Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Kurkuma-Extrakt gliedert sich in folgende Hierarchieebenen:
- AbschnittKap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter IndustrienVI
- KapitelGERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN32
- PositionFarbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs3203
- Zolltarifnummerpflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kurkuma-Extrakt
Der HS-Code für Kurkuma-Extrakt lautet 3203.00 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3203.00.10. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3203.00.10.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3203.00.10.00.0.
Einreihung von Kurkuma-Extrakt nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Kurkuma-Extrakt erfolgt nach AV 1 und der Anmerkung 3 zu Kapitel 32. Danach gelten pflanzliche Farbstoffauszüge als Farbmittel, wenn ein möglicher Einsatz als Färbemittel unterstellt wird. Die überwiegende vZTA-Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kurkuma-Extrakt
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302.19.70.00.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungKurkuma (als Gewürz) | 0910.30.00.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Kurkuma-Extrakt (3203) ≠ andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge (1302) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kurkuma-Extrakt bleibt die Zolltarifnummer 3203.00.10.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Kurkuma-Extrakt (3203) ≠ Kurkuma (als Gewürz) (0910) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kurkuma-Extrakt bleibt die Zolltarifnummer 3203.00.10.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Einreißung in ein anderes Kapitel ist möglich, wenn die Ware nicht als Farbmittel betrachtet wird:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302.19.70.00.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungKurkuma (als Gewürz) | 0910.30.00.00.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Kurkuma-Extrakt (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI11963/25-1 | Kurkuma-Extrakt; 30% Curcuminoide; gelbes Pulver; Wasser/Ethanol-Extraktion; Nahrungsergänzungsmittel; möglicher Einsatz als Färbemittel als zutreffend angesehen | 3203.00.10.00.0 |
| DEBTI26114/24-1 | Kurkuma Extrakt; min. 95% Curcuminoide; orangefarbenes Pulver; möglicher Einsatz als Färbemittel als zutreffend angesehen | 3203.00.10.00.0 |
| DEBTI22281/23-1 | Bio Curcuma Extrakt Pulver 95%; Ethanolextraktion; möglicher Einsatz als Färbemittel als zutreffend angesehen | 3203.00.10.00.0 |
| DEBTI16933/20-1 | Bio Curcuma Extrakt Pulver 95%; Ethanolextraktion; pflanzliches Farbmittel | 3203.00.10.00.0 |
| DEBTI29914/21-1 | Kurkuma-Extrakt; 30% Curcumin; orangegelbes Pulver; Nahrungsergänzungsmittel; möglicher Einsatz als Färbemittel unterstellt | 3203.00.10.00.0 |
| DEBTI29747/21-1 | Kurkuma Extrakt; 5% Curcumin; orangegelbes Pulver; möglicher Einsatz als Färbemittel unterstellt | 3203.00.10.00.0 |
| DEBTI6582/19-1 | Turmeric Extract (Curcumin 30%); möglicher Einsatz als Färbemittel als zutreffend angesehen | 3203.00.10.00.0 |
| DEBTI29922/21-1 | Extrakt aus Wurzeln von Curcuma longa L. (Kurkumaextrakt), sprühgetrocknet, als Nahrungsergänzungsmittel - als KEIN pflanzliches Farbmittel beurteilt | 1302.19.70.00.0 |
| DE1778/14-1 | Extrakt aus Wurzeln von Curcuma Longa L., fester Pflanzenauszug | 1302.19.70.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung | Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig). |
| Einfuhrkontrolle - CITES | Einfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich. |
| Veterinärkontrolle | Tiere und tierische Produkte müssen bei der Einfuhr von einem Amtstierarzt untersucht werden, um Seuchenschutz zu gewährleisten. |
| Einfuhrkontrolle - Abfällen | Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern. |
Zollrechner für Kurkuma-Extrakt
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihren Kurkuma-Extrakt mit unserem Zollrechner.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Ausfuhrkontrolle – CITES | Ausfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich. |
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten. |
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
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