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Warennummer 7318.15.88 – Schrauben und Bolzen mit Außensechskant

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst andere Schrauben und Bolzen aus Eisen oder Stahl mit Gewinde, mit Kopf und Außensechskant und einer Zugfestigkeit von 800 MPa oder mehr (Unterposition 7318.15 unter Position 7318). Verzinkte Gewindestangen ohne Kopf mit weniger als 800 MPa gehören in die Nachbarnummer 7318.15.42. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Verwendung der Ware.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7318.15.88?

Unter der Warennummer 7318.15.88 unterscheiden sich die Zolltarifnummern nach der Verwendung. Die Zolltarifnummer 7318.15.88.60.0 gilt für Schrauben und Bolzen für bestimmte Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 7318.15.88.80.0 gilt für Schrauben und Bolzen, die nicht für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionSchrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
Waren mit Gewinde
Unterpositionandere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben
andere
mit Kopf
mit Außensechskant
andere, mit einer Zugfestigkeit von
Kombinierte Nomenklatur800 MPa oder mehrDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
3,7 % · 43 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,7 % · 43 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7318.15.88

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.86,5 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7318.15.88?

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7318.15.88. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7318.15.88

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7318.15.52 bis 7318.15.95mit Kopf: Hierher gehören Schrauben, deren Kopf über den Gewindeschaft hinausragt.

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareDamals
2026/187423.07.2026Verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl, ohne Kopf, mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa, wurden in die Warennummer 7318.15.42 eingereiht.7318.15.42
2019/108220.06.2019Ein Einpressbolzen aus Stahl mit Gewindeschaft und rundem, flachem Kopf, der an Metallblechen geringer Dicke befestigt wird, wurde in die Warennummer 7318.15.95 eingereiht.7318.15.95
2016/175928.09.2016Ein verzinkter Gewindeschaft mit Kunststoffkopf, als Ständer oder Fuß für Möbel aufgemacht, wurde in die damalige Warennummer 7318.15.90 eingereiht, heute gilt die Warennummer 7318.15.95.7318.15.90heute 7318.15.95
553/201219.06.2012Eine Ware aus anderem als nicht rostendem Stahl, ohne Gewinde, mit Sechskantkopf und einer Zugfestigkeit von 1 040 MPa wurde in die damalige Warennummer 7318.15.89 eingereiht, heute gelten die Warennummern 7318.15.82 und 7318.15.88.7318.15.89heute 7318.15.82, 7318.15.88

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-592/1715.11.2018Der Gerichtshof hat die Kombinierte Nomenklatur für die Einreihung eines Artikels ausgelegt, der im Ausgangsverfahren in Rede stand.
C-272/1411.06.2015Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7318.15.88

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 7318.15.88, wenn die Schraube für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt ist?

Für Schrauben und Bolzen, die für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind, gilt unter der Warennummer 7318.15.88 die Zolltarifnummer 7318.15.88.60.0. Alle übrigen Schrauben und Bolzen dieser Warennummer fallen unter die Zolltarifnummer 7318.15.88.80.0.

Gilt für die Einfuhr unter der Warennummer 7318.15.88 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr unter der Warennummer 7318.15.88 gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für Waren aus allen Ländern.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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