Zum Hauptinhalt springen

Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0 – Pampelmusen/Grapefruitpülpe, andere

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Pülpe von Pampelmusen und Grapefruits ohne Zusatz von Alkohol und Zucker, die nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr verpackt ist. Dieselbe Pülpe in solchen Umschließungen gehört in die Zolltarifnummer 2008.30.90.12.0.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Ware zu Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
ohne Zusatz von Alkohol
Kombinierte Nomenklaturohne Zusatz von Zucker
Pampelmusen und Grapefruits
ZolltarifnummerSegmente
Pülpe
Zolltarifnummerin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Zolltarifnummerfein zerkleinert
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
Zolltarifnummerandere
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
2008.91 – 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.30.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.30.90.1310-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.30.90.13.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓ZitrusfrüchteDie Ware muss aus Zitrusfrüchten hergestellt sein. Hier geht es um Pülpe aus Pampelmusen und Grapefruits.
✓ohne Zusatz von AlkoholDer Ware darf kein Alkohol zugesetzt sein. Ware mit zugesetztem Alkohol fällt nicht hierher.
✓ohne Zusatz von ZuckerDer Ware darf kein Zucker zugesetzt sein. Der Zuckergehalt wird nach Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2 ermittelt.
✓Pampelmusen und GrapefruitsDie Pülpe muss aus der Gruppe Pampelmusen und Grapefruits stammen.
✓PülpeDie Ware muss als Pülpe vorliegen.
✓andere, also nicht: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehrPülpe in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr gehört nicht hierher. Alle übrige Pülpe fällt in diese Zolltarifnummer, auch Pülpe, die in kleineren Umschließungen verpackt ist oder ohne unmittelbare Umschließung vorliegt.
2008.30.90.13.0Pampelmusen- und Grapefruitpülpe, andere

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0?

Ihre Ware prüfen

Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.30.90

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2008.30.90.08.0Segmente–
2008.30.90.12.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr–
2008.30.90.13.0anderediese Seite–
2008.30.90.14.0fein zerkleinert–
2008.30.90.25.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.30.90.35.0andere–
2008.30.90.61.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehrAntidumpingzoll
2008.30.90.63.0andereAntidumpingzoll
2008.30.90.65.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von StärkeAntidumpingzoll
2008.30.90.67.0fein zerkleinertAntidumpingzoll
2008.30.90.69.0andereAntidumpingzoll
2008.30.90.71.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr–
2008.30.90.73.0andere–
2008.30.90.75.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.30.90.77.0fein zerkleinert–
2008.30.90.79.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.30.90 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
BEBTIDT.50.016.112BelgienUnfermentiertes, gemahlenes und gelegentlich gewaschenes Orangenfruchtfleisch, das durch verschiedene Verfahren …09.09.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.30.752Nach den erklärten Angaben handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung aus Früchten (Yuzu-Zitrusfrüchten), mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Erzeugnis ist vielseitig verwendbar – es kann …
2008.30.551Gemäß den deklarierten Angaben handelt es sich um ein Lebensmittelprodukt aus Obst (Yuzu-Zitrusfrüchte) mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Produkt ist vielseitig verwendbar – es kann direkt …
2008.30.791Lebensmittelzubereitung, in Form von Pampelmusspulp, mit Zucker versetzt, zur Herstellung eines fruchtigen Getränks verwendet, verpackt für den Einzelverkauf in einer Konservendose von 850 g.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0

€
2008.30.90.13.0Drittlandszoll18,4 %1.840 €829 €2.669 €
2008.30.90.13.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €
2008.30.90.13.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 18,4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 49 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202616,7 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)14,9 %
Algerien11 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2008.30.90ohne Zusatz von Zucker: Siehe die Erläuterung zu den Unterpositionen 2008.30.55 und 2008.30.75.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.30.90

  1. 01.01.20022008.30.90neu eingeführt · „ohne Zusatz von Zucker“ · aus 2008.30.91, aus 2008.30.99
  2. 01.01.20022008.30.90.12.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.91, 2008.30.99 (12 Unterteilungen)
  3. 01.01.20022008.30.90.13.0neu eingeführt · aus 2008.30.91, 2008.30.99 (12 Unterteilungen)
  4. 01.01.20052008.30.90.08.0neu eingeführt · „Segmente“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  5. 01.01.20052008.30.90.14.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  6. 01.01.20052008.30.90.25.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  7. 01.01.20052008.30.90.35.0neu eingeführt · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  8. 09.11.20072008.30.90.61.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.90
  9. 09.11.20072008.30.90.63.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  10. 09.11.20072008.30.90.65.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90
  11. 09.11.20072008.30.90.67.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90
  12. 09.11.20072008.30.90.69.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  13. 09.11.20072008.30.90.71.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.90
  14. 09.11.20072008.30.90.73.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  15. 09.11.20072008.30.90.75.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90
  16. 09.11.20072008.30.90.77.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90
  17. 09.11.20072008.30.90.79.0neu eingeführt · aus 2008.30.90

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0

Gehören Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren zur Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0?

Nein, Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008, sondern zur Position 1704. Pülpe ist in dieser Anmerkung nicht genannt und fällt deshalb nicht unter diesen Ausschluss.

Welche Zolltarifnummer gilt für Pampelmusenpülpe ohne Zucker unter 2008.30.90?

Für Pülpe von Pampelmusen und Grapefruits ohne Zusatz von Alkohol und Zucker, die nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr verpackt ist, gilt die Zolltarifnummer 2008.30.90.13.0. Für Pülpe in solchen Umschließungen gilt die Zolltarifnummer 2008.30.90.12.0.

Fällt bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung Belarus unter 2008.30.90.13.0 ein Zusatzzoll an?

Für Waren mit Ursprung Belarus fällt unter dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Fällt bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung Russland unter 2008.30.90.13.0 ein Zusatzzoll an?

Für Waren mit Ursprung Russland fällt unter dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →