01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code5911.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer5911.90.918-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code5911.90.91.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer5911.90.91.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0?
- ×Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von …5911.10.00.00.0
- ×Müllergaze, auch konfektioniert5911.20
- ×Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von …5911.31, 5911.32
- ×Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren5911.40
- ×aus Filz5911.90.10.00.0
- ×andere, also nicht: selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art5911.90.99
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 5911.90.91
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 5911.90.91.00.0 | selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 5911.90.91 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 5911.90.99 | 214 | Filtereinsatz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rund, mit einem Durchmesser von ca. 10,17 cm, -- aus einem Vliesstoff aus Spinnstoffen, - aufgrund der Form konfektioniert, - weist von der … |
| 5911.90.10 | 5 | Ware des technischen Bedarfs, siehe Anlage. Kreisförmig, mit einem Durchmesser von ca. 10,5 cm bzw. 12 cm, am Rand angeschrägt gearbeitet, aus einem Filz aus laut Antrag Wolle, in der Mitte mit einer … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (1)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.8330 | Kanada | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0
Anmerkungen (2)
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels …
8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren: a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910): — Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen; — Müllergaze; — Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, aus Spinnstoffen oder Menschenhaaren; — Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss; — Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art; — Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen; b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 5911.90.10 bis 5911.90.99 | andere: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911.10.00, 5911.20.00 und 5911.40.00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911.20.00 gehört, und der zu den Unterpositionen … |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2025/155622.07.2025 | Ein schlauchförmiger Einwegartikel aus eng gewirktem Chemiefaserstoff, der als Vorfilter für Skimmerkörbe eingeführt wird, wird in die Warennummer 5911.90.99 eingereiht. | 5911.90.99 |
| 336/201021.04.2010 | Eine Poromerscheibe mit etwa 580 mm Durchmesser aus zwei Schichten synthetischem Filz wurde in die damalige Nummer 5911.90.90 eingereiht, heute in die Warennummern 5911.90.91 und 5911.90.99. | 5911.90.90heute 5911.90.91, 5911.90.99 |
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Alle Anmerkungen zu Kapitel 59 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 5911.90.91
- 01.01.20175911.90.91neu eingeführt · „selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art“ · aus 5911.90.90
- 01.01.20175911.90.91.00.0neu eingeführt · „selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art“ · aus 5911.90.90
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 5911.90.91.00.0
Schließt Abschnitt XI, Anmerkung 1 Polierscheiben unter 5911.90.91.00.0 aus?
Nein, Abschnitt XI, Anmerkung 1 schließt Polierscheiben nicht aus. Dort genannt sind Borsten, Menschenhaare und Asbest, aber keine Polierscheiben.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile