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Warennummer 8503.00.91 – Teile aus Eisen oder Stahl, gegossen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören gegossene Teile aus Eisen oder Stahl, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt sind. Amagnetische Schrumpfringe gehören in die Warennummer 8503.00.10, Stahl-Elektrobleche sowie Rotor- und Statorkerne, auch geschichtet, in die Warennummer 8503.00.20. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Teile für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind, ob sie Rotoren mit magnetischen Ringen sind oder ob sie andere Teile sind.

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Gehört Ihr gegossenes Teil aus Eisen oder Stahl zur Position 8503?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8503.00.91?

Teile für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 8503.00.91.10.0. Rotoren, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert, gehören in die Zolltarifnummer 8503.00.91.31.0. Alle anderen Teile, die weder für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind noch solche Rotoren sind, gehören in die Zolltarifnummer 8503.00.91.99.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionTeile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt
andere
Kombinierte Nomenklaturaus Eisen oder Stahl, gegossenDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 5 vZTA
andere
ZolltarifnummerRotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert
2,7 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 5 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8503.00.91

KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8503.00.91

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8503.00.91

Änderung ab 01.01.2027Gilt bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 entfällt die Warennummer 8503.00.91; Nachfolger sind 8503.00.30.00.0, 8503.00.92.10.0 (für bestimmte Luftfahrzeuge), 8503.00.92.31.0 (Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert), 8503.00.92.99.0 (andere), 8503.00.97.10.0 (für bestimmte Luftfahrzeuge), 8503.00.97.32.0 (Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert), 8503.00.97.37.0 (Rotor für einen Elektromotor mit zylindrischem Rotorkörper aus agglomeriertem Ferrit oder gesintertem Neodym oder Plasto-Neodym, auch mit einer Welle aus Metall und auch mit Kunststoffteilen, mit:<br>- einem Durchmesser des Rotorkörpers von 15mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 37mm,<br>- einer Länge des Rotorkörpers von 12mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36mm<br>), 8503.00.97.40.0 (Druckgegossenes Innengehäuse für das Kühlkanalsystem eines Elektromotors:<br><br>-aus Aluminium EN AC-47100,<br><br>-kugelgestrahlt und bearbeitet,<br><br>-dicht bis zu 3 ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75 bar,<br><br>-mit einer Härte von 70 oder mehr auf der Hardness-Brinell-Wolfram-Skala (HBW) (2,5/62,5 nach ISO 6506),<br><br>-mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm² oder mehr,<br><br>-mit einer Höhe von 160 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 mm,<br><br>-mit einem Durchmesser von 240 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 368 mm,<br><br>-mit einem Gewicht von 3 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,84 kg<br>). Grundlage ist der Tarifbaum ab diesem Tag im EU-TARIC.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8503.00.91

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8503.00.91 gilt für Ihr Teil aus Eisen oder Stahl?

Die Zolltarifnummer richtet sich danach, ob Ihr Teil für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt ist, ob es ein Rotor mit magnetischen Ringen ist oder ob es andere Teile sind. Teile für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in 8503.00.91.10.0. Rotoren, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert, gehören in 8503.00.91.31.0, alle anderen Teile in 8503.00.91.99.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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