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Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0 – Geröstete Haselnüsse bis 1 kg

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0 erfasst geröstete Haselnüsse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, gehören in 2008.19.95.40.0.

Typische Waren:HaselnusskernmehlHaselnussmehlHaselnussstückchen

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionErdnüsse
Unterpositionandere, einschließlich Mischungen
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
Kombinierte Nomenklaturtropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr
andere
geröstete Nüsse
Kombinierte NomenklaturMandeln und Pistazien
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerHaselnüsseDiese Seite
ZolltarifnummerErdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
2008.91 – 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.19.958-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.19.95.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.19.95.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischtDie Ware ist eine Schalenfrucht, eine Erdnuss oder ein anderer Samen, auch miteinander vermischt.
✓andere, einschließlich Mischungen, also nicht: ErdnüsseDie Ware ist eine Schalenfrucht oder ein anderer Samen außer Erdnüssen; auch Mischungen solcher Früchte und Samen gehören hierher.
✓in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDie Ware ist in einer unmittelbaren Umschließung mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger aufgemacht.
✓andere, also nicht: tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehrDie Ware ist eine Nuss, die nicht zu den tropischen Nüssen zählt; bei Mischungen liegt der Gehalt an tropischen Nüssen unter 50 GHT.
✓geröstete NüsseDie Nüsse sind geröstet, wie es das Merkmal „geröstete Nüsse“ auf der Ebene der Warennummer 2008.19.95 verlangt.
✓andere, also nicht: Mandeln und PistazienDie Ware ist eine Haselnuss oder eine andere Nuss als Mandel oder Pistazie.
✓HaselnüsseDie Ware ist eine Haselnuss, wie der Wortlaut der Zeile nennt, etwa Haselnusskernmehl nach einer vZTA für diese Zeile.
2008.19.95.20.0Geröstete Haselnüsse bis 1 kg

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.19.95

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2008.19.95.20.0Haselnüssediese SeiteEinfuhrkontrolle
2008.19.95.40.0Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich MischungenEinfuhrkontrolle
2008.19.95.80.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.19.95 eingereiht

18 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland9
Frankreich6
Spanien1
Niederlande1
Polen1
vZTAWareGültig bis
DEBTI51558/25-2DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Haselnusskernmehl, thermisch behandelt, 0-2 mm. Beschaffenheit des …20.09.2029
DEBTI9499/26-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Mischung aus gerösteten und gewürzten Erdnüssen, Mandeln und Cashewnüssen …20.08.2029
DEBTI3068/26-1DeutschlandAntragsangaben: Snacks auf der Grundlage von gerösteten Erdnüssen, gerösteten Mandeln und gerösteten Cashewkernen in …23.04.2029
DEBTI3069/26-1DeutschlandAntragsangaben: Snacks auf der Grundlage von gerösteten Erdnüssen und gerösteten Mandeln in Aufmachung für den …23.04.2029
DEBTI33458/25-1DeutschlandRiegel aus Mandeln und Kokosnuss, süß und nussig schmeckend; Abmessungen: L x B x H = ca. 11,5 x 3,0 x 1,5 cm. …01.03.2029
DEBTI38383/24-2DeutschlandAntragsangaben: Haselnüsse in Traubensaftkuvertüre. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: Haselnusskerne …29.05.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.19.9941Antragsangaben: Riegel aus verschiedenen Samen und Erdnüssen in Aufmachung für den Einzelverkauf (Inhalt: 1 kg oder weniger). Es liegt eine Mischung von Samen und Nüssen vor. Die Ware hat nicht den …
2008.19.9319Pistaziencreme, als Streichcreme zubereitet, mit Zusatz von Molkenpulver, für den Einzelverkauf in einem 220-g-Schraubdeckelglas verpackt. Warenbeschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: olivgrüne …
2008.19.9216Antragsangaben: Cashewkerne, geröstet, gesalzen und gewürzt; Aufmachung: 125 g-Kunststoffbeutel. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht …
2008.19.1914Antragsangaben: Sesampaste (Tahini), bestehend aus 100 % gerösteten und gemahlenen Sesamsamen, nicht entfettet, pasteurisiert, zum menschlichen Verzehr geeignet. Aufmachung: in unmittelbaren …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0

€
2008.19.95.20.0Drittlandszoll12 %1.200 €784 €1.984 €
2008.19.95.20.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll62 %6.200 €1.134 €7.334 €
2008.19.95.20.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll62 %6.200 €1.134 €7.334 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (1)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.9005USA0 %seit 01.07.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 50 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202610,5 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)4,2 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · AserbaidschanEinfuhr aus Aserbaidschan nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · GeorgienEinfuhr aus Georgien nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
2008.19.12 bis 2008.19.99andere, einschließlich Mischungen: Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt.
2008.11.10 bis 2008.19.99Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen. Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art: 1. die zu dünnen Blättchen oder Stücken zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren verwendet werden; 2. die gemahlen oder sonst zerkleinert und …

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareDamals
377/200729.03.2007Haselnusszubereitung in Form einer Paste aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht.2008.19.19
377/200729.03.2007Haselnusszubereitung in Form von Pulver aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht.2008.19.19
377/200729.03.2007Haselnusszubereitung in Form von Granulat aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht.2008.19.19
316/9107.02.1991Pastenartige Kokosmasse „creamed coconut“ in 200-g-Packungen wurde in die damalige Nummer 2008.19.90 eingereiht, heute in 2008.19.93 und 2008.19.95.2008.19.90heute 2008.19.93, 2008.19.95

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.19.95

  1. 01.01.19952008.19.95neu eingeführt · aus 2008.19.90
  2. 01.03.19972008.19.95wieder anmeldefähig · aus 2008.19.95
  3. 01.01.20102008.19.95unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.19.95
  4. 01.01.20102008.19.95.20.0neu eingeführt · „Haselnüsse“ · aus 2008.19.95
  5. 01.01.20102008.19.95.80.0neu eingeführt · aus 2008.19.95
  6. 23.11.20212008.19.95.40.0neu eingeführt · „Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0

Welche Waren gehören nach Kapitel 20, Anmerkung 2 nicht in die Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0?

Nicht hierher gehören Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806). Haselnüsse in dieser Form werden daher nicht in 2008.19.95.20.0 eingereiht.

Welche Nummer gilt für Haselnüsse, Warennummer 2008.19.95?

Geröstete Haselnüsse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger gehören in die Zolltarifnummer 2008.19.95.20.0. Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, gehören in 2008.19.95.40.0, alle übrigen Waren dieser Warennummer in 2008.19.95.80.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Haselnüsse aus Russland unter 2008.19.95.20.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt bei dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Der Zusatzzoll betrifft die Einfuhr.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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