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Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0 – Weinblätter ohne Alkohol und Zucker

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Weinblätter ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, sofern sie keine blanchierten Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake sind. Blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit Salz von mehr als 6 GHT, Säure von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT, und nicht mehr als 2000 mg/kg Natriumbenzoat gehören in 2008.99.99.11.0, wenn sie zur Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern bestimmt sind.

Typische Waren:Weinblätter

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2008.11 – 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
UnterpositionAnanas
UnterpositionZitrusfrüchte
UnterpositionBirnen
UnterpositionAprikosen/Marillen
UnterpositionKirschen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
UnterpositionErdbeeren
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19
ZolltarifnummerPalmherzen
UnterpositionMoosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
UnterpositionMischungen
Unterpositionandere
ohne Zusatz von Alkohol
ohne Zusatz von Zucker
UnterpositionPflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
ZolltarifnummerMais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
ZolltarifnummerYamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturandere
Weinblätter
Zolltarifnummerblanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als …
ZolltarifnummerandereDiese Seite
ZolltarifnummerHopfentriebe und ähnliche genießbare Pflanzenteile
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
Zolltarifnummergefrorenes Acai-Beeren-Fruchtfleisch: -hydratisiert und pasteurisiert -durch Zugabe von Wasser von den Kernen gelöst -mit einem Brix-Wert …
ZolltarifnummerWassermelonenkerne (egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse
ZolltarifnummerFeigen
ZolltarifnummerPaprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)
ZolltarifnummerCurryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (gefroren)
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2008.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2008.99.998-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2008.99.99.1910-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2008.99.99.19.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare …
✓andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19, also nicht: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander …Die Ware ist ein anderes Erzeugnis der Position 2008, auch als Mischung, aus Pflanzenteilen, die nicht einzeln genannt sind. Weinblätter sind genießbare Pflanzenteile dieser Art.
✓andere, also nicht: Palmherzen, Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), MischungenDie Ware ist eine andere Zubereitung der Unterposition 2008.99. Weinblätter gehören zu den übrigen Zubereitungen dieser Unterposition.
✓ohne Zusatz von AlkoholDie Ware enthält keinen zugesetzten Alkohol. Weinblätter ohne Alkoholzusatz gehören in diese Gruppe.
✓ohne Zusatz von ZuckerDie Ware hat keinen Zuckerzusatz. Bei anderen Früchten und genießbaren Pflanzenteilen gilt ein Zuckergehalt von mehr als 9 GHT als Zusatz von Zucker.
✓andere, also nicht: Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von, Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) …Die Ware ist ein Erzeugnis der Gruppe „andere“ der Warennummer 2008.99.99, das keiner der ausdrücklich genannten Waren dieser Warennummer entspricht.
✓WeinblätterDie Ware ist ein Weinblatt.
✓andere, also nicht: blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als …Die Ware ist ein Weinblatt, das nicht blanchiert in Salzlake der Gattung Karakishmish mit den genannten Gehalten vorliegt oder nicht zur Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern bestimmt ist.
2008.99.99.19.0Weinblätter ohne Alkohol und Zucker

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.99.99

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2008.99.99.11.0blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als …Einfuhrkontrolle, Zollaussetzung bei Endverwendung
2008.99.99.19.0anderediese SeiteEinfuhrkontrolle
2008.99.99.20.0Hopfentriebe und ähnliche genießbare Pflanzenteile–
2008.99.99.30.0Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke–
2008.99.99.35.0gefrorenes Acai-Beeren-Fruchtfleisch: -hydratisiert und pasteurisiert -durch Zugabe von Wasser von den Kernen gelöst -mit einem Brix-Wert …Autonome Zollaussetzung
2008.99.99.50.0Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse–
2008.99.99.60.0FeigenEinfuhrkontrolle
2008.99.99.79.0Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)–
2008.99.99.80.0Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (gefroren)–
2008.99.99.90.0andereLebens- und Futtermittelkontrolle

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2008.99.99 eingereiht

34 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland27
Österreich2
Zypern1
Tschechien1
Dänemark1
Frankreich1
vZTAWareGültig bis
DEBTI16573/26-1DeutschlandAntragsangaben: getrocknete, geschnittene und gesalzene Braunalgen der Art Undaria pinnatifida (Wakame), die zur …13.07.2029
DEBTI43774/25-1DeutschlandYaki Nori, geröstete Seealgen, halbe Blätter; Aufmachung: 100 Blatt in einem Beutel (Inhalt: 115 g); Alkohol (gemäß …12.01.2029
DEBTI20229/25-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Yaki Nori, geröstete Seealgen, halbe Blätter; Aufmachung: 100 Blatt in …17.08.2028
DEBTI17732/25-1DeutschlandAngaben des Antragstellers (als zutreffend unterstellt): Himbeerpüree mit Zusatz von Zitronenextrakt. Handelseinheit …17.08.2028
DEBTI20227/25-1DeutschlandAngaben: Yaki Nori, geröstete Seealgen, ganze Blätter; Aufmachung: 50 Blatt in einem Beutel (Inhalt: 140 g); Alkohol …10.08.2028
DEBTI20226/25-1DeutschlandNach den Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Yaki Nori, geröstete Seealgen, halbe Blätter; Aufmachung: 100 …04.08.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2008.99.6734Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Bananenpüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0.8. …
2008.99.6326Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Kohlenhydratgel für Sportler auf der Grundlage von Mangopüree mit Maltodextrin und Fructose und einem Verhältnis von Glucose zu Fructose von 1:0,8. …
2008.99.4917Acaifruchtpüree, mit Zusatz von Guarana, in Portionen, tiefgefroren. Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs. 1 Kap 20: mehr als 9 GHT. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer …
2008.99.487Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Mangopüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 25 kg-Beuteln (aseptisch verpackt). Alkohol: nicht enthalten. Zusatz von Zucker i.S.d. ZAnm 3, 2. …

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0

€
2008.99.99.19.0Drittlandszoll18,4 %1.840 €829 €2.669 €
2008.99.99.19.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €
2008.99.99.19.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll68,4 %6.840 €1.179 €8.019 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 18,4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 54 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202616,7 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)14,9 %

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · TürkeiEinfuhr aus der Türkei nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · ÄgyptenEinfuhr aus Ägypten nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
1967/200501.12.2005Grüne, gemahlene Avocadopülpe (Guacamole) in Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger wurde in die Warennummer 2008.99.67 eingereiht.2008.99.67
627/200304.04.2003Getrocknete Datteln mit Marzipanfüllung wurden in die damalige Warennummer 2008.99.68 eingereiht; heute gilt dafür 2008.99.67.2008.99.68heute 2008.99.67

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 2008.99.99

  1. 01.01.19722008.99.99gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  2. 01.01.19882008.99.99Stellung im Tarifbaum geändert
  3. 01.01.19882008.99.99unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2008.99.99
  4. 01.01.19882008.99.99.19.0neu eingeführt · aus 2008.99.99
  5. 30.06.19882008.99.99.11.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewichts des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“
  6. 30.06.19882008.99.99.19.0Stellung im Tarifbaum geändert
  7. 01.01.19892008.99.99.11.0Wortlaut geändert · „Früchte der Positionen und Unterpositionen 0803, 0804.10, 0804.40, 0804.50, 0807.20, 0810.20.90, 0810.30.90, 0810.40.10, 0810.40.50, 0810 …“ · vorher „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewichts des Inhalts von 4,5 kg oder mehr“
  8. 01.01.19892008.99.99.11.0Stellung im Tarifbaum geändert
  9. 01.01.19892008.99.99.11.0wieder anmeldefähig · aus 2008.11.91
  10. 01.03.19922008.99.99.11.0aufgehoben · aufgeteilt in 2008.99.99 (10 Unterteilungen)
  11. 01.03.19922008.99.99.19.0aufgehoben · aufgeteilt in 2008.99.99 (10 Unterteilungen)
  12. 01.01.19952008.99.99Stellung im Tarifbaum geändert
  13. 01.06.20022008.99.99.11.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.99.99 (8 Unterteilungen)
  14. 22.12.20022008.99.99.35.0neu eingeführt · „Weinblätter“ · aus 2008.99.99
  15. 01.01.20052008.99.99.11.0aufgehoben · aufgeteilt in 2008.99.99
  16. 01.01.20052008.99.99.20.0neu eingeführt · „Hopfentriebe und ähnliche genießbare Pflanzenteile“ · aus 2008.99.99 (20 Unterteilungen)
  17. 01.01.20052008.99.99.30.0neu eingeführt · „Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke“ · aus 2008.99.99 (20 Unterteilungen)
  18. 01.01.20052008.99.99.35.0aufgehoben · aufgeteilt in 2008.99.99
  19. 01.01.20052008.99.99.90.0neu eingeführt · aus 2008.99.99 (20 Unterteilungen)
  20. 07.10.20102008.99.99.50.0neu eingeführt · „Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse“
  21. 17.04.20122008.99.99.60.0neu eingeführt · „Feigen“ · aus 2008.99.28, 2008.99.34, 2008.99.37, 2008.99.40
  22. 01.01.20132008.99.99.11.0neu eingeführt · „blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von 14 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT …“ · aus 2008.99.99
  23. 01.01.20132008.99.99.19.0neu eingeführt · aus 2008.99.99
  24. 01.01.20142008.99.99.11.0Wortlaut geändert · „blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von mehr als 6 GHT, - Säure ausgedrückt als …“ · vorher „blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: - Salz von 14 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT (± 2 GHT), - Citronensäure von 0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT (± 0,1 GHT) und - Natriumbenzoat von 0,03 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,05 GHT (± 0,01 GHT) zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern“
  25. 28.01.20152008.99.99.80.0neu eingeführt · „Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (gefroren)“
  26. 02.02.20162008.99.99.50.0Wortlaut geändert · „Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse“ · vorher „Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse“
  27. 01.07.20172008.99.99.79.0neu eingeführt · „Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)“
  28. 01.01.20202008.99.99.35.0neu eingeführt · „gefrorenes Acai-Beeren-Fruchtfleisch: -hydratisiert und pasteurisiert -durch Zugabe von Wasser von den Kernen gelöst -mit einem Brix-Wert …“

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Weinblätter ohne Alkohol und Zucker?

Weinblätter ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker gehören in 2008.99.99.19.0, sofern sie keine blanchierten Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake sind. Blanchierte Weinblätter dieser Gattung mit Salz von mehr als 6 GHT, Säure von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT, und nicht mehr als 2000 mg/kg Natriumbenzoat gehören in 2008.99.99.11.0, wenn sie zur Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern bestimmt sind.

Gilt für Weinblätter unter 2008.99.99.19.0 ein Zusatzzoll?

Für Weinblätter mit Ursprung Russland gilt auf 2008.99.99.19.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Wann wurde die Zolltarifnummer 2008.99.99.19.0 zuletzt geändert?

Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde zuletzt am 01.01.2026 geändert. Die Nummer wurde seit 2025 neu geschaffen, geändert oder aufgeteilt.

Quellen · Stand 31.10.2026

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