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gültig seit 01.01.2007 (schon 1988–1995)Dual-Use

Zolltarifnummer 8543.10.00.00.0 – Teilchenbeschleuniger

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

85Kapitel43Position10HS00KN00TARIC0DE

Diese Zolltarifnummer erfasst Teilchenbeschleuniger als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion. Signalgeneratoren gehören in 8543.20.00.00.0, Maschinen für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese in die Unterposition 8543.30 und Teile in die Unterposition 8543.90.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 8543.10.00.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
ZolltarifnummerTeilchenbeschleunigerDiese Seite
ZolltarifnummerSignalgeneratoren
UnterpositionMaschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese
Zolltarifnummerelektronische Zigaretten und ähnliche elektrische Verdampfungsvorrichtungen zum persönlichen Gebrauch
Unterpositionandere Maschinen, Apparate und Geräte
UnterpositionTeile

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code8543.106-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer8543.10.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code8543.10.00.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer8543.10.00.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 8543.10.00.00.0?

Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere … › 8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit …
✓TeilchenbeschleunigerDie Ware muss selbst ein Teilchenbeschleuniger sein. Sie erfüllt damit die Funktion, die der Wortlaut dieser Zolltarifnummer nennt.
8543.10.00.00.0Teilchenbeschleuniger

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 8543.10.00.00.0?

  • ×Signalgeneratoren8543.20.00.00.0
  • ×Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese8543.30
  • ×elektronische Zigaretten und ähnliche elektrische Verdampfungsvorrichtungen zum persönlichen Gebrauch8543.40.00.00.0
  • ×andere Maschinen, Apparate und Geräte8543.70
  • ×Teile8543.90

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 8543.10.00

ZolltarifnummerWortlaut
8543.10.00.00.0Teilchenbeschleuniger

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 8543.10.00 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 8543.10.00.00.0

€
8543.10.00.00.0Drittlandszoll4 %400 €1.976 €2.376 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Statt 4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 58 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 8543.10.00.00.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderNur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderNur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr in die Demokratische Republik Kongo nur mit Genehmigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 2B005, 3A101B, 3A201C und 2 weitere der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SimbabweSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 8543.10.00.00.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 …
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 10
10. Zu Position 8537 gehören nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate (Position 8543).

Urteile des EuGH (9)

UrteilKernsatz
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …
C-143/1525.02.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. …
C-84/1517.03.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der …
C-666/1320.11.20141. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 85 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 8543.10.00

  1. 01.01.19888543.10.00neu eingeführt · „Teilchenbeschleuniger“ · aus 8543.90.00
  2. 01.01.19888543.10.00.00.0neu eingeführt · „Teilchenbeschleuniger“ · aus 8543.90.00
  3. 01.01.19958543.10.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 8543.10.10, 8543.10.90
  4. 01.01.19958543.10.00.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 8543.10.10, 8543.10.90
  5. 01.01.19968543.10.00aufgehoben · nach 8543.11.00, nach 8543.81.00
  6. 01.01.19968543.10.00.00.0aufgehoben
  7. 01.01.20078543.10.00neu eingeführt · „Teilchenbeschleuniger“ · aus 8543.11.00, aus 8543.19.00
  8. 01.01.20078543.10.00.00.0neu eingeführt · „Teilchenbeschleuniger“
  9. 01.01.20098543.10.00wieder anmeldefähig · aus 8543.10.00
  10. 01.01.20098543.10.00.00.0wieder anmeldefähig · aus 8543.10.00

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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