01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8544.42.90?
Die Zolltarifnummer 8544.42.90.10.0 betrifft Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, die weitere Voraussetzungen des Wortlauts erfüllen müssen. Die Zolltarifnummer 8544.42.90.20.0 erfasst PET- oder PVC-isolierte flexible Kabel mit Anschlussstück, mit einer Spannung von nicht mehr als 250 V und einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, die weitere Voraussetzungen des Wortlauts erfüllen müssen. Die Zolltarifnummern 8544.42.90.45.0, 8544.42.90.50.0, 8544.42.90.55.0, 8544.42.90.70.0 und 8544.42.90.75.0 betreffen Solarverbindungskästen, Navigations- und Audiosystemkabel, Kabelbäume sowie Leiter für Hörhilfen und das Lenksystem. Die Zolltarifnummer 8544.42.90.90.0 erfasst die übrigen Leiter, die keine der anderen Zolltarifnummern erfüllen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8544.42.90
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8544.42.90?
26 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8544.42.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
USB-Kabel – 8544.42.90.90.0
Verlängerungskabel – 8544.42.90.90.0
Steckdosenleiste – 8544.42.90.90.0
Stromkabel – 8544.42.90.90.0
Kabel mit Anschlussstück – 8544.42.90.90.0
Adapterkabel – 8544.42.90.90.0
Datenkabel – 8544.42.90.90.0
USB-C-Kabel – 8544.42.90.90.0
HDMI-Kabel – 8544.42.90.90.0
Motorkabel – 8544.42.90.90.0
Sammelschiene – 8544.42.90.90.0
Batterie-Kabel – 8544.42.90.90.0
Verbindungsleitung – 8544.42.90.90.0
Überbrückungskabel – 8544.42.90.90.0
Verteiler – 8544.42.90.90.0
Schweißkabel – 8544.42.90.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8544.42.90
Anmerkungen (7)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Einreihungsverordnungen (6)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2020/170210.11.2020 | Ein Kabelaufrollsystem mit einem Kabel mit Anschlussstück für bis zu 1 000 V und einem federbetriebenen Kabelaufroller für den Einbau in einen Staubsauger wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 2018/178515.11.2018 | Stack-Kabel mit 32 isolierten Einzelleitern für 1 000 V oder weniger, die zu 16 Paaren gebündelt, aber nicht verdrillt sind, wurden in die Warennummer 8544.42.10 eingereiht. | 8544.42.10 |
| 2015/231508.12.2015 | Eine PV-Junction-Box mit Kunststoffgehäuse, Dioden und Kabeln mit Anschlussstücken zur Übertragung von Solarstrom bis 1 000 V wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 1112/201223.11.2012 | Ein USB-Kabel mit einer Länge von 1 m und USB-Anschlussstücken an beiden Enden wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 727/201006.08.2010 | Ein Verlängerungskabel mit Kunststoffgehäuse, fünf Steckdosen, Schalter und Sicherung für Strom von 220 V wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 1142/200813.11.2008 | Ein etwa 250 cm langes Kabel, das ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet wird, wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-168/2327.06.2024 | 1. Die Unterposition 8544.70.00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. … |
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die … |
| C-138/1816.05.2019 | Das Urteil C-138/18 legt die Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 aus, die Wendung „Teile“ betreffend. |
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8544.42.90
Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 6 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20268544.42.90.75.0neu eingeführt · Kabelbaum oder Kabel für das Lenksystem: -mit einer Nennspannung von 12 V, -an beiden Enden mit Anschlüssen und/oder mit einem speziellen Adapter versehen, der Dichtungs- und Verdrehschutzfunktionen bietet, -auch mit Abspannklemmen aus Kunststoff zur Befestigung am Lenkgetriebegehäuse des Kraftfahrzeugs zur Verwendung bei der Herstellung von Servolenksystemen in Kraftfahrzeugen
- 01.01.20268544.42.90.50.0neu eingeführt · Vieradriges Anschlusskabel mit zwei Steckverbindern (Buchsen) zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und/oder Audio-System an einen USB-Anschluss und/oder LCD-Monitor, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8544.42.90
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8544.42.90 gilt für Kabel mit Anschlussstück, die in keine andere Zolltarifnummer passen?
Die Zolltarifnummer 8544.42.90.90.0 gilt für elektrische Leiter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger mit Anschlussstücken, die keiner der übrigen Zolltarifnummern unter der Warennummer 8544.42.90 entsprechen. Die Warennummer 8544.42.90 ist in acht Zolltarifnummern unterteilt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile