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Position · 4-stelligDual-Use

Position 8448 – Hilfsmaschinen und Teile für Textilmaschinen

Position im Zolltarif

84Kapitel48Position

Hilfsmaschinen und -apparate wie Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen und Webschützenwechsler sowie Teile und Zubehör wie Spindeln, Webschützen, Nadeln und Platinen, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt sind. Die Maschinen selbst, etwa Wirk-, Strick- oder Tuftingmaschinen, gehören in Position 8447, Maschinen zum Herstellen von Filz oder Vliesstoffen in 8449.00.00.00.0.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8448?

Hilfsmaschinen und -apparate werden in Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen (8448.11.00.00.0) und andere (8448.19.00.00.0) unterteilt. Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 gehören in 8448.20.00.00.0. Für Maschinen der Position 8445 sind Kratzengarnituren (8448.31.00.00.0), Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen ohne Kratzengarnituren (8448.32.00.00.0), Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer (8448.33.00.00.0) sowie andere Teile (8448.39.00.00.0) vorgesehen. Für Webmaschinen gelten Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte (8448.42.00.00.0) und andere Teile (8448.49.00.00.0), für Maschinen der Position 8447 Platinen (8448.51.10.00.0), andere Waren zur Maschenbildung (8448.51.90.00.0) und andere Teile (8448.59.00.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionHilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der …Diese Seite
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447
ZolltarifnummerSchaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen
1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerTeile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate
1,7 % · 0 vZTA
Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8445 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate
ZolltarifnummerKratzengarnituren
1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerfür Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren
1,7 % · 8 vZTA
ZolltarifnummerSpindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer
1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 3 vZTA
Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate
ZolltarifnummerWebeblätter, Weblitzen und Webschäfte
1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 0 vZTA
Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8447 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate
UnterpositionPlatinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung
1,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerPlatinen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8448

Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder5 von 12
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8448

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8448

Die zwölf Warennummern der Position 8448 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728448.11.00.00.0eingeführt · Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen …
  2. 01.01.19728448.19.00.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728448.20.00.00.0eingeführt · Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate · zuletzt geändert 01.01.2004
  4. 01.01.19728448.31.00.00.0eingeführt · Kratzengarnituren
  5. 01.01.19728448.32.00.00.0eingeführt · für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen …
  6. 01.01.19728448.33.00.00.0eingeführt · Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer · zuletzt geändert 01.01.2010
  7. 01.01.19728448.39.00.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19728448.42.00.00.0eingeführt · Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte · zuletzt geändert 01.01.2007
  9. 01.01.19728448.49.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2007
  10. 01.01.19728448.51.10.00.0eingeführt · Platinen
  11. 01.01.19728448.51.90.00.0eingeführt · andere
  12. 01.01.19728448.59.00.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8448

Welche Zolltarifnummer aus Position 8448 gilt für welche Ware?

Die Warennummer richtet sich danach, für welche Maschine die Teile bestimmt sind. Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen gehören in 8448.11.00.00.0, Kratzengarnituren in 8448.31.00.00.0 und Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte in 8448.42.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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