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Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0 – Pampelmusen-Segmente ohne Zucker

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, die ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker vorliegen. Pülpe von Pampelmusen und Grapefruits gehört in 2008.30.90.12.0 oder 2008.30.90.13.0, fein zerkleinerte Ware in 2008.30.90.14.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
ohne Zusatz von Alkohol
Kombinierte Nomenklaturohne Zusatz von Zucker
Pampelmusen und Grapefruits
ZolltarifnummerSegmenteDiese Seite
Zolltarifnummerfein zerkleinert
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
Zolltarifnummerandere
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
2008.91 – 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.30.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.30.90.0810-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.30.90.08.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓ZitrusfrüchteDie Ware muss ein Erzeugnis aus Zitrusfrüchten sein. Erkennbar ist das daran, dass die Frucht der Ware eine Zitrusfrucht ist.
✓ohne Zusatz von AlkoholEin Erzeugnis mit Alkoholzusatz gehört nicht hierher, da die Nummer ohne Zusatz von Alkohol abgegrenzt ist. Der vorhandene Alkoholgehalt in % mas (Grenze 11,85 %) entscheidet nur bei den Warennummern 2008.30.11 bis 2008.30.39 nach Zusätzlicher Anmerkung 4.
✓ohne Zusatz von ZuckerDer Ware darf kein Zucker zugesetzt sein. Ihr Zuckergehalt darf 9 GHT nicht überschreiten, ermittelt bei 20 °C refraktometrisch nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode; andernfalls gilt die Ware als mit Zusatz von Zucker.
✓Pampelmusen und GrapefruitsDie Ware muss aus Pampelmusen oder Grapefruits stammen. Erkennbar ist das daran, dass die Frucht der Ware eine Pampelmuse oder eine Grapefruit ist.
✓SegmenteDie Ware liegt als einzelne Fruchtsegmente vor, also als Abschnitte der Frucht.
2008.30.90.08.0Pampelmusen- und Grapefruitsegmente ohne Zucker

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.30.90

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2008.30.90.08.0Segmentediese Seite–
2008.30.90.12.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr–
2008.30.90.13.0andere–
2008.30.90.14.0fein zerkleinert–
2008.30.90.25.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.30.90.35.0andere–
2008.30.90.61.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehrAntidumpingzoll
2008.30.90.63.0andereAntidumpingzoll
2008.30.90.65.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von StärkeAntidumpingzoll
2008.30.90.67.0fein zerkleinertAntidumpingzoll
2008.30.90.69.0andereAntidumpingzoll
2008.30.90.71.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr–
2008.30.90.73.0andere–
2008.30.90.75.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.30.90.77.0fein zerkleinert–
2008.30.90.79.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.30.90 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
BEBTIDT.50.016.112BelgienUnfermentiertes, gemahlenes und gelegentlich gewaschenes Orangenfruchtfleisch, das durch verschiedene Verfahren …09.09.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.30.752Nach den erklärten Angaben handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung aus Früchten (Yuzu-Zitrusfrüchten), mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Erzeugnis ist vielseitig verwendbar – es kann …
2008.30.551Gemäß den deklarierten Angaben handelt es sich um ein Lebensmittelprodukt aus Obst (Yuzu-Zitrusfrüchte) mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Produkt ist vielseitig verwendbar – es kann direkt …
2008.30.791Lebensmittelzubereitung, in Form von Pampelmusspulp, mit Zucker versetzt, zur Herstellung eines fruchtigen Getränks verwendet, verpackt für den Einzelverkauf in einer Konservendose von 850 g.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0

€
2008.30.90.08.0Drittlandszoll18,4 %1.840 €829 €2.669 €
2008.30.90.08.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €
2008.30.90.08.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 18,4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 50 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202616,7 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)14,9 %
Tunesien3,6 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2008.30.90ohne Zusatz von Zucker: Siehe die Erläuterung zu den Unterpositionen 2008.30.55 und 2008.30.75.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.30.90

  1. 01.01.20022008.30.90neu eingeführt · „ohne Zusatz von Zucker“ · aus 2008.30.91, aus 2008.30.99
  2. 01.01.20022008.30.90.12.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.91, 2008.30.99 (12 Unterteilungen)
  3. 01.01.20022008.30.90.13.0neu eingeführt · aus 2008.30.91, 2008.30.99 (12 Unterteilungen)
  4. 01.01.20052008.30.90.08.0neu eingeführt · „Segmente“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  5. 01.01.20052008.30.90.14.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  6. 01.01.20052008.30.90.25.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  7. 01.01.20052008.30.90.35.0neu eingeführt · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  8. 09.11.20072008.30.90.61.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.90
  9. 09.11.20072008.30.90.63.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  10. 09.11.20072008.30.90.65.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90
  11. 09.11.20072008.30.90.67.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90
  12. 09.11.20072008.30.90.69.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  13. 09.11.20072008.30.90.71.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.90
  14. 09.11.20072008.30.90.73.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  15. 09.11.20072008.30.90.75.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90
  16. 09.11.20072008.30.90.77.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90
  17. 09.11.20072008.30.90.79.0neu eingeführt · aus 2008.30.90

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0

Gehören Fruchtgelees unter 2008.30.90.08.0?

Nein. Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln und dergleichen gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008, wenn sie in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806) vorliegen. Die Zolltarifnummer 2008.30.90.08.0 erfasst Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ohne Zusatz von Zucker.

Welche Zolltarifnummer gilt für Pampelmusen-Segmente ohne Zucker unter 2008.30.90?

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ohne Zusatz von Zucker gehören in 2008.30.90.08.0. Pülpe in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr gehört in 2008.30.90.12.0, übrige Pülpe in 2008.30.90.13.0.

Gilt für Pampelmusen-Segmente ohne Zucker unter 2008.30.90.08.0 ein Zusatzzoll aus Belarus?

Ja, auf Waren mit Ursprung Belarus fällt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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