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Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0 – Zitrusfrüchte, hoher Alkoholzusatz

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht und mit Alkoholzusatz, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas. Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger gehört die Ware in die Zolltarifnummer 2008.30.11.00.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
mit Zusatz von Alkohol
mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
ZolltarifnummerandereDiese Seite
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
2008.91 – 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.30.198-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.30.19.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.30.19.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓ZitrusfrüchteDie Ware ist eine Zitrusfrucht, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol.
✓mit Zusatz von AlkoholDer Ware ist Alkohol zugesetzt. Der vorhandene Alkohol wird als Masseneinheiten reinen Alkohols je 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses angegeben (% mas).
✓mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHTDer Zuckergehalt, berechnet als Saccharose, liegt über 9 GHT. Gemessen wird er refraktometrisch bei 20 °C nach der Methode im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014.
✓andere, also nicht: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder wenigerDie Ware hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas.
2008.30.19.00.0Zitrusfrüchte mit Alkoholzusatz über Grenzwert

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2008.30.19

ZolltarifnummerWortlaut
2008.30.19.00.0andere

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.30.19 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.30.752Nach den erklärten Angaben handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung aus Früchten (Yuzu-Zitrusfrüchten), mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Erzeugnis ist vielseitig verwendbar – es kann …
2008.30.551Gemäß den deklarierten Angaben handelt es sich um ein Lebensmittelprodukt aus Obst (Yuzu-Zitrusfrüchte) mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Produkt ist vielseitig verwendbar – es kann direkt …
2008.30.791Lebensmittelzubereitung, in Form von Pampelmusspulp, mit Zucker versetzt, zur Herstellung eines fruchtigen Getränks verwendet, verpackt für den Einzelverkauf in einer Konservendose von 850 g.
2008.30.901Unfermentiertes, gemahlenes und gelegentlich gewaschenes Orangenfruchtfleisch, das durch verschiedene Verfahren gewonnen wird, darunter das Mahlen des Fruchtfleisches. Der Saft wurde aus den …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0

€
2008.30.19.00.0Drittlandszoll25,6 % + 4,20 EUR je 100 kg–––
2008.30.19.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll25,6 % + 4,20 EUR je 100 kg + 50 %–––
2008.30.19.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll25,6 % + 4,20 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (3)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0092alle Drittländer20 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0212Türkei0 % + 4,20 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1959Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 25,6 % + 4,20 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 45 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Israel und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 4,20 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.202623,2 % + 3,81 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 4,20 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)22,1 % + 4,20 EUR je 100 kg
Chile22,1 % + 4,20 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.30.19

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 2 Zollkontingente statt 3.
  1. 01.01.19722008.30.19gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  2. 01.01.19722008.30.19.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  3. 01.01.19882008.30.19unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.30.19
  4. 01.01.19882008.30.19.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.30.19
  5. 01.01.20092008.30.19wieder anmeldefähig · aus 2008.30.19
  6. 01.01.20092008.30.19.00.0wieder anmeldefähig · aus 2008.30.19

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0

Gehören Fruchtgelees in Form von Zuckerwaren zur Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0?

Nein, Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008. Sie fallen unter die Position 1704, Schokoladewaren mit diesen Erzeugnissen unter die Position 1806.

Gilt für Zitrusfrüchte aus Russland unter 2008.30.19.00.0 ein Zusatzzoll?

Ja, bei der Einfuhr gilt für Waren mit Ursprung Russland unter der Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0 ein Zusatzzoll.

Gilt für Zitrusfrüchte aus Belarus unter 2008.30.19.00.0 ein Zusatzzoll?

Ja, bei der Einfuhr gilt für Waren mit Ursprung Belarus unter der Zolltarifnummer 2008.30.19.00.0 ein Zusatzzoll.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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