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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 8544.42.90 – Elektrische Leiter mit Anschlussstücken

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 8544.42.90 umfasst andere elektrische Leiter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, die mit Anschlussstücken versehen sind, innerhalb der Position 8544. Leiter der für die Telekommunikation verwendeten Art gehören dagegen in die Zolltarifnummer 8544.42.10.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung und Bauart der Leiter, etwa bei Datenübertragung, Solarstromsystemen oder Hörhilfen.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8544.42.90?

Die Zolltarifnummer 8544.42.90.10.0 betrifft Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, die weitere Voraussetzungen des Wortlauts erfüllen müssen. Die Zolltarifnummer 8544.42.90.20.0 erfasst PET- oder PVC-isolierte flexible Kabel mit Anschlussstück, mit einer Spannung von nicht mehr als 250 V und einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, die weitere Voraussetzungen des Wortlauts erfüllen müssen. Die Zolltarifnummern 8544.42.90.45.0, 8544.42.90.50.0, 8544.42.90.55.0, 8544.42.90.70.0 und 8544.42.90.75.0 betreffen Solarverbindungskästen, Navigations- und Audiosystemkabel, Kabelbäume sowie Leiter für Hörhilfen und das Lenksystem. Die Zolltarifnummer 8544.42.90.90.0 erfasst die übrigen Leiter, die keine der anderen Zolltarifnummern erfüllen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionIsolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger
Unterpositionmit Anschlussstücken versehen
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerDatenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit - einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), - Anschlussstücken an einem oder beiden Enden, von denen zumindest eines Anschlussstifte mit einem Abstand (pitch) von 1 mm enthält, - einer äußeren Abschirmung, ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD, PDP oder OLED-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen
3,3 % · 809 vZTA
ZolltarifnummerPET oder PVC-isoliertes flexibles Kabel, auch mit Anschlussstück, mit -einer Spannung von nicht mehr als 250 V, -einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, -einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C, -einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (±0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (±0,03 mm), -einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und -einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm
3,3 % · 809 vZTA
ZolltarifnummerSpeziell konzipierter Verbindungskasten für Solarstromsystem: -als 1-Teil-System mit einem Kunststoffgehäuse mit 1 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 Dioden und 2 isolierten Kupferkabeln mit Anschlussstücken oder -als 3-Teil-System mit einem Kunststoffgehäuse mit 1 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 Dioden und 2 Kunststoffgehäusen mit isolierten Kupferkabeln mit Anschlussstücken, -mit einem Diodenrichtstrom von 3 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 A, -mit einer Kabellänge von nicht mehr als 1500 mm, -mit einer maximalen Nennspannung von 1 500 V
3,3 % · 809 vZTA
ZolltarifnummerVieradriges Anschlusskabel mit zwei Steckverbindern (Buchsen) zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und/oder Audio-System an einen USB-Anschluss und/oder LCD-Monitor, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87
3,3 % · 809 vZTA
ZolltarifnummerKabelbaum für die Übertragung von Signalen und/oder Strom -mit 26- oder 28-poligen Wire-to-Board-Steckverbindern in Crimptechnik, -durch Kautschuk-, Vinyl- oder elektrisches Isolierband oder Schläuche oder ein Geflecht aus extrudierten Schnüren oder eine Kombination daraus gebunden für den Stromversorgungsanschluss an die Hauptleiterplatte und die elektrischen Bauteile von Kühlschränken oder Waschmaschinen
3,3 % · 809 vZTA
ZolltarifnummerElektrische Leiter: - für eine Spannung von nicht mehr als 80 V, - mit einer Länge von nicht mehr als 120 cm, - mit Anschlussstücken, zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen, Zubehörkits und Sprachprozessoren
3,3 % · 809 vZTA
ZolltarifnummerKabelbaum oder Kabel für das Lenksystem: -mit einer Nennspannung von 12 V, -an beiden Enden mit Anschlüssen und/oder mit einem speziellen Adapter versehen, der Dichtungs- und Verdrehschutzfunktionen bietet, -auch mit Abspannklemmen aus Kunststoff zur Befestigung am Lenkgetriebegehäuse des Kraftfahrzeugs zur Verwendung bei der Herstellung von Servolenksystemen in Kraftfahrzeugen
3,3 % · 809 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,3 % · 809 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8544.42.90

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8544.42.90?

26 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8544.42.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8544.42.90

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Einreihungsverordnungen (6)

VerordnungWareNummer
2020/170210.11.2020Ein Kabelaufrollsystem mit einem Kabel mit Anschlussstück für bis zu 1 000 V und einem federbetriebenen Kabelaufroller für den Einbau in einen Staubsauger wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht.8544.42.90
2018/178515.11.2018Stack-Kabel mit 32 isolierten Einzelleitern für 1 000 V oder weniger, die zu 16 Paaren gebündelt, aber nicht verdrillt sind, wurden in die Warennummer 8544.42.10 eingereiht.8544.42.10
2015/231508.12.2015Eine PV-Junction-Box mit Kunststoffgehäuse, Dioden und Kabeln mit Anschlussstücken zur Übertragung von Solarstrom bis 1 000 V wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht.8544.42.90
1112/201223.11.2012Ein USB-Kabel mit einer Länge von 1 m und USB-Anschlussstücken an beiden Enden wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht.8544.42.90
727/201006.08.2010Ein Verlängerungskabel mit Kunststoffgehäuse, fünf Steckdosen, Schalter und Sicherung für Strom von 220 V wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht.8544.42.90
1142/200813.11.2008Ein etwa 250 cm langes Kabel, das ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet wird, wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht.8544.42.90

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-168/2327.06.20241. Die Unterposition 8544.70.00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. …
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …
C-138/1816.05.2019Das Urteil C-138/18 legt die Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 aus, die Wendung „Teile“ betreffend.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8544.42.90

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 6 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20268544.42.90.75.0neu eingeführt · Kabelbaum oder Kabel für das Lenksystem: -mit einer Nennspannung von 12 V, -an beiden Enden mit Anschlüssen und/oder mit einem speziellen Adapter versehen, der Dichtungs- und Verdrehschutzfunktionen bietet, -auch mit Abspannklemmen aus Kunststoff zur Befestigung am Lenkgetriebegehäuse des Kraftfahrzeugs zur Verwendung bei der Herstellung von Servolenksystemen in Kraftfahrzeugen
  2. 01.01.20268544.42.90.50.0neu eingeführt · Vieradriges Anschlusskabel mit zwei Steckverbindern (Buchsen) zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und/oder Audio-System an einen USB-Anschluss und/oder LCD-Monitor, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8544.42.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8544.42.90 gilt für Kabel mit Anschlussstück, die in keine andere Zolltarifnummer passen?

Die Zolltarifnummer 8544.42.90.90.0 gilt für elektrische Leiter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger mit Anschlussstücken, die keiner der übrigen Zolltarifnummern unter der Warennummer 8544.42.90 entsprechen. Die Warennummer 8544.42.90 ist in acht Zolltarifnummern unterteilt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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