Zum Hauptinhalt springen

Warennummer 8503.00.98 – Sonstige Teile für elektrische Maschinen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Teile, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt sind und in der Unterposition 8503.00 keiner anderen Nummer zugeordnet werden. Amagnetische Schrumpfringe gehören in 8503.00.10, Stahl-Elektrobleche und Rotor- und Statorkerne in 8503.00.20 und gegossene Teile aus Eisen oder Stahl in 8503.00.91. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Bauteil, etwa Rotor, Stator, Gehäuse oder Tastatur.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Nummer aus Position 8503 gilt für Ihr Motorenteil?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8503.00.98?

Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach dem Bauteil: 8503.00.98.10.0 gilt für bestimmte Luftfahrzeuge, 8503.00.98.32.0 für Rotoren mit einem oder zwei magnetischen Ringen und 8503.00.98.37.0 für Rotoren mit Rotorkörper aus agglomeriertem Ferrit oder gesintertem Neodym. Statoren, Anker und Statorkörper sind getrennt erfasst: 8503.00.98.33.0 für bürstenlose Motoren für elektrische Servolenkung mit Rundheitstoleranz von 50 μm, 8503.00.98.45.0 für Anker in Anlassern von Pkw und Nutzfahrzeugen und 8503.00.98.75.0 für Statorkörper aus gestapeltem Elektroblech. Gehäuse und Abdeckungen stehen unter 8503.00.98.40.0, 8503.00.98.53.0, 8503.00.98.63.0 und 8503.00.98.73.0. Die Zolltarifnummer 8503.00.98.99.0 erfasst die übrigen Teile, die keiner der genannten Beschreibungen entsprechen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionTeile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt
andere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 0 vZTA
andere
ZolltarifnummerRotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerStator für bürstenlosen Motor für elektrische Servolenkung mit Rundheitstoleranz von 50 μm
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerRotor für einen Elektromotor mit zylindrischem Rotorkörper aus agglomeriertem Ferrit oder gesintertem Neodym oder Plasto-Neodym, auch mit einer Welle aus Metall und auch mit Kunststoffteilen, mit: - einem Durchmesser des Rotorkörpers von 15mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 37mm, - einer Länge des Rotorkörpers von 12mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36mm
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDruckgegossenes Innengehäuse für das Kühlkanalsystem eines Elektromotors: -aus Aluminium EN AC-47100, -kugelgestrahlt und bearbeitet, -dicht bis zu 3 ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75 bar, -mit einer Härte von 70 oder mehr auf der Hardness-Brinell-Wolfram-Skala (HBW) (2,5/62,5 nach ISO 6506), -mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm² oder mehr, -mit einer Höhe von 160 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 mm, -mit einem Durchmesser von 240 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 368 mm, -mit einem Gewicht von 3 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,84 kg
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerTastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff, -mit Teilen aus Metall und -auch mit Teilen aus Kunststoff, -mit glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz, -auch bedruckt oder oberflächenbehandelt, -auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen, -auch mit aufgeklebter Tastaturfolie, -auch mit ein- oder mehrlagiger Schutzfolie
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerAnker für den Elektromotor in Anlassern von Pkw und Nutzfahrzeugen mit: -einem Außendurchmesser von 52 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm, -einem Kommutator-Kupferdrahtdurchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDruckgegossene Rotorabdeckung für das Kühlkanalsystem eines Elektromotors: - aus Aluminium EN AC-47100-F, - mit einer Verschlusskappe aus rostfreiem Stahl, - kugelgestrahlt und bearbeitet, - dicht bis zu 1ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75 bar, - mit einer Härte von 70 HBW oder mehr (2,5/62,5 nach ISO 6506), - mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm² oder mehr, - mit einer Höhe von 42mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 64mm, - mit einem Durchmesser von 88mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132mm, - mit einem Gewicht von 0,3kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5kg
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerStator für bürstenlosen Motor mit -einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm) -einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und -einer Breite von 37,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 47,8 mm von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDruckgegossenes Außengehäuse eines Elektromotors: - aus Aluminium EN AC-47100, - auch mit umspritzten Lagerhülsen aus martensitischem rostfreiem Stahl und montierten Dichtungskappen aus rostfreiem Stahl, - kugelgestrahlt und bearbeitet, - auch mit einer Rotorkammer, dicht bis zu 3 ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75 bar, - mit einer Härte von 70 oder mehr auf der Hardness-Brinell-Wolfram-Skala (HBW) (2,5/62,5 nach ISO 6506), - mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm² oder mehr, - mit einer Höhe von 195mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 430mm, - mit einer Breite von 290mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 625mm, - mit einer Länge von 270mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 535mm, - mit einem Gewicht von 5,2kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,5kg
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDruckgegossenes Statorgehäuse für Elektromotoren: -aus Aluminium gemäß der Norm EN AC-46000, -kugelgestrahlt und bearbeitet, -mit einer Höhe von 70 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 76 mm, -einer Breite von 155 mm, jedoch nicht mehr als 162 mm, -mit einem Gewicht von 330 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 360 g
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerStatorkörper aus gestapeltem Elektroblech mit -einem Innendurchmesser von 18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 mm, -einem Außendurchmesser von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 mm und -einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 mm -auch in einem Gehäuse
2,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Ihre Ware einreihen

Welche der 13 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.

Zolltarifnummer finden →

02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8503.00.98

PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8503.00.98?

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8503.00.98. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8503.00.98

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8503.00.98

Änderung ab 01.01.2027Gilt bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 entfällt die Warennummer 8503.00.98; Nachfolger sind 8503.00.30.00.0, 8503.00.92.10.0 (für bestimmte Luftfahrzeuge), 8503.00.92.31.0 (Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert), 8503.00.92.99.0 (andere), 8503.00.97.10.0 (für bestimmte Luftfahrzeuge), 8503.00.97.32.0 (Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring oder in einem Stahllager montiert), 8503.00.97.37.0 (Rotor für einen Elektromotor mit zylindrischem Rotorkörper aus agglomeriertem Ferrit oder gesintertem Neodym oder Plasto-Neodym, auch mit einer Welle aus Metall und auch mit Kunststoffteilen, mit:<br>- einem Durchmesser des Rotorkörpers von 15mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 37mm,<br>- einer Länge des Rotorkörpers von 12mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36mm<br>), 8503.00.97.40.0 (Druckgegossenes Innengehäuse für das Kühlkanalsystem eines Elektromotors:<br><br>-aus Aluminium EN AC-47100,<br><br>-kugelgestrahlt und bearbeitet,<br><br>-dicht bis zu 3 ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75 bar,<br><br>-mit einer Härte von 70 oder mehr auf der Hardness-Brinell-Wolfram-Skala (HBW) (2,5/62,5 nach ISO 6506),<br><br>-mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm² oder mehr,<br><br>-mit einer Höhe von 160 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 mm,<br><br>-mit einem Durchmesser von 240 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 368 mm,<br><br>-mit einem Gewicht von 3 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,84 kg<br>). Grundlage ist der Tarifbaum ab diesem Tag im EU-TARIC.

Zum 01.07.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt. Die übrigen 11 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20268503.00.98.43.0neu eingeführt · Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff, -mit Teilen aus Metall und -auch mit Teilen aus Kunststoff, -mit glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz, -auch bedruckt oder oberflächenbehandelt, -auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen, -auch mit aufgeklebter Tastaturfolie, -auch mit ein- oder mehrlagiger Schutzfolie
  2. 01.07.20268503.00.98.45.0neu eingeführt · Anker für den Elektromotor in Anlassern von Pkw und Nutzfahrzeugen mit: -einem Außendurchmesser von 52 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm, -einem Kommutator-Kupferdrahtdurchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8503.00.98

Welche Zolltarifnummer gilt für Rotoren, Statoren oder Gehäuse unter der Warennummer 8503.00.98?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Bauteil: Rotor mit einem oder zwei magnetischen Ringen gehört in 8503.00.98.32.0, Stator für bürstenlosen Motor für elektrische Servolenkung mit Rundheitstoleranz von 50 μm in 8503.00.98.33.0 und druckgegossenes Innengehäuse für das Kühlkanalsystem eines Elektromotors in 8503.00.98.40.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →