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Warennummer 7312.10.85 – Stahlkabel, mehr als 24 mm bis 48 mm

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 7312.10.85 gehören Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik, einschließlich verschlossener Seile, nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 24 mm bis 48 mm. Die Warennummer 7312.10.83 erfasst dagegen eine größte Querschnittsabmessung von mehr als 12 mm bis 24 mm. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Versandland (Marokko, Republik Korea) und danach, ob die Ware aus Stahl ist.

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Gehört Ihr verzinktes Stahlkabel zur Warennummer 7312.10.85?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7312.10.85?

Die Zolltarifnummer 7312.10.85.12.0 gilt für Waren aus Stahl, die aus Marokko versandt werden, und 7312.10.85.13.0 für Waren aus Stahl, die aus der Republik Korea versandt werden. Die Zolltarifnummer 7312.10.85.19.0 gilt für Waren aus Stahl, die nicht aus Marokko oder der Republik Korea versandt werden. Die Zolltarifnummer 7312.10.85.90.0 gilt für die Waren, die nicht aus Stahl sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionLitzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
UnterpositionLitzen, Kabel und Seile
andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von
mehr als 3 mm
Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)
nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von
Kombinierte Nomenklaturmehr als 24 mm bis 48 mmDiese Seite
aus Stahl
Zolltarifnummerversandt aus Marokko
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerversandt aus der Republik Korea
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7312.10.85

erhöht den ZollAntidumpingzoll · bei Versand aus Marokko oder SüdkoreaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.60,4 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.60,4 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · SüdkoreaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.60,4 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · MarokkoFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.60,4 %
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · IndienGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · ThailandGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · TürkeiGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7312.10.85

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7312.10.81 bis 7312.10.98Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile): Seile bestehen im Allgemeinen aus mehreren Litzen, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind. Verschlossene Seile haben eine oder mehrere äußere Lagen, die ganz oder teilweise aus nicht runden Drähten hergestellt sind, so dass sich eine Oberfläche ergibt, die das Eindringen von Wasser oder Fremdkörpern verhindert. Sie …

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-260/0810.12.2009Im Hinblick auf die in die Position 7312 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch …
C-382/0907.10.20101. Der mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführte Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften in seiner in den Jahren 2004 und …
C-558/1115.11.2012Im Urteil C-558/11 wurden aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile nicht in die Warennummer 5607.49.11 eingereiht.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7312.10.85

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7312.10.85 gilt für Kabel aus Stahl, die aus Marokko versandt werden?

Für Kabel und Seile aus Stahl, die aus Marokko versandt werden, gilt die Zolltarifnummer 7312.10.85.12.0. Aus der Republik Korea versandte Waren aus Stahl fallen unter 7312.10.85.13.0, andere Waren aus Stahl unter 7312.10.85.19.0 und Waren ohne den Zusatz aus Stahl unter 7312.10.85.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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