01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8414.59.35?
Die Zolltarifnummer 8414.59.35.10.0 erfasst Zentrifugalventilatoren für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8414.59.35.20.0 erfasst Radiallüfter mit den Abmessungen 25 mm (Höhe) x 85 mm (Breite) x 85 mm (Tiefe), einem Gewicht von 120 g und einer Nennspannung von 13,6 VDC; weitere Merkmale des Wortlauts müssen ebenfalls erfüllt sein. Die Zolltarifnummer 8414.59.35.30.0 gilt für elektrische Gebläse zur Kühlung der Hochspannungsbatterie eines Hybrid-Personenkraftwagens mit Steuereinheit und MOSFET-Inverter. Die Zolltarifnummer 8414.59.35.40.0 erfasst elektrische Gebläse zur Kühlung des Batteriemoduls, die Zolltarifnummer 8414.59.35.50.0 Gleichstrommotor-Radialventilatoren mit einer Nennspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 V, und die Zolltarifnummer 8414.59.35.90.0 alle übrigen Zentrifugalventilatoren (neu seit 01.07.2026 für die Zolltarifnummer 8414.59.35.50.0).
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8414.59.35
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8414.59.35?
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8414.59.35. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8414.59.35
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8414.51.00 bis 8414.59.95 | Ventilatoren: Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. ihr Luft- oder Gasdruck darf 2 bar nicht übersteigen; 2. sie dürfen nur eine rotierende Oberfläche (eine Stufe) besitzen. Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den … |
| 8414.59.35 | Zentrifugalventilatoren: Bei Zentrifugalventilatoren erfolgt die Zuführung der zu fördernden Luft oder anderer Gase axial und die Abgabe der Luft oder anderer Gase radial. |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 729/200415.04.2004 | Nach der Verordnung 729/2004 wurde ein Apparat aus einem Axialventilator mit Elektromotor und elektronischer Baugruppe sowie einem Aluminium-Kühlkörper, der überschüssige Wärme von der Zentraleinheit eines Datenverarbeitungsgeräts abführt, in die damalige Nummer 8414.59.30 eingereiht; heute gehört er in die Warennummern 8414.59.15 oder 8414.59.25. | 8414.59.30heute 8414.59.15, 8414.59.25 |
| 384/200401.03.2004 | Nach der Verordnung 384/2004 wurde ein Apparat aus einem Axialventilator mit Elektromotor und elektronischer Baugruppe sowie einem Aluminium-Kühlkörper, der überschüssige Wärme von der Zentraleinheit eines Datenverarbeitungsgeräts abführt, in die damalige Nummer 8414.59.30 eingereiht; heute gehört er in die Warennummern 8414.59.15 oder 8414.59.25. | 8414.59.30heute 8414.59.15, 8414.59.25 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-405/1411.06.2015 | 1. Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur war während des Geltungszeitraums der Verordnung, also vom 22. März bis zum 22. Dezember 2009 … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8414.59.35
Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 5 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20268414.59.35.50.0neu eingeführt · Gleichstrommotor-Radialventilator mit: -einer Nennspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 V, -einer maximalen Nenndrehzahl von 1 400 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 950 U/min, -einer Ventilatorflügelwelle in horizontaler oder vertikaler Position, -einer Hochlaufzeit von 10 Sekunden oder weniger, -einem Kabel mit RAST 2,5-Stecker mit einer Länge von 30 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 cm, -einer Nennleistung von 0,7 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 W, -einem Drehzahl- oder Rückmeldesignal zur Überwachung der Drehzahl
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8414.59.35
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8414.59.35 gilt für Zentrifugalventilatoren für zivile Luftfahrzeuge?
Für Zentrifugalventilatoren für zivile Luftfahrzeuge gilt die Zolltarifnummer 8414.59.35.10.0. Zentrifugalventilatoren, die keiner der übrigen Ausführungen darunter entsprechen, gehören in die Zolltarifnummer 8414.59.35.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






