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Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0 – Mais ohne Alkohol- und Zuckerzusatz

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst wird Mais außer Zuckermais, der ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker zubereitet oder haltbar gemacht ist. Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr gehören in die Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0. Beispiele sind frittierte Maiskörner, Riesenmais und Mikrowellenpopcorn.

Typische Waren:RiesenmaisMikrowellenpopcornFrittierte Maiskörner

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19
ZolltarifnummerPalmherzen
UnterpositionMoosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
UnterpositionMischungen
Unterpositionandere
ohne Zusatz von Alkohol
ohne Zusatz von Zucker
UnterpositionPflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
ZolltarifnummerMais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)Diese Seite
ZolltarifnummerYamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.99.858-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.99.85.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.99.85.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19, also nicht: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander …Die Ware ist eine Frucht oder ein genießbarer Pflanzenteil, der nicht eigens in der Position 2008 aufgeführt ist. Mais fällt damit in den Rest dieser Position.
✓andere, also nicht: Palmherzen, Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), Mischungen
✓ohne Zusatz von AlkoholDer Mais ist ohne alkoholische Zutat zubereitet oder haltbar gemacht. Das erkennen Sie daran, dass kein Alkohol zugesetzt wurde.
✓ohne Zusatz von ZuckerDer Mais ist ohne Zusatz von Zucker zubereitet oder haltbar gemacht. Ist Zucker zugesetzt, gehört die Ware zu den Alternativen mit Zusatz von Zucker.
✓Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)Die Ware ist Mais, aber nicht Zuckermais (Zea mays var. saccharata). Zuckermais erkennen Sie an der Sorte, die dieser botanischen Bezeichnung entspricht.
2008.99.85.00.0Mais ohne Alkohol- und Zuckerzusatz

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2008.99.85

ZolltarifnummerWortlaut
2008.99.85.00.0Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.99.85 eingereiht

4 gültige vZTA nennen diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
ESBTI2026REN1312SpanienRiesenmais, in Sonnenblumenöl frittiert, mit Salz. Er wird in Beuteln zu 150 Gramm angeboten. Funktion oder Verwendung …20.08.2029
ESBTI2026REN1242SpanienMikrowellenpopcorn mit Salz und pflanzlichem Fett. Es wird in Kraftpapierbeuteln zu 90 Gramm mit einem Suszeptor aus …02.08.2029
ESBTI2026REN52SpanienMikrowellen-Popcorn mit Pflanzenfett, Salz und Buttergeschmack. Es wird in Kraft-Papiertüten zu 90 Gramm präsentiert …10.02.2029
ESBTI2025SOL1773SpanienMaiskörner (außer Zuckermais), frittiert in Sonnenblumenöl, mit Salz, Aromen usw. Nach Angaben beträgt der Zuckergehalt …28.01.2029

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.99.6734Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Bananenpüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0.8. …
2008.99.9934Antragsangaben: getrocknete, geschnittene und gesalzene Braunalgen der Art Undaria pinnatifida (Wakame), die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Die Algen sind zu 1 kg in Kunststoffbeuteln …
2008.99.6326Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Mangopüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0,8. …
2008.99.4917Acaifruchtpüree, mit Zusatz von Guarana, in Portionen, tiefgefroren. Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs. 1 Kap 20: mehr als 9 GHT. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer …

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0

€
2008.99.85.00.0Drittlandszoll5,1 % + 9,40 EUR je 100 kg–––
2008.99.85.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll5,1 % + 9,40 EUR je 100 kg + 50 %–––
2008.99.85.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll5,1 % + 9,40 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (3)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.7224Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7233Kolumbien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7528Ecuador0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 5,1 % + 9,40 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 44 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Israel und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 9,40 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.20264,4 % + 8,22 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 9,40 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)1,6 % + 9,40 EUR je 100 kg
Algerien0 % + 9,40 EUR je 100 kg
Chile0 % + 4,70 EUR je 100 kg
EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)0 % + 7,58 EUR je 100 kg
Ecuador0 % + 9,40 EUR je 100 kg
Färöer0 % + 9,40 EUR je 100 kg
Island0 % + 7,58 EUR je 100 kg
Kolumbien0 % + 9,40 EUR je 100 kg
Norwegen0 % + 7,58 EUR je 100 kg
Peru0 % + 9,40 EUR je 100 kg
Syrien0 % + 9,40 EUR je 100 kg
Südafrika0 % + 9,40 EUR je 100 kg
Tunesien0 % + 9,40 EUR je 100 kg
TürkeiZollunion, Waren im freien Verkehr0 % + 9,40 EUR je 100 kg

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
1967/200501.12.2005Grüne, gemahlene Avocadopülpe (Guacamole) in Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger wurde in die Warennummer 2008.99.67 eingereiht.2008.99.67
627/200304.04.2003Getrocknete Datteln mit Marzipanfüllung wurden in die damalige Warennummer 2008.99.68 eingereiht, heute ist dafür die Warennummer 2008.99.67 maßgeblich.2008.99.68heute 2008.99.67

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.99.85

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 0 Zollkontingente statt 3.
  1. 01.01.19722008.99.85gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)“
  2. 01.01.19722008.99.85.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)“
  3. 01.01.19882008.99.85Stellung im Tarifbaum geändert
  4. 01.01.19882008.99.85.00.0Stellung im Tarifbaum geändert
  5. 01.01.19952008.99.85Stellung im Tarifbaum geändert
  6. 01.01.19952008.99.85.00.0Stellung im Tarifbaum geändert

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0

Welche Waren schließt Kapitel 20 Anmerkung 2 bei 2008.99.85 aus?

Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln und dergleichen gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008, wenn sie in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806) vorliegen. Solche Waren fallen daher nicht unter die Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Mais aus Belarus unter 2008.99.85.00.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Er wird bei der Einfuhr erhoben.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Mais aus Russland unter 2008.99.85.00.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Er wird bei der Einfuhr erhoben.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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