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Einreihung

Zolltarifnummern für Schmuck & Accessoires

Schmuck und Accessoires verteilen sich auf die Kapitel 71 (Edelmetallschmuck), 42 (Lederwaren), 63 (Textilwaren) und 90 (Brillen). Die Zollsätze variieren stark: Modeschmuck hat 4 %, Sonnenbrillen 2,9 %, Taschen 3,7 %.

Einreihung von Schmuck & Accessoires im Zolltarif

Die Einreihung von Produkten aus dem Bereich Zolltarifnummer für Schmuck & Accessoires verteilt sich auf mehrere Kapitel des Zolltarifs. Welche Position gilt, hängt von Bauart, Material und Funktion ab.

Schmuck aus Edelmetall und Modeschmuck: Kapitel 71

Silberschmuck und Goldschmuck (7113, 2,5 %) werden nach dem Edelmetallgehalt eingereiht. Modeschmuck und Fantasieschmuck (7117, 4 %) aus unedlen Metallen, Kunststoff oder Textil haben eine eigene Position. Schlüsselanhänger aus Metall (7117) werden als Modeschmuck eingereiht, nicht als Schlosserwaren.

Uhren: Kapitel 91

Armbanduhren (9102) haben einen Zollsatz von 4,5 %. Die Einreihung unterscheidet zwischen mechanischen und elektronischen Uhren sowie nach Gehäusematerial. Smartwatches werden als Uhren eingereiht, nicht als IT-Geräte.

Taschen, Gürtel und Brillen: Verschiedene Kapitel

Taschen und Gürtel aus Leder (Kapitel 42, 3,7 %). Schlüsselbänder aus Textil (Kapitel 63). Sonnenbrillen (Kapitel 90, Position 9004, 2,9 %). Jedes Produkt wird nach seinem Hauptmaterial und seiner Funktion eingereiht.

Häufige Fragen

FAQ zu Zolltarifnummern für Schmuck & Accessoires

Wie wird Modeschmuck im Zolltarif eingereiht?

Modeschmuck und Fantasieschmuck aus unedlen Metallen, Kunststoff oder Textil fallen unter Position 7117 mit 4 % Zoll. Schmuck aus Edelmetall (Gold, Silber) gehört zu Position 7113 mit 2,5 %. Der Materialwert entscheidet über die Position.

Sind Smartwatches Uhren oder IT-Geräte?

Smartwatches werden im Zolltarif als Uhren eingereiht (Kapitel 91, Position 9102) mit 4,5 % Zoll. Sie fallen nicht unter das ITA-Abkommen und sind damit nicht zollfrei wie Smartphones oder Laptops.

Unter welches Kapitel fallen Taschen?

Taschen, Koffer und Rucksäcke gehören zu Kapitel 42 (Lederwaren) mit 3,7 % Zoll. Das gilt auch für Taschen aus Kunststoff oder Textil, solange sie die Form eines Behältnisses haben.

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