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Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0 – Orangen mit Zucker, keine Flocken

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst andere Orangen mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, die nicht als Flocken oder Pulver vorliegen. Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, gehören in die Zolltarifnummer 2008.30.59.41.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
ohne Zusatz von Alkohol
mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
ZolltarifnummerSegmente von Pampelmusen und Grapefruits
Kombinierte NomenklaturMandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerOrangen und Zitronen, fein zerkleinert
andere Orangen
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturohne Zusatz von Zucker
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
2008.91 – 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.30.598-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.30.59.4910-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.30.59.49.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓ZitrusfrüchteDie Ware ist eine Zitrusfrucht, die zubereitet oder haltbar gemacht ist.
✓ohne Zusatz von AlkoholDer Ware ist kein Alkohol zugesetzt. Alkoholhaltige Zubereitungen mit vorhandenem Alkoholgehalt gehören in andere Unterteilungen.
✓mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kgDer Ware ist Zucker zugesetzt, und die unmittelbare Umschließung hat einen Inhalt von mehr als 1 kg. Ein Zusatz von Zucker liegt vor, wenn der Zuckergehalt höher als 9 GHT ist.
✓andere, also nicht: Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche …Es handelt sich um eine Zitrusfrucht, die weder ein Segment von Pampelmusen oder Grapefruits noch eine Mandarine oder ähnliche Kreuzung ist.
✓andere Orangen, also nicht: Pampelmusen und Grapefruits, Orangen und Zitronen, fein zerkleinert, andereDie Ware ist eine Orange, die nicht fein zerkleinert ist.
✓andere, also nicht: Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von StärkeDie Ware liegt in einer anderen Form vor, nicht als Flocken oder Pulver, auch nicht mit Zusatz von Stärke.
2008.30.59.49.0Andere Orangen mit Zucker, keine Flocken

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.30.59

ZolltarifnummerWortlaut
2008.30.59.11.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
2008.30.59.19.0andere
2008.30.59.20.0Orangen und Zitronen, fein zerkleinert
2008.30.59.41.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
2008.30.59.49.0anderediese Seite
2008.30.59.91.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
2008.30.59.99.0andere

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.30.59 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.30.752Nach den erklärten Angaben handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung aus Früchten (Yuzu-Zitrusfrüchten), mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Erzeugnis ist vielseitig verwendbar – es kann …
2008.30.551Gemäß den deklarierten Angaben handelt es sich um ein Lebensmittelprodukt aus Obst (Yuzu-Zitrusfrüchte) mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Produkt ist vielseitig verwendbar – es kann direkt …
2008.30.791Lebensmittelzubereitung, in Form von Pampelmusspulp, mit Zucker versetzt, zur Herstellung eines fruchtigen Getränks verwendet, verpackt für den Einzelverkauf in einer Konservendose von 850 g.
2008.30.901Unfermentiertes, gemahlenes und gelegentlich gewaschenes Orangenfruchtfleisch, das durch verschiedene Verfahren gewonnen wird, darunter das Mahlen des Fruchtfleisches. Der Saft wurde aus den …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0

€
2008.30.59.49.0Drittlandszoll17,6 %1.760 €823 €2.583 €
2008.30.59.49.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €1.173 €7.933 €
2008.30.59.49.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €1.173 €7.933 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 17,6 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 49 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202615,9 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)14,1 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2008.30.55 bis 2008.30.75Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten Hierher gehören gefrorene Segmente von Mandarinen, bei denen die Haut chemisch entfernt wurde.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.30.59

  1. 01.01.19722008.30.59gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  2. 01.01.19722008.30.59.20.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Orangen und Zitronen, fein zerkleinert“
  3. 01.06.20022008.30.59.11.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.59
  4. 01.06.20022008.30.59.19.0neu eingeführt · aus 2008.30.59
  5. 01.06.20022008.30.59.91.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.59
  6. 01.06.20022008.30.59.99.0neu eingeführt · aus 2008.30.59
  7. 01.01.20042008.30.59.41.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 13 Vorgängern
  8. 01.01.20042008.30.59.49.0neu eingeführt · aus 13 Vorgängern

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0

Gehören Fruchtgelees in Form von Zuckerwaren unter 2008.30.59.49.0?

Nein. Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren oder Schokoladewaren gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008, sondern zu Position 1704 oder 1806. Für die Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0 bedeutet das, dass solche Waren nicht unter diese Nummer fallen.

Welche Zolltarifnummer gilt für andere Orangen unter 2008.30.59?

Für andere Orangen mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit mehr als 1 kg Inhalt, die nicht als Flocken oder Pulver vorliegen, gilt die Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0. Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, gehören in die Zolltarifnummer 2008.30.59.41.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Waren aus Russland unter 2008.30.59.49.0?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland gilt für die Zolltarifnummer 2008.30.59.49.0 ein Zusatzzoll.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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