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Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0 – Weinblätter Karakishmish, Salzlake

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit mehr als 6 GHT Salz und einer Säure von 0,1 GHT bis 1,4 GHT, ausgedrückt als Citronensäuremonohydrat, auch mit nicht mehr als 2000 mg/kg Natriumbenzoat, zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern. Weinblätter, die diese Merkmale nicht alle erfüllen, gehören in die Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0 für andere Erzeugnisse.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19
ZolltarifnummerPalmherzen
UnterpositionMoosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
UnterpositionMischungen
Unterpositionandere
ohne Zusatz von Alkohol
mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
ZolltarifnummerIngwer
Kombinierte NomenklaturWeintrauben
Kombinierte NomenklaturPflaumen
Kombinierte Nomenklaturtropische Früchte
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
ZolltarifnummerFeigen
Zolltarifnummerblanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als …Diese Seite
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.99.498-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.99.49.7010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.99.49.70.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19, also nicht: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander …Die Ware ist ein genießbarer Pflanzenteil, hier ein Weinblatt, das in Salzlake haltbar gemacht ist. Sie ist keine Mischung im Sinne dieser Ebene.
✓andere, also nicht: Palmherzen, Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), MischungenDie Ware bleibt bei „andere“, wenn sie kein Erzeugnis der übrigen genannten Gruppen dieser Ebene ist. Ein Weinblatt in Salzlake erfüllt das.
✓ohne Zusatz von AlkoholDer Ware ist kein Alkohol zugesetzt. Dieses Merkmal entscheidet über die Einreihung in diese Ebene.
✓mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kgDer Ware ist Zucker zugesetzt, sodass ihr Zuckergehalt mehr als 9 GHT beträgt, und sie ist in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg aufgemacht.
✓andere, also nicht: Ingwer, Weintrauben, Pflaumen, tropische FrüchteDie Ware bleibt bei „andere“, weil sie keine der in dieser Ebene gesondert geregelten Früchte ist. Weinblätter fallen als genießbare Pflanzenteile unter diese Ebene.
✓blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als Citronensäuremonohydrat von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT, - auch mit nicht mehr als 2000 mg/kg Natriumbenzoat gemäß CODEX STAN 192-1995 zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten WeinblätternDie Weinblätter sind blanchiert, gehören zur Gattung Karakishmish und liegen in Salzlake mit mehr als 6 GHT Salz. Ihr Säuregehalt, ausgedrückt als Citronensäuremonohydrat, liegt bei 0,1 GHT bis 1,4 GHT. Sie sind zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern bestimmt und dürfen auch mit nicht mehr als 2000 mg/kg Natriumbenzoat versetzt sein.
2008.99.49.70.0Weinblätter Karakishmish in Salzlake

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.99.49

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2008.99.49.10.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.99.49.60.0FeigenEinfuhrkontrolle
2008.99.49.70.0blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als …diese SeiteZollaussetzung bei Endverwendung
2008.99.49.80.0andereLebens- und Futtermittelkontrolle

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.99.49 eingereiht

17 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland8
Spanien3
Frankreich2
Italien2
Niederlande2
vZTAWareGültig bis
DEBTI28351/24-1DeutschlandAcaifruchtpüree, mit Zusatz von Guarana, in Portionen, tiefgefroren. Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs. 1 Kap 20 …17.07.2028
DEBTI3964/25-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Bananenpüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Beschaffenheit des …16.06.2028
DEBTI48607/23-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Apfelpüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 200 L …30.06.2027
DEBTI49826/23-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Bananenpüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 200 L …30.06.2027
DEBTI48608/23-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): kakaohaltiges Milchmischgetränk aus Milchprotein, Milch und Rapsöl …30.06.2027
DEBTI48610/23-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Bananenpüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 200 L …30.06.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.99.6734Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Bananenpüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0.8. …
2008.99.9934Antragsangaben: getrocknete, geschnittene und gesalzene Braunalgen der Art Undaria pinnatifida (Wakame), die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Die Algen sind zu 1 kg in Kunststoffbeuteln …
2008.99.6326Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Mangopüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0,8. …
2008.99.487Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Mangopüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 25 kg-Beuteln (aseptisch verpackt). Alkohol: nicht enthalten. Zusatz von Zucker i.S.d. ZAnm 3, 2. …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0

€
2008.99.49.70.0Drittlandszoll17,6 %1.760 €823 €2.583 €
2008.99.49.70.0bei Endverwendung (mit Bewilligung)0 %0 €700 €700 €
2008.99.49.70.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €1.173 €7.933 €
2008.99.49.70.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €1.173 €7.933 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 17,6 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 50 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202615,9 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)6,1 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle LänderGilt für 2008.99.49.70.0. Nur mit Unterlage N990 („EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
1967/200501.12.2005Gemahlene grüne Avocadopülpe (Guacamole) mit den genannten Zutaten, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, wurde in die Warennummer 2008.99.67 eingereiht.2008.99.67
627/200304.04.2003Getrocknete Datteln mit Marzipanfüllung wurden in die damalige Warennummer 2008.99.68 eingereiht, heute gehören sie in die Warennummer 2008.99.67.2008.99.68heute 2008.99.67

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.99.49

  1. 01.01.19882008.99.49neu eingeführt · „andere“
  2. 01.01.19902008.99.49aufgehoben
  3. 01.01.19952008.99.49neu eingeführt · aus 2008.99.48
  4. 01.01.20052008.99.49.10.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.99.49 (8 Unterteilungen)
  5. 01.01.20052008.99.49.80.0neu eingeführt · aus 2008.99.49 (8 Unterteilungen)
  6. 17.04.20122008.99.49.60.0neu eingeführt · „Feigen“ · aus 2008.99.28, 2008.99.34, 2008.99.37, 2008.99.40
  7. 01.01.20132008.99.49.70.0neu eingeführt · „blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von 14 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT …“ · aus 2008.99.99
  8. 01.01.20142008.99.49.70.0Wortlaut geändert · „blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als …“ · vorher „blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von 14 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT (± 2 GHT), - Citronensäure von 0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT (± 0,1 GHT) und - Natriumbenzoat von 0,03 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,05 GHT (± 0,01 GHT) zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 2008.99.49 für Weinblätter Karakishmish in Salzlake?

Weinblätter Karakishmish in Salzlake mit den genannten Salz-, Säure- und Natriumbenzoatgehalten gehören in die Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0. Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, gehören in die Zolltarifnummer 2008.99.49.10.0 und Feigen in die Zolltarifnummer 2008.99.49.60.0. Andere Erzeugnisse gehören in die Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Weinblätter Karakishmish aus Belarus unter 2008.99.49.70.0?

Auf blanchierte Weinblätter Karakishmish mit Ursprung in Belarus fällt bei der Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gehören Fruchtgelees oder Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren unter die Warennummer 2008.99.49?

Nein, Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln und dergleichen in Form von Zuckerwaren gehören in Position 1704. In Form von Schokoladewaren gehören sie in Position 1806. Weinblätter in Salzlake fallen nicht unter diese Ausschlüsse.

Seit wann gibt es die Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0?

Die Zolltarifnummer 2008.99.49.70.0 wurde seit 2025 neu geschaffen, geändert oder aufgeteilt. Zuletzt wurde die Unterteilung der 11-stelligen Nummern zum 1. Januar 2026 geändert.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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