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Abschnitt II · Kap. 06 bis 14

Kapitel 13 des Zolltarifs – Schellack, Harze und Pflanzenauszüge

Kapitel im Zolltarif

13Kapitel

Kapitel 13 umfasst Schellack, natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine sowie Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, Pektinstoffe, Pektinate und Pektate sowie Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen. Nicht dazu gehören unter anderem Pflanzensäfte, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22), und Malzextrakt (Position 1901).

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 13 im Zolltarif?

Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
KapitelGetreide
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und PflanzenauszügeDiese Seite
PositionSchellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)
2 Nr. · 3 vZTA
PositionPflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe …
12 Nr. · 246 vZTA
KapitelFlechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 13?

Das Kapitel gliedert sich in zwei Positionen. Position 1301 umfasst Schellack sowie natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame). Position 1302 umfasst Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, Pektinstoffe, Pektinate und Pektate sowie Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 13?

  1. 1Abschnitt II, Anmerkung 1Im Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
  2. 2Kapitel 13, Anmerkung 1Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-, Pyrethrum-, Hopfen- und Aloe-Auszug sowie Opium, dagegen nicht Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704).
  3. 3Kapitel 13, Zusätzliche Anmerkung 1Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302.20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 13, Anmerkung 1
1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704); b) Malzextrakt (Position 1901); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22); e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938; f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939); g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3822); h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203); ij) ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33); k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).
Wortlaut · Kapitel 13, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302.20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 13

18 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 13. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 13

1 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 13. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2723/9024.09.1990Ein Erzeugnis mit Calciumcarrageenat, Dextrose und Saccharose ist in die Warennummer 1302.39.00 eingereiht.1302.39.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-668/2007.04.2022Das Urteil C-668/20 legt die Kombinierte Nomenklatur für eine Ware mit etwa 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand aus, die einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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