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Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0 – Stärkereiche Süßkartoffeln

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, die ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker zubereitet oder haltbar gemacht sind. Mais, ausgenommen Zuckermais, ohne Zusatz von Zucker gehört in die Zolltarifnummer 2008.99.85.00.0. Typische Waren sind tiefgekühlte Süßkartoffel-Pommes Frites, die in Palmöl vorgegart sind.

Typische Waren:Tiefgekühlte Süßkartoffel-PommesSüßkartoffel-Pommes

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19
ZolltarifnummerPalmherzen
UnterpositionMoosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
UnterpositionMischungen
Unterpositionandere
ohne Zusatz von Alkohol
ohne Zusatz von Zucker
UnterpositionPflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
ZolltarifnummerMais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
ZolltarifnummerYamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehrDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.99.918-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.99.91.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.99.91.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19, also nicht: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander …Die Ware ist keine Frucht mit eigener Gruppe, sondern eine Zubereitung aus Wurzeln, Knollen oder anderen genießbaren Pflanzenteilen (Gruppe „andere“, ohne Mischungen).
✓andere, also nicht: Palmherzen, Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), MischungenDie Ware ist ein genießbarer Pflanzenteil, für den keine eigene Gruppe dieser Unterposition gilt, also eine Wurzel oder Knolle wie Yamswurzel oder Süßkartoffel.
✓ohne Zusatz von AlkoholDer Ware ist kein Alkohol zugesetzt. Ein Zusatz von Alkohol führt zu einer anderen Gruppe.
✓ohne Zusatz von ZuckerDer Ware ist kein Zucker zugesetzt. Liegt ihr Zuckergehalt über 9 GHT, gilt sie als Ware mit Zusatz von Zucker. Den Zuckergehalt ermitteln Sie nach der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 20, die für Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen eine eigene Regel enthält.
✓Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehrDie Ware ist eine Yamswurzel, Süßkartoffel oder ein ähnlicher genießbarer Pflanzenteil, dessen Stärkegehalt 5 GHT oder mehr beträgt.
2008.99.91.00.0Stärkereiche Yamswurzeln und Süßkartoffeln

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2008.99.91

ZolltarifnummerWortlaut
2008.99.91.00.0Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.99.91 eingereiht

3 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Belgien1
Frankreich1
Niederlande1
vZTAWareGültig bis
BEBTIDT.50.023.245BelgienTiefgekühlte Pommes Frites aus geschnittenen Süßkartoffeln, durch Frittieren in Palmöl vorgegart, anschließend mit …05.05.2029
NLBTI2025-1335NiederlandeSogenannte Pommes Frites aus Süßkartoffeln mit – laut Angabe – unter anderem folgender Zusammensetzung und Merkmale: - …05.02.2029
FRBTIFR-BTI-2024-08253FrankreichChinesische Wasserkastanien, ganz, geschält, gewaschen, blanchiert, gekühlt und dann tiefgefroren, zur Herstellung von …27.01.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.99.6734Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Bananenpüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0.8. …
2008.99.9934Antragsangaben: getrocknete, geschnittene und gesalzene Braunalgen der Art Undaria pinnatifida (Wakame), die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Die Algen sind zu 1 kg in Kunststoffbeuteln …
2008.99.6326Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Mangopüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0,8. …
2008.99.4917Acaifruchtpüree, mit Zusatz von Guarana, in Portionen, tiefgefroren. Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs. 1 Kap 20: mehr als 9 GHT. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0

€
2008.99.91.00.0Drittlandszoll8,3 % + 3,80 EUR je 100 kg–––
2008.99.91.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll8,3 % + 3,80 EUR je 100 kg + 50 %–––
2008.99.91.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll8,3 % + 3,80 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 8,3 % + 3,80 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 46 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Chile, Israel und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 3,80 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.20267,2 % + 3,32 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 3,80 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)4,8 % + 3,80 EUR je 100 kg
Algerien0 % + 3,80 EUR je 100 kg
EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)0 % + 3,03 EUR je 100 kg
Island0 % + 3,03 EUR je 100 kg
Norwegen8,3 % + 3,03 EUR je 100 kg
Syrien0 % + 3,80 EUR je 100 kg
Südafrika0 % + 3,80 EUR je 100 kg
Tunesien0 % + 3,80 EUR je 100 kg
TürkeiZollunion, Waren im freien Verkehr0 % + 3,80 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
1967/200501.12.2005Grüne, gemahlene Avocadopülpe (Guacamole) in Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger wurde in die Warennummer 2008.99.67 eingereiht.2008.99.67
627/200304.04.2003Getrocknete Datteln mit Marzipanfüllung, für den Einzelverkauf in Behältnissen von 250 g, wurden in die damalige Nummer 2008.99.68 eingereiht; heute gehören sie in die Warennummer 2008.99.67.2008.99.68heute 2008.99.67

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.99.91

  1. 01.01.19722008.99.91gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr“
  2. 01.01.19722008.99.91.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr“
  3. 01.01.19882008.99.91Stellung im Tarifbaum geändert
  4. 01.01.19882008.99.91unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.99.91
  5. 01.01.19882008.99.91.00.0Stellung im Tarifbaum geändert
  6. 01.01.19882008.99.91.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.99.91
  7. 01.01.19952008.99.91Stellung im Tarifbaum geändert
  8. 01.01.19952008.99.91.00.0Stellung im Tarifbaum geändert
  9. 01.03.19972008.99.91wieder anmeldefähig · aus 2008.99.91
  10. 01.03.19972008.99.91.00.0wieder anmeldefähig · aus 2008.99.91
  11. 01.01.20162008.99.91unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.99.91
  12. 01.01.20162008.99.91.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.99.91
  13. 01.01.20262008.99.91wieder anmeldefähig · aus 2008.99.91
  14. 01.01.20262008.99.91.00.0wieder anmeldefähig · aus 2008.99.91

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0

Gehören Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren unter die Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0?

Nein. Fruchtgelees, Fruchtpasten und dergleichen in Form von Zuckerwaren gehören in die Position 1704, in Form von Schokoladewaren in die Position 1806. Unter die Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0 fallen Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr.

Fällt auf die Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0 ein Zusatzzoll für Waren aus Belarus?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus fällt auf diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Fällt auf die Zolltarifnummer 2008.99.91.00.0 ein Zusatzzoll für Waren aus Russland?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland fällt auf diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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