01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1302?
Die Position gliedert sich in Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, Pektinstoffe, Pektinate und Pektate sowie Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen. Pflanzensäfte werden nach Opium (1302.11.00.00.0), Süßholzwurzeln (1302.12.00.00.0), Hopfen (Unterposition 1302.13), Ephedra (1302.14.00.00.0) und andere (Unterposition 1302.19) unterteilt, wobei Vanille-Oleoresin in 1302.19.05.00.0 steht und alle übrigen in 1302.19.70.00.0. Pektinstoffe gehören in die Warennummer 1302.20.10 für trockene Ware oder in die Warennummer 1302.20.90 für andere Ware. Schleime und Verdickungsstoffe werden nach Agar-Agar (1302.31.00.00.0), Johannisbrot und Guarsamen (Unterposition 1302.32) und andere (1302.39.00.00.0) unterteilt.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1302
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1302. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Pflanzenextrakt – 1302.19.70.00.0
Rosmarin-Extrakt – 1302.19.70.00.0
Aloe Vera-Pulver – 1302.19.70.00.0
Agar-Agar – 1302.31.00.00.0
Vanille Extrakt – 1302.19.05.00.0
Guarkernmehl – 1302.32.90.00.0
Pektin – 1302.20.10.15.0
Ginseng-Extrakt – 1302.19.70.00.0
Ingwer Extrakt – 1302.19.70.00.0
Mariendistel-Extrakt – 1302.19.70.00.0
Carrageen – 1302.39.00.00.0
Algenextrakt – 1302.19.70.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1302
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1302
Anmerkungen (3)
1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704); b) Malzextrakt (Position 1901); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22); e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938; f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939); g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3822); h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203); ij) ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33); k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).
1. Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302.20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-668/2007.04.2022 | Das Urteil C-668/20 betrifft die Einreihung einer Ware mit etwa 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 0,5 % durchschnittlichem Vanillingehalt. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1302
Elf der zwölf Warennummern der Position 1302 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721302.11.00.00.0eingeführt · Opium
- 01.01.19721302.12.00.00.0eingeführt · von Süßholzwurzeln
- 01.01.20171302.14.00.00.0eingeführt · von Ephedra
- 01.01.19961302.19.05.00.0eingeführt · Vanille-Oleoresin
- 01.01.20131302.19.70.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721302.20.10eingeführt · trocken · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19721302.20.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19721302.31.00.00.0eingeführt · Agar-Agar
- 01.01.19721302.32.10.00.0eingeführt · aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen
- 01.01.19721302.32.90.00.0eingeführt · aus Guarsamen · zuletzt geändert 06.01.2022
- 01.01.19721302.39.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1302
Welche Zolltarifnummer gilt für Vanille-Oleoresin in Position 1302?
Vanille-Oleoresin gehört in die Zolltarifnummer 1302.19.05.00.0. Alle übrigen Pflanzenauszüge der Unterposition 1302.19 fallen unter 1302.19.70.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile