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Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0 – Zitruspülpe ohne Zucker, Kleinpack

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Pülpe von Zitrusfrüchten ohne Zusatz von Alkohol und Zucker, die weder Pampelmusen und Grapefruits noch Mandarinen sind und nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr verpackt ist. Pülpe in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr gehört in 2008.30.90.71.0. Als Beispiel nennt eine vZTA unfermentiertes, gemahlenes Orangenfruchtfleisch.

Typische Waren:Gemahlenes Orangenfruchtfleisch

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
ohne Zusatz von Alkohol
Kombinierte Nomenklaturohne Zusatz von Zucker
andere
andere
Pülpe
Zolltarifnummerin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr
ZolltarifnummerandereDiese Seite
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
Zolltarifnummerfein zerkleinert
Zolltarifnummerandere
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
2008.91 – 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.30.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.30.90.7310-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.30.90.73.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓ZitrusfrüchteDie Ware muss aus Zitrusfrüchten gewonnen sein.
✓ohne Zusatz von AlkoholDie Ware muss ohne Zusatz von Alkohol hergestellt sein.
✓ohne Zusatz von ZuckerDie Ware muss ohne Zusatz von Zucker hergestellt sein. Ein Zusatz gilt als gegeben, wenn der Zuckergehalt bei anderen Früchten höher als 9 Gewichtshundertteile ist.
✓andere, also nicht: Pampelmusen und GrapefruitsDie Ware ist eine Zitrusfrucht, die weder Pampelmusen noch Grapefruits ist.
✓andere, also nicht: Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von ZitrusfrüchtenDie Ware gehört zu den übrigen Zitrusfrüchten, nicht zu den Mandarinen oder ähnlichen Kreuzungen.
✓PülpeDie Ware muss als Pülpe vorliegen, also als Fruchtfleisch der Zitrusfrucht in der hier genannten Form.
✓andere, also nicht: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehrDie Pülpe ist nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 4,5 kg oder mehr verpackt.
2008.30.90.73.0Zitruspülpe ohne Zuckerzusatz, kleine Gebinde

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.30.90

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2008.30.90.08.0Segmente–
2008.30.90.12.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr–
2008.30.90.13.0andere–
2008.30.90.14.0fein zerkleinert–
2008.30.90.25.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.30.90.35.0andere–
2008.30.90.61.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehrAntidumpingzoll
2008.30.90.63.0andereAntidumpingzoll
2008.30.90.65.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von StärkeAntidumpingzoll
2008.30.90.67.0fein zerkleinertAntidumpingzoll
2008.30.90.69.0andereAntidumpingzoll
2008.30.90.71.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr–
2008.30.90.73.0anderediese Seite–
2008.30.90.75.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.30.90.77.0fein zerkleinert–
2008.30.90.79.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.30.90 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
BEBTIDT.50.016.112BelgienUnfermentiertes, gemahlenes und gelegentlich gewaschenes Orangenfruchtfleisch, das durch verschiedene Verfahren …09.09.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.30.752Nach den erklärten Angaben handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung aus Früchten (Yuzu-Zitrusfrüchten), mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Erzeugnis ist vielseitig verwendbar – es kann …
2008.30.551Gemäß den deklarierten Angaben handelt es sich um ein Lebensmittelprodukt aus Obst (Yuzu-Zitrusfrüchte) mit Zusatz von Zucker und Honig. Das Produkt ist vielseitig verwendbar – es kann direkt …
2008.30.791Lebensmittelzubereitung, in Form von Pampelmusspulp, mit Zucker versetzt, zur Herstellung eines fruchtigen Getränks verwendet, verpackt für den Einzelverkauf in einer Konservendose von 850 g.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0

€
2008.30.90.73.0Drittlandszoll18,4 %1.840 €829 €2.669 €
2008.30.90.73.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €
2008.30.90.73.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 18,4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 49 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202616,7 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)14,9 %
Algerien11 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2008.30.90ohne Zusatz von Zucker: Siehe die Erläuterung zu den Unterpositionen 2008.30.55 und 2008.30.75.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.30.90

  1. 01.01.20022008.30.90neu eingeführt · „ohne Zusatz von Zucker“ · aus 2008.30.91, aus 2008.30.99
  2. 01.01.20022008.30.90.12.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.91, 2008.30.99 (12 Unterteilungen)
  3. 01.01.20022008.30.90.13.0neu eingeführt · aus 2008.30.91, 2008.30.99 (12 Unterteilungen)
  4. 01.01.20052008.30.90.08.0neu eingeführt · „Segmente“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  5. 01.01.20052008.30.90.14.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  6. 01.01.20052008.30.90.25.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  7. 01.01.20052008.30.90.35.0neu eingeführt · aus 2008.30.90 (10 Unterteilungen)
  8. 09.11.20072008.30.90.61.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.90
  9. 09.11.20072008.30.90.63.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  10. 09.11.20072008.30.90.65.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90
  11. 09.11.20072008.30.90.67.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90
  12. 09.11.20072008.30.90.69.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  13. 09.11.20072008.30.90.71.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“ · aus 2008.30.90
  14. 09.11.20072008.30.90.73.0neu eingeführt · aus 2008.30.90
  15. 09.11.20072008.30.90.75.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.30.90
  16. 09.11.20072008.30.90.77.0neu eingeführt · „fein zerkleinert“ · aus 2008.30.90
  17. 09.11.20072008.30.90.79.0neu eingeführt · aus 2008.30.90

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.30.90.73.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Zitruspülpe in Umschließungen mit 4,5 kg oder mehr unter 2008.30.90?

Pülpe in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr gehört in 2008.30.90.71.0. Pülpe ohne diese Verpackung gehört dagegen, sofern sie weder von Pampelmusen und Grapefruits noch von Mandarinen stammt, in 2008.30.90.73.0. Pülpe von Pampelmusen und Grapefruits gehört in 2008.30.90.12.0 (4,5 kg oder mehr) bzw. 2008.30.90.13.0 (andere).

Gehören Fruchtgelees oder Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren unter 2008.30.90.73.0?

Nein, Fruchtgelees und Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren gehören nicht zur Position 2008 und damit nicht in 2008.30.90.73.0. Diese Zuckerwaren sind in der Position 1704 genannt.

Gilt für 2008.30.90.73.0 ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll bei der Einfuhr.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

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