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HS-Code 1302.20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

HS-Code · 6-stellig

In die Unterposition 1302.20 gehören Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, die als Teil der Position 1302 zu den Pflanzensäften und Pflanzenauszügen aus Kapitel 13 zählen. Opium gehört in die Unterposition 1302.11, Agar-Agar in die Unterposition 1302.31 und Schleime aus Johannisbrot in die Unterposition 1302.32. Die Nummern darunter richten sich nach dem Merkmal, ob die Pektinstoffe trocken sind.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 1302.20?

Die Warennummer 1302.20.10 erfasst trockene Pektinstoffe, Pektinate und Pektate. Die Warennummer 1302.20.90 erfasst alle nicht trockenen Pektinstoffe, Pektinate und Pektate.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
PositionPflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
UnterpositionPektinstoffe, Pektinate und PektateDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturtrocken
19,2 % · 2 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
11,2 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1302.20

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 1302.20?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf HS-Code 1302.20. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1302.20

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 13, Anmerkung 1
1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704); b) Malzextrakt (Position 1901); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22); e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938; f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939); g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3822); h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203); ij) ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33); k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).
Wortlaut · Kapitel 13, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302.20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-668/2007.04.20221. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission …

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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