Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 0712.20.00.00.0 ist in folgende Hierarchie eingebettet:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelGEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN07
- PositionGemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet0712
- ZolltarifnummerSpeisezwiebeln
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Zwiebelpulver
Der HS-Code für Zwiebelpulver lautet 0712.20 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0712.20.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0712.20.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0712.20.00.00.0.
Einreihung von Zwiebelpulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bestimmen die Einreihung. Für getrocknetes Gemüse gilt AV 1: Der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Kapiteln ist maßgeblich.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Zwiebelpulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungPulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke | 2005.99.80.91.0 | 12,8 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitPulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (anderes Gemüse, zubereitet) | 2005.99.80.91.0 | 12,8 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Zwiebelpulver (0712) ≠ Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (2005) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Zwiebelpulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.20.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Zwiebelpulver (0712) ≠ Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (anderes Gemüse, zubereitet) (2005) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Zwiebelpulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.20.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine Einreihung in ein anderes Kapitel kommt in Betracht, wenn das Produkt weiterverarbeitet wurde:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungPulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke | 2005.99.80.91.0 | 12,8 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitPulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (anderes Gemüse, zubereitet) | 2005.99.80.91.0 | 12,8 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Zwiebelpulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEM/1904/06-1 | Zwiebel, getrocknet, als Pulver – feines, gelblich-weißes Pulver, nicht weiter zubereitet | 0712.20.00.00.0 |
| DEM/2291/08-1 | Zwiebelpulver mit Zusatz von Calciumstearat – hellbeigefarbenes, feines Pulver | 0712.20.00.00.0 |
| DEBTI31288/18-1 | Zwiebelpulver, zubereitet (luftgetrocknet, aber über Kap. 7 hinausgehend verarbeitet) | 2005.99.80.91.0 |
| DE26069/16-1 | Zwiebelpulver, getoastet | 2005.99.80.91.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
12,8 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 12,8 % | Drittlandszoll |
| USA | 12,8 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 12,8 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 9,3 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 12,8 % | Drittlandszoll |
Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
| Nichtpräferentielles Zollkontingent | Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland). |
Zollrechner für Zwiebelpulver
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Zwiebelpulver mit unserem Zollrechner.
Ausfuhr
Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr
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