01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8544?
Die Position unterteilt sich zunächst nach Wickeldrähten, Koaxialkabeln, Zündkabelsätzen, Leitern für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, Leitern für eine Spannung von mehr als 1 000 V und Kabeln aus optischen Fasern. Wickeldrähte aus Kupfer werden nach Lackierung unterschieden: lackiert in 8544.11.10.00.0, andere in 8544.11.90.00.0, andere Wickeldrähte in 8544.19.00.00.0. Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter gehören in die Unterposition 8544.20, Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der in Beförderungsmitteln verwendeten Art in die Unterposition 8544.30. Leiter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger teilen sich in 8544.42 mit Anschlussstücken und 8544.49 andere, Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 V in 8544.60, Kabel aus optischen Fasern in 8544.70.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8544.20Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter
- 8544.20.00.30.08544.20.00.90.0
- 8544.30Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der in Beförderungsmitteln verwendeten Art
- 8544.30.00.10.08544.30.00.20.08544.30.00.23.08544.30.00.33.08544.30.00.43.08544.30.00.53.08544.30.00.60.08544.30.00.63.08544.30.00.65.08544.30.00.75.08544.30.00.85.08544.30.00.89.0
- 8544.70Kabel aus optischen Fasern
- 8544.70.00.10.08544.70.00.91.08544.70.00.99.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8544
57 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8544. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
USB-Kabel – 8544.42.90.90.0
Verlängerungskabel – 8544.42.90.90.0
Kabelbaum – 8544.30.00.89.0
Steckdosenleiste – 8544.42.90.90.0
Stromkabel – 8544.42.90.90.0
Kabel mit Anschlussstück – 8544.42.90.90.0
Adapterkabel – 8544.42.90.90.0
Datenkabel – 8544.42.90.90.0
Netzwerkkabel – 8544.42.10.00.0
USB-C-Kabel – 8544.42.90.90.0
Glasfaserkabel – 8544.70.00.99.0
Kabel – 8544.49.95.90.0
HDMI-Kabel – 8544.42.90.90.0
Motorkabel – 8544.42.90.90.0
PVC-Kabel – 8544.49.95.90.0
Optisches Kabel – 8544.70.00.99.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8544
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8544
Anmerkungen (7)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-168/2327.06.2024 | Das Urteil C-168/23 legt die Unterposition 8544.70 aus, die Kabel aus optischen Fasern erfasst. |
| C-297/1315.05.2014 | Das Urteil C-297/13 legt die Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur aus. |
| C-138/1816.05.2019 | Das Urteil C-138/18 legt die Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 aus. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8544
Zwölf der 15 Warennummern der Position 8544 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728544.11.10.00.0eingeführt · lackiert
- 01.01.19728544.11.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728544.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.20078544.42.10.00.0eingeführt · von der für die Telekommunikation verwendeten Art
- 01.01.20078544.42.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2009
- 01.01.19948544.49.20.00.0eingeführt · von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.20078544.49.91.00.0eingeführt · Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm · zuletzt geändert 01.01.2020
- 01.01.20078544.49.93eingeführt · für eine Spannung von 80 V oder weniger
- 01.01.20078544.49.95eingeführt · für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V · zuletzt geändert 01.01.2024
- 01.01.20078544.49.99.00.0eingeführt · für eine Spannung von 1 000 V
- 01.01.19948544.60.10eingeführt · mit Kupferleitern · zuletzt geändert 01.01.2024
- 01.01.19948544.60.90.00.0eingeführt · mit anderen Leitern
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8544
Welche Nummer aus Position 8544 gilt für Ihr Kabel?
Koaxialkabel gehören in die Unterposition 8544.20, Kabel aus optischen Fasern in die Unterposition 8544.70. Isolierte Leiter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger gehören in 8544.42 mit Anschlussstücken oder in 8544.49, Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 V in 8544.60.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile