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Warennummer 7307.93.19 – Stahlformstücke zum Stumpfschweißen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst andere Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl zum Stumpfschweißen mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger. Bogen und Winkel gehören in die Warennummern 7307.93.11 und 7307.93.91 und fallen damit nicht unter diese Warennummer. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach einer Verwendung für bestimmte Luftfahrzeuge, nach dem Versandland Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder den Philippinen und nach der Ausführung als Rohrstück mit Gewinde.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7307.93.19?

Für bestimmte Luftfahrzeuge gilt die Zolltarifnummer 7307.93.19.11.0 bei Versand aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder den Philippinen, die Zolltarifnummer 7307.93.19.19.0 mit dem Wortlaut „andere“. Die Zolltarifnummer 7307.93.19.30.0 erfasst andere Rohrstücke mit Gewinde. Die Zolltarifnummern 7307.93.19.91.0, 7307.93.19.93.0, 7307.93.19.94.0 und 7307.93.19.95.0 richten sich nach dem Versandland Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder den Philippinen. Die Zolltarifnummer 7307.93.19.99.0 mit dem Wortlaut „andere“ erfasst innerhalb des Zweigs „andere“ alles, was die Zolltarifnummern 7307.93.19.91.0, 7307.93.19.93.0, 7307.93.19.94.0 und 7307.93.19.95.0 nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
andere
UnterpositionFormstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen
mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
für bestimmte Luftfahrzeuge
Zolltarifnummerversandt aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder den Philippinen
3,7 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,7 % · 19 vZTA
andere
Zolltarifnummerandere Rohrstücke mit Gewinde
3,7 % · 19 vZTA
andere
Zolltarifnummerversandt aus Taiwan
3,7 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerversandt aus Indonesien
3,7 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerversandt aus Sri Lanka
3,7 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerversandt aus den Philippinen
3,7 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,7 % · 19 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7307.93.19

erhöht den ZollAntidumpingzoll · bei Versand aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder den PhilippinenFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.58,6 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.58,6 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · SüdkoreaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.44 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · MalaysiaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.75 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · RusslandFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.23,8 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · TaiwanFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.58,6 %
PflichtAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7307.93.19

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7307.93.19andere: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307.23.90.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2015/2305.01.2015T-förmige Stahlware mit abgeschrägten, zum Stumpfschweißen geeigneten Schenkelenden und einem innen mit Gewinde versehenen Mittelstückende wurde in die Warennummer 7307.93.19 eingereiht.7307.93.19

Urteile des EuGH (5)

UrteilKernsatz
C-306/1815.05.2019Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der …
C-397/1712.07.2018Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. …
C-362/2015.07.2021Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem …
C-368/2225.05.2023Die Unterposition 7307.22.10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7307.93.19

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7307.93.19 gilt für Stahlformstücke mit Versand aus Taiwan?

Für Stahlformstücke mit Versand aus Taiwan gilt die Zolltarifnummer 7307.93.19.91.0, wenn sie nicht für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind. Für bestimmte Luftfahrzeuge gilt bei Versand aus Taiwan die Zolltarifnummer 7307.93.19.11.0.

Unterliegt die Warennummer 7307.93.19 bei der Einfuhr dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr unter der Warennummer 7307.93.19 aus allen Ländern gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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