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Warennummer 7318.15.48 – Schrauben und Bolzen ohne Kopf ab 800 MPa

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Schrauben und Bolzen aus Eisen oder Stahl ohne über den Gewindeschaft hinausragenden Kopf mit einer Zugfestigkeit von 800 MPa oder mehr gehören in die Warennummer 7318.15.48, die zur Unterposition 7318.15 unter Position 7318 zählt. Schrauben ohne Kopf mit weniger als 800 MPa aus anderem als nicht rostendem Stahl gehören in die Warennummer 7318.15.42, während Waren aus nicht rostendem Stahl in andere Nummern wie die Warennummer 7318.15.35 eingereiht werden. Darunter richten sich die Zolltarifnummern danach, ob die Ware für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt ist.

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Gehört Ihre Schraube ohne Kopf ab 800 MPa zu HS-Code 7318.15?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7318.15.48?

Die Zolltarifnummer 7318.15.48.10.0 gilt für Schrauben und Bolzen ohne Kopf, die für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind. Die Zolltarifnummer 7318.15.48.90.0 erfasst Waren, die nicht für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind. Beide Zolltarifnummern gelten nur für Schrauben und Bolzen ohne über den Gewindeschaft hinausragenden Kopf mit einer Zugfestigkeit von 800 MPa oder mehr.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionSchrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
Waren mit Gewinde
Unterpositionandere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben
andere
ohne Kopf
andere, mit einer Zugfestigkeit von
Kombinierte Nomenklatur800 MPa oder mehrDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
3,7 % · 49 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,7 % · 49 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7318.15.48

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.72,3 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7318.15.48?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7318.15.48. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7318.15.48

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7318.15.35 bis 7318.15.48ohne Kopf Hierher gehören Waren mit Innen- oder Außenschraubenantrieb, z. B. mit einem sternförmigen Innen- oder Außensechsrund, jedoch ohne über den Gewindeschaft hinausragenden Kopf. Hierher gehören Waren, die beispielhaft folgende Form haben: [Abbildung]

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareDamals
2026/187423.07.2026Verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl, ohne Kopf oder Vertiefung, mit weniger als 800 MPa wurden in die Warennummer 7318.15.42 eingereiht.7318.15.42
2019/108220.06.2019Ein Einpressbolzen aus Stahl mit Gewindeschaft und rundem, flachem Kopf mit Rändelung wurde in die Warennummer 7318.15.95 eingereiht.7318.15.95
2016/175928.09.2016Eine Ware aus verzinktem Stahl mit metrischem Gewindeschaft und Kunststoffkopf, als Ständer oder Fuß für Möbel aufgemacht, wurde in die damalige Nummer 7318.15.90 eingereiht; heute gilt dafür 7318.15.95.7318.15.90heute 7318.15.95
553/201219.06.2012Eine Ware aus anderem als nicht rostendem Stahl ohne Gewinde mit Sechskantkopf wurde in die damalige Nummer 7318.15.89 eingereiht; heute gelten dafür 7318.15.82 und 7318.15.88.7318.15.89heute 7318.15.82, 7318.15.88

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-592/1715.11.20181. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 …
C-272/1411.06.2015Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7318.15.48

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 7318.15.48 für Schrauben ohne Kopf, die für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind?

Für Schrauben ohne Kopf, die für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind, gilt die Zolltarifnummer 7318.15.48.10.0. Schrauben ohne Kopf, die nicht dafür bestimmt sind, gehören in die Zolltarifnummer 7318.15.48.90.0.

Gilt für die Warennummer 7318.15.48 bei der Einfuhr aus allen Ländern eine Kontrolle nach CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt für die Warennummer 7318.15.48 die Kontrolle CO₂-Grenzausgleich (CBAM).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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