01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8414.59.25?
Die Zolltarifnummer 8414.59.25.10.0 gilt für Axialventilatoren für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8414.59.25.50.0 erfasst Axialventilatoren mit eingebautem Motor zur Erzeugung eines Luftstroms für die Kühlung von Kompressoren und die Verteilung von Luft; sie gilt nur bei Erfüllung sämtlicher in der Tarifbeschreibung aufgeführten Merkmale. Die Zolltarifnummer 8414.59.25.60.0 gilt für Axialventilatoren zum Einbau in Kombiinstrumente, Geschwindigkeitsmesser und Infotainmentsysteme von Transportfahrzeugen (Kraftfahrzeugen) der Positionen 8701 bis 8705; sie gilt seit 01.01.2026 und nur bei Erfüllung sämtlicher in der Tarifbeschreibung aufgeführten Merkmale. Unter die Zolltarifnummer 8414.59.25.90.0 fallen alle übrigen Axialventilatoren, die die Nummern davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8414.59.25
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8414.59.25?
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8414.59.25. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8414.59.25
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8414.51.00 bis 8414.59.95 | Ventilatoren: Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. ihr Luft- oder Gasdruck darf 2 bar nicht übersteigen; 2. sie dürfen nur eine rotierende Oberfläche (eine Stufe) besitzen. Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den … |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 729/200415.04.2004 | Ein Apparat aus einem Axialventilator mit Elektromotor, einer elektronischen Baugruppe und einem Aluminium-Kühlkörper zur Abfuhr überschüssiger Wärme der Zentraleinheit eines Datenverarbeitungsgeräts wurde in die damalige Nummer 8414.59.30 eingereiht; heute stehen die Warennummern 8414.59.15 und 8414.59.25 dafür. | 8414.59.30heute 8414.59.15, 8414.59.25 |
| 384/200401.03.2004 | Ein Apparat aus einem Axialventilator mit Elektromotor, einer elektronischen Baugruppe und einem Aluminium-Kühlkörper zur Abfuhr überschüssiger Wärme der Zentraleinheit eines Datenverarbeitungsgeräts wurde in die damalige Nummer 8414.59.30 eingereiht; heute stehen die Warennummern 8414.59.15 und 8414.59.25 dafür. | 8414.59.30heute 8414.59.15, 8414.59.25 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-405/1411.06.2015 | 1. Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur war während des Geltungszeitraums der Verordnung, also vom 22. März bis zum 22. Dezember 2009 … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8414.59.25
Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 3 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.01.20268414.59.25.60.0neu eingeführt · Axialventilator, zum Einbau in Kombiinstrumente, Geschwindigkeitsmesser und Infotainmentsysteme von Transportfahrzeugen (Kraftfahrzeugen) der Positionen 8701 bis 8705, mit -einem Luftdurchsatz von nicht mehr als 0,75 m³/min (Kubikmeter pro Minute), -einem Luftdruck von nicht mehr als 10 mmH₂O, -einem Gesamtgeräuschpegel von nicht mehr als 45 dB(A), -einem Durchmesser von nicht mehr als 65 mm, ausgestattet mit einem bürstenlosen Gleichstrommotor mit -einer Nennspannung zwischen 3 VDC und 16 VDC, -einer Betriebsspannung zwischen 3 VDC und 16 VDC, -einem Nennstrom zwischen 0,03 A und 0,30 A, -einer Eingangsleistung zwischen 0,3 W und 1,5 W, -einer Drehzahl zwischen 2 500 U/min und 10 000 U/min auch mit eingebautem Kühlkörper
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8414.59.25
Welche Zolltarifnummer gilt für Axialventilatoren unter der Warennummer 8414.59.25?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach Einsatz und Bauart: 8414.59.25.10.0 gilt für Axialventilatoren für zivile Luftfahrzeuge, 8414.59.25.50.0 für Axialventilatoren mit eingebautem Motor zur Kühlung von Kompressoren und zur Luftverteilung, 8414.59.25.60.0 für Axialventilatoren für Kombiinstrumente und Infotainmentsysteme von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 und 8414.59.25.90.0 für alle übrigen Axialventilatoren. Die Zolltarifnummern 8414.59.25.50.0 und 8414.59.25.60.0 gelten nur bei Erfüllung sämtlicher in der Tarifbeschreibung aufgeführten Merkmale.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


