01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code8544.426-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer8544.42.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code8544.42.90.4510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer8544.42.90.45.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0?
- ×Wickeldrähte8544.11, 8544.19.00.00.0
- ×Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter8544.20
- ×Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der in Beförderungsmitteln verwendeten Art8544.30
- ×andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V8544.60
- ×Kabel aus optischen Fasern8544.70
- ×andere, also nicht: mit Anschlussstücken versehen8544.49
- ×von der für die Telekommunikation verwendeten Art8544.42.10.00.0
- ×Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit - einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), - Anschlussstücken an einem oder beiden …8544.42.90.10.0
- ×PET oder PVC-isoliertes flexibles Kabel, auch mit Anschlussstück, mit -einer Spannung von nicht mehr als 250 V, -einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A …8544.42.90.20.0
- ×Vieradriges Anschlusskabel mit zwei Steckverbindern (Buchsen) zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und/oder Audio-System an einen USB-Anschluss …8544.42.90.50.0
- ×Kabelbaum für die Übertragung von Signalen und/oder Strom -mit 26- oder 28-poligen Wire-to-Board-Steckverbindern in Crimptechnik, -durch Kautschuk-, Vinyl- oder …8544.42.90.55.0
- ×Elektrische Leiter: - für eine Spannung von nicht mehr als 80 V, - mit einer Länge von nicht mehr als 120 cm, - mit Anschlussstücken, zur Verwendung bei der …8544.42.90.70.0
- ×Kabelbaum oder Kabel für das Lenksystem: -mit einer Nennspannung von 12 V, -an beiden Enden mit Anschlüssen und/oder mit einem speziellen Adapter versehen, der …8544.42.90.75.0
- ×andere, also nicht: Speziell konzipierter Verbindungskasten für Solarstromsystem: -als 1-Teil-System mit einem Kunststoffgehäuse mit 1 oder mehr, jedoch nicht …8544.42.90.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 8544.42.90
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 8544.42.90.10.0 | Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit - einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), - Anschlussstücken an … | Autonome Zollaussetzung |
| 8544.42.90.20.0 | PET oder PVC-isoliertes flexibles Kabel, auch mit Anschlussstück, mit -einer Spannung von nicht mehr als 250 V, -einer Stromstärke von … | Autonome Zollaussetzung |
| 8544.42.90.45.0 | Speziell konzipierter Verbindungskasten für Solarstromsystem: -als 1-Teil-System mit einem Kunststoffgehäuse mit 1 oder mehr, jedoch nicht …diese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 8544.42.90.50.0 | Vieradriges Anschlusskabel mit zwei Steckverbindern (Buchsen) zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und/oder Audio-System an … | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 8544.42.90.55.0 | Kabelbaum für die Übertragung von Signalen und/oder Strom -mit 26- oder 28-poligen Wire-to-Board-Steckverbindern in Crimptechnik, -durch … | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 8544.42.90.70.0 | Elektrische Leiter: - für eine Spannung von nicht mehr als 80 V, - mit einer Länge von nicht mehr als 120 cm, - mit Anschlussstücken, zur … | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 8544.42.90.75.0 | Kabelbaum oder Kabel für das Lenksystem: -mit einer Nennspannung von 12 V, -an beiden Enden mit Anschlüssen und/oder mit einem speziellen … | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 8544.42.90.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 8544.42.90 eingereiht
809 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI37988/26-1Deutschland | Isoliertes elektrisches Kabel, sog. "Ladekabel mit Stand", siehe Abbildung in der Anlage, in Form einer … | 11.10.2029 |
| DEBTI24816/26-1Deutschland | Isoliertes elektrisches Kabel, in verschiedenen Ausführungen, im Wesentlichen bestehend aus - vier unterschiedlich … | 04.10.2029 |
| DEBTI29231/26-1Deutschland | Isoliertes elektrisches Kabel, sog. "Audio-Adapterkabel", siehe Abbildung in der Anlage, - mit einer Länge von ca. 150 … | 04.10.2029 |
| DEBTI37225/26-1Deutschland | Isoliertes elektrisches Kabel, siehe Abbildung in der Anlage, - bestehend aus zwei einzeln isolierten, elektrischen … | 04.10.2029 |
| DEBTI9155/26-1Deutschland | Kabelset, in verschiedenen Ausführungen, bestehend aus einem y-förmig verzweigten Kabel mit einer Länge von ca. 15 cm … | 04.10.2029 |
| DEBTI35129/26-1Deutschland | Isoliertes elektrisches Kabel, - bestehend aus einem 2-adrigen Kabel mit einer Länge von ca. 15 m, an einem Ende mit … | 28.09.2029 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 8544.42.10 | 78 | Isoliertes elektrisches Kabel, - mit einer Länge von ca. 30 m, - bestehend aus acht paarweise miteinander verdrillten Einzelleitern (sog. "twisted pair") in einem gemeinsamen Kabelmantel, geschirmt … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (2)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.7016 | Zentralamerika | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7060 | Honduras | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Statt 3,3 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 58 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei.
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0
Anmerkungen (1)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 …
Einreihungsverordnungen (6)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2020/170210.11.2020 | Ein Kabelaufrollsystem mit Kabel, Stecker und federbetriebenem Kunststoffaufroller für den Einbau in einen Staubsauger wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 2018/178515.11.2018 | Isolierte Stack-Kabel mit Anschlussstücken an beiden Enden, die Verteiler in Telekommunikationsnetzwerken verbinden, wurden in die Warennummer 8544.42.10 eingereiht. | 8544.42.10 |
| 2015/231508.12.2015 | Eine PV Junction Box aus einem Kunststoffgehäuse mit vier Metallklemmen, Dioden und Kabeln mit Anschlussstücken wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 1112/201223.11.2012 | Ein 1 m langes USB-Kabel mit USB-Anschlussstücken an beiden Enden, das Daten überträgt und Geräte mit Strom versorgt, wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 727/201006.08.2010 | Ein elektrisches Verlängerungskabel mit etwa 2 m Kabel, Stecker und Kunststoffgehäuse mit fünf Steckdosen, Schalter und Sicherung wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
| 1142/200813.11.2008 | Ein etwa 250 cm langes Kabel, das nur mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet wird, wurde in die Warennummer 8544.42.90 eingereiht. | 8544.42.90 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-168/2327.06.2024 | 1. Die Unterposition 8544.70.00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. … |
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die … |
| C-138/1816.05.2019 | 1. Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) … |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 85 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 8544.42.90
- 01.01.20078544.42.90neu eingeführt · aus 8 Vorgängern
- 01.07.20098544.42.90unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 8544.42.90
- 01.07.20098544.42.90.10.0neu eingeführt · „Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit - einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), - Anschlussstücken an …“ · aus 8544.42.90
- 01.07.20098544.42.90.90.0neu eingeführt · aus 8544.42.90
- 01.01.20118544.42.90.10.0Wortlaut geändert · „Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit • einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), • Anschlussstücken an …“ · vorher „Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit - einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), - Anschlussstücken an einem oder beiden Enden, von denen zumindest eines Anschlussstifte mit einem Abstand (pitch) von 1 mm enthält, - einer äußeren Abschirmung, ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD, PDP oder OLED-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen“
- 01.01.20138544.42.90.10.0Wortlaut geändert · „Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit • einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), • Anschlussstücken an …“ · vorher „Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit • einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), • Anschlussstücken an einem oder beiden Enden, von denen zumindest eines Anschlussstifte mit einem Abstand (pitch) von 0,5 mm enthält, • einer äußeren Abschirmung, ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen“
- 01.01.20138544.42.90.20.0neu eingeführt · „mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit: • einer Spannung von nicht mehr als 60 V, • einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, • einer …“ · aus 8544.20.00, 8544.49.95
- 01.01.20148544.42.90.10.0Wortlaut geändert · „Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit - einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), - Anschlussstücken an …“ · vorher „Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit • einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), • Anschlussstücken an einem oder beiden Enden, von denen zumindest eines Anschlussstifte mit einem Abstand (pitch) von 1 mm enthält, • einer äußeren Abschirmung, ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD, PDP oder OLED-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen“
- 01.01.20148544.42.90.20.0Wortlaut geändert · „mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit: - einer Spannung von nicht mehr als 60 V, - einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, - einer …“ · vorher „mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit: • einer Spannung von nicht mehr als 60 V, • einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, • einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C, • einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (± 0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (± 0,03 mm) • einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und • einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm“
- 01.01.20158544.42.90.20.0Wortlaut geändert · „Mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit: - einer Spannung von nicht mehr als 60 V, - einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, - einer …“ · vorher „mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit: - einer Spannung von nicht mehr als 60 V, - einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, - einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C, - einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (± 0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (± 0,03 mm), - einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und - einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm“
- 01.01.20168544.42.90.50.0neu eingeführt · „Vieradriges Anschlusskabel zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und Audio-System an einen USB-Verteiler mit zwei …“ · aus 8544.30.00
- 01.07.20168544.42.90.70.0neu eingeführt · „Elektrische Leiter: - für eine Spannung von nicht mehr als 80 V, - mit einer Länge von nicht mehr als 120 cm, - mit Anschlussstücken, zur …“
- 01.07.20208544.42.90.50.0Wortlaut geändert · „Vieradriges Anschlusskabel zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und Audio-System an einen USB-Verteiler mit zwei …“ · vorher „Vieradriges Anschlusskabel zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und Audio-System an einen USB-Verteiler mit zwei Steckverbindern (Buchsen) von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art“
- 01.01.20248544.42.90.20.0Wortlaut geändert · „PET oder PVC-isoliertes flexibles Kabel, auch mit Anschlussstück, mit -einer Spannung von nicht mehr als 250 V, -einer Stromstärke von …“ · vorher „Mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit: - einer Spannung von nicht mehr als 60 V, - einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, - einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C, - einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (± 0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (± 0,03 mm) - einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und - einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm“
- 01.01.20248544.42.90.45.0neu eingeführt · „Speziell konzipierter Verbindungskasten für Solarstromsystem: -als 1-Teil-System mit einem Kunststoffgehäuse mit 1 oder mehr, jedoch nicht …“ · aus 8544.49.95, 8544.60.10
- 01.07.20258544.42.90.55.0neu eingeführt · „Kabelbaum für die Übertragung von Signalen und/oder Strom -mit 26- oder 28-poligen Wire-to-Board-Steckverbindern in Crimptechnik, -durch …“
- 01.01.20268544.42.90.50.0Wortlaut geändert · „Vieradriges Anschlusskabel mit zwei Steckverbindern (Buchsen) zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und/oder Audio-System an …“ · vorher „Vieradriges Anschlusskabel zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und Audio-System an einen USB-Verteiler mit zwei Steckverbindern (Buchsen), zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87“
- 01.07.20268544.42.90.75.0neu eingeführt · „Kabelbaum oder Kabel für das Lenksystem: -mit einer Nennspannung von 12 V, -an beiden Enden mit Anschlüssen und/oder mit einem speziellen …“ · aus 8544.42.90
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Verbindungskästen für Solarstromsysteme unter 8544.42.90?
Für Verbindungskästen für Solarstromsysteme gilt die Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0, wenn sie als 1-Teil-System oder als 3-Teil-System mit Kunststoffgehäusen gebaut sind, 1 bis 4 Dioden und zwei isolierte Kupferkabel mit Anschlussstücken enthalten, einen Diodenrichtstrom von 3 A bis 50 A haben, höchstens 1500 mm lange Kabel besitzen und eine Nennspannung von höchstens 1 500 V aufweisen.
Wurde die Zolltarifnummer 8544.42.90.45.0 seit 2025 geändert?
Ja, die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde am 04.01.2025, am 01.07.2025 und am 01.07.2026 geändert.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile