01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 8414.59?
Ventilatoren, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Kühlung von Mikroprozessoren, Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt sind, gehören in die Zolltarifnummer 8414.59.15.00.0. Axialventilatoren gehören in die Warennummer 8414.59.25 und Zentrifugalventilatoren in die Warennummer 8414.59.35. Die Warennummer 8414.59.95 erfasst die übrigen Ventilatoren, die nicht in eine der anderen Nummern gehören.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8414.59
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 8414.59?
13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 8414.59. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Radial-Rohrventilator – 8414.59.35.90.0
Gebläse Motor – 8414.59.35.90.0
Zentrifugalventilator – 8414.59.35.90.0
Axial-Ventilator – 8414.59.25.90.0
Elektro-Gebläse – 8414.59.35.90.0
Computer-Lüfter – 8414.59.15.00.0
Industrie-Gebläse – 8414.59.95.90.0
Kühlerlüfter – 8414.59.25.90.0
DC-Lüfter – 8414.59.25.90.0
Luftschleier – 8414.59.35.90.0
Laubbläser – 8414.59.35.90.0
CPU-Lüfter – 8414.59.15.00.0
Gebläse – 8414.59.35.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8414.59
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8414.51.00 bis 8414.59.95 | Ventilatoren: Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. ihr Luft- oder Gasdruck darf 2 bar nicht übersteigen; 2. sie dürfen nur eine rotierende Oberfläche (eine Stufe) besitzen. Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den … |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 729/200415.04.2004 | Mit der Verordnung 729/2004 wurde ein Apparat aus Axialventilator, Elektromotor, elektronischer Baugruppe zur Drehzahlanpassung und Aluminium-Kühlkörper zur Abfuhr überschüssiger Wärme von der Zentraleinheit eines Datenverarbeitungsgeräts in die damalige Nummer 8414.59.30 eingereiht; heute gelten dafür die Warennummern 8414.59.15 und 8414.59.25. | 8414.59.30heute 8414.59.15, 8414.59.25 |
| 384/200401.03.2004 | Mit der Verordnung 384/2004 wurde derselbe Apparat aus Axialventilator, Elektromotor, elektronischer Baugruppe und Aluminium-Kühlkörper in die damalige Nummer 8414.59.30 eingereiht; heute gelten dafür die Warennummern 8414.59.15 und 8414.59.25. | 8414.59.30heute 8414.59.15, 8414.59.25 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-405/1411.06.2015 | 1. Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur war während des Geltungszeitraums der Verordnung, also vom 22. März bis zum 22. Dezember 2009 … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 8414.59
Ist der HS-Code 8414.59 gleich der Zolltarifnummer?
Nein. Der HS-Code 8414.59 umfasst die ersten sechs Stellen, während eine Zolltarifnummer unter 8414.59 elf Stellen hat, etwa 8414.59.15.00.0. Die Stellen sieben und acht gehören zur Kombinierten Nomenklatur der EU, die Stellen neun und zehn zur TARIC.
Was bedeutet HS-Code 8414.59?
Der HS-Code ist die sechsstellige Nummer nach dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation. Der HS-Code 8414.59 ist die Unterposition „andere“ unter Position 8414 und ist in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile