01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 13 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
2 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 13?
Das Kapitel gliedert sich in zwei Positionen. Position 1301 umfasst Schellack sowie natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame). Position 1302 umfasst Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, Pektinstoffe, Pektinate und Pektate sowie Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 13?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1Im Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 2Kapitel 13, Anmerkung 1Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-, Pyrethrum-, Hopfen- und Aloe-Auszug sowie Opium, dagegen nicht Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704).
- 3Kapitel 13, Zusätzliche Anmerkung 1Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302.20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704); b) Malzextrakt (Position 1901); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22); e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938; f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939); g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3822); h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203); ij) ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33); k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).
1. Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302.20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 13
18 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 13. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schellack – 1301.90.00.00.0
Pflanzenextrakt – 1302.19.70.00.0
Rosmarin-Extrakt – 1302.19.70.00.0
Aloe Vera-Pulver – 1302.19.70.00.0
Agar-Agar – 1302.31.00.00.0
Vanille Extrakt – 1302.19.05.00.0
Guarkernmehl – 1302.32.90.00.0
Pektin – 1302.20.10.15.0
Ginseng-Extrakt – 1302.19.70.00.0
Kopalharz – 1301.90.00.00.0
Ingwer Extrakt – 1302.19.70.00.0
Mariendistel-Extrakt – 1302.19.70.00.0
Weihrauch – 1301.90.00.00.0
Carrageen – 1302.39.00.00.0
Algenextrakt – 1302.19.70.00.0
Gummi-Arabicum – 1301.20.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 13
1 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 13. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Ein Erzeugnis mit Calciumcarrageenat, Dextrose und Saccharose ist in die Warennummer 1302.39.00 eingereiht. | 1302.39.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-668/2007.04.2022 | Das Urteil C-668/20 legt die Kombinierte Nomenklatur für eine Ware mit etwa 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand aus, die einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile