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Position 8302 – Metallbeschläge und ähnliche Waren

Position im Zolltarif

83Kapitel02Position

Position 8302 umfasst Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, etwa für Möbel, Türen, Fenster, Treppen, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren und Koffer, sowie Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen, Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung und automatische Türschließer aus unedlen Metallen. Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel gehören in Position 8301, Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern sowie Sicherheitskassetten in Position 8303.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8302?

Die Position ist nach Warenart in Unterpositionen gegliedert. Scharniere gehören in 8302.10, Laufrädchen oder -rollen in 8302.20 und andere Beschläge und ähnliche Waren für Kraftfahrzeuge in 8302.30. Unter der Gruppe andere Beschläge und andere ähnliche Waren stehen Baubeschläge in 8302.41, andere Beschläge für Möbel in 8302.42 und andere in 8302.49. Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren sind in 8302.50 erfasst, automatische Türschließer in 8302.60.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelVerschiedene Waren aus unedlen Metallen
PositionBeschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit …Diese Seite
UnterpositionScharniere
2,7 % · 165 vZTA
UnterpositionLaufrädchen oder -rollen
2,7 % · 52 vZTA
Unterpositionandere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
2,7 % · 148 vZTA
andere Beschläge und andere ähnliche Waren
UnterpositionBaubeschläge
2,7 % · 197 vZTA
Zolltarifnummerfür Türen
Zolltarifnummerfür Fenster und Fenstertüren
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere, für Möbel
2,7 % · 273 vZTA
Unterpositionandere
2,7 % · 262 vZTA
ZolltarifnummerKleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren
2,7 % · 260 vZTA
Unterpositionautomatische Türschließer
2,7 % · 4 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8302.20Laufrädchen oder -rollen
8302.30andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
8302.60automatische Türschließer

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8302

38 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8302. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8302

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder5 von 10
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 10
senkt den Zollnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung · alle Länder1 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8302

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Kapitel 83, Anmerkung 2
2. Als „Laufrädchen oder -rollen“ im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-670/1927.02.2020Gardinenstangen aus unedlen Metallen gehören in die Warennummer 8302.41.90, sofern es sich nicht um Profile, Rohre oder Stäbe handelt.
C-272/1411.06.2015Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für einen Artikel mit beweglichem Kinderschutzgitter aus.
C-99/2008.03.2021Komponenten für Gardinenstangen aus Metall in Form fertiger Rohre (lackiert, vernickelt, verchromt) gehören in die Warennummer 8302.41.90.

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8302

Vier der zehn Warennummern der Position 8302 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20098302.41.10.00.0eingeführt · für Türen
  2. 01.01.20098302.41.50.00.0eingeführt · für Fenster und Fenstertüren
  3. 01.01.20098302.41.90.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19728302.50.00.00.0eingeführt · Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8302

Welche Nummer aus Position 8302 gilt für Scharniere?

Scharniere gehören in die Unterposition 8302.10. Laufrädchen oder -rollen gehören in 8302.20 und automatische Türschließer in 8302.60.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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