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Warennummer 8543.70.90 – Andere elektronische Geräte und Module

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 8543.70.90 gehören elektrische Geräte mit eigener Funktion, die im Kapitel 85 weder anderweit genannt noch inbegriffen sind und unter die Unterposition 8543.70 fallen, soweit sie nicht einer der Nummern 8543.70.01.00.0 bis 8543.70.08.00.0 zugewiesen sind. Mikrowellenverstärker gehören dagegen in die Zolltarifnummer 8543.70.02.00.0 und digitale Flugdatenschreiber in 8543.70.04.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Ware selbst, etwa nach Flugschreibern, Verstärkern oder Oszillatoren.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8543.70.90?

Die Zolltarifnummer 8543.70.90.05.0 erfasst Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer sowie Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen, für zivile Luftfahrzeuge, und 8543.70.90.10.0 Druckanzeigegeräte für Motoren, für bestimmte Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8543.70.90.15.0 erfasst laminierte elektrochrome Folie, bestehend aus zwei äußeren Schichten aus Polyester, einer Zwischenschicht aus Acrylpolymer und Silikon und zwei elektrischen Anschlussklemmen. Die Zolltarifnummer 8543.70.90.27.0 erfasst elektronische Steuergeräte eines 360-Grad-Anzeigesystems für das Fahrzeugumfeld mit einer Betriebsspannung von 9 V DC, jedoch nicht mehr als 16 V DC, einem Videoprozessor und einem Signalprozessor. Die Zolltarifnummer 8543.70.90.45.0 erfasst piezoelektrische Kristalloszillatoren mit fester Frequenz von 1,8 MHz oder mehr, jedoch nicht mehr als 67 MHz, in einem Gehäuse, und 8543.70.90.99.0 alle übrigen Waren dieser Unterteilung.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
Unterpositionandere Maschinen, Apparate und Geräte
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerFlugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen, für zivile Luftfahrzeuge
556 vZTA
ZolltarifnummerDruckanzeigegeräte für Motoren, für bestimmte Luftfahrzeuge
3,7 % · 556 vZTA
ZolltarifnummerLaminierte elektrochrome Folie, bestehend aus - zwei äußeren Schichten aus Polyester, - einer Zwischenschicht aus Acrylpolymer und Silikon und - zwei elektrischen Anschlussklemmen
3,7 % · 556 vZTA
ZolltarifnummerElektronisches Steuergerät eines 360-Grad- Anzeigesystems für das Fahrzeugumfeld, mit: -einer Betriebsspannung von 9 V DC, jedoch nicht mehr als 16 V DC, -einem Videoprozessor, -einem Signalprozessor, -mindestens einem Anschluss und -auch mit Metallhalterung zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87
3,7 % · 556 vZTA
ZolltarifnummerVerstärker, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse
3,7 % · 556 vZTA
ZolltarifnummerHochfrequenzverstärker, bestehend aus einer oder mehreren integrierten Schaltungen und einem oder mehreren diskreten Kondensatorchips, auch mit sog. IPD (integrated passive devices) auf einem Metallflansch in einem Gehäuse
3,7 % · 556 vZTA
Zolltarifnummerpiezoelektrischer Kristalloszillator mit einer festen Frequenz in einem Frequenzbereich von 1,8 MHz oder mehr, jedoch nicht mehr als 67 MHz, in einem Gehäuse
3,7 % · 556 vZTA
Zolltarifnummeroptoelektronische Schaltung, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, auch mit integrierter Ansteuerungsschaltung, und einer Photodiode mit Verstärkerschaltung, auch mit integrierter Logikgatterschaltung oder aus einer oder mehreren Leuchtdioden und mehreren Photodioden mit Verstärkerschaltkreis, auch mit Logikgatterschaltung oder anderen integrierten Schaltungen, in einem Gehäuse
3,7 % · 556 vZTA
Zolltarifnummerspannungsgeregelte Oszillatoren, ausgenommen temperaturkompensierte Oszillatoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse
3,7 % · 556 vZTA
Zolltarifnummerelektrischer Tongenerator, der ein analoges Signal für ein Gerät erzeugt, welches ein Motorgeräusch hervorbringt, mit - einer Leiterplatte mit einem Mikroprozessor und einem Tonverstärker - einem Anschlussstück, - einem Kunststoffgehäuse - auch mit einer Metallhalterung zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87
3,7 % · 556 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,7 % · 556 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8543.70.90

KontrolleGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Libyen, Myanmar, Simbabwe, Syrien, VenezuelaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8543.70.90?

54 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8543.70.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8543.70.90

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 10
10. Zu Position 8537 gehören nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate (Position 8543).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
8543.70.90andere Hierher gehören z. B.: 1. elektrostatische Vorrichtungen (z. B. für elektrostatische Gewebe-Beflockungsmaschinen); 2. elektroluminiszierende Vorrichtungen, im Allgemeinen in Form von Leuchtbändern, Leuchttafeln oder Leuchtplatten; 3. thermoelektrische Generatoren, bestehend aus einer Wärmebatterie mit einer gewissen Anzahl von Thermoelementen und einer Wärmequelle (z. B. Butangasheizung). Diese Generatoren …

Einreihungsverordnungen (11)

VerordnungWareNummer
2018/8116.01.2018Ein Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung durch Lasertechnologie mit zwei Lasern wurde in die Warennummer 8543.70.90 eingereiht.8543.70.90
2017/116626.06.2017Ein Video-Konverter, der SDI-Videosignale in das HDMI-Format umwandelt, wurde in die Warennummer 8543.70.90 eingereiht.8543.70.90
457/201429.04.2014Ein aktiver HDMI-Umschalter mit vier Eingängen wurde in die Warennummer 8543.70.90 eingereiht.8543.70.90
1089/201219.11.2012Ein elektronischer Multischalter für den Satelliten-Fernsehempfang wurde in die Warennummer 8543.70.90 eingereiht.8543.70.90
455/201026.05.2010Ein UV-Punktstrahler zum UV-Härten von Oberflächen wurde in die Warennummer 8543.70.90 eingereiht.8543.70.90
1143/200813.11.2008Eine Warenzusammenstellung aus einem elektronischen Gerät in Zigarettenform, Zerstäuberpatronen, Lithiumbatterien und einem Ladegerät wurde in die Warennummer 8543.70.90 eingereiht.8543.70.90

Urteile des EuGH (9)

UrteilKernsatz
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …
C-143/1525.02.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. …
C-84/1517.03.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der …
C-666/1320.11.20141. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. …

6 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8543.70.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8543.70.90 gilt für Ihre Ware?

Das richtet sich nach der Ware selbst: Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer sowie Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen für zivile Luftfahrzeuge fallen unter 8543.70.90.05.0, Druckanzeigegeräte für Motoren bestimmter Luftfahrzeuge unter 8543.70.90.10.0 und piezoelektrische Kristalloszillatoren mit fester Frequenz unter 8543.70.90.45.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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