01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3905.296-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3905.29.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3905.29.00.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3905.29.00.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0?
- ×Poly(vinylacetat)3905.12.00.00.0, 3905.19
- ×Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend3905.30
- ×andere, also nicht: Vinylacetat-Copolymere3905.91, 3905.99
- ×in wässriger Dispersion3905.21.00.00.0
- ×andere, also nicht: zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3905.29.00.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3905.29.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3905.29.00.10.0 | zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeugediese Seite | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 3905.29.00.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3905.29.00 eingereiht
Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| HRBTIOM-2026-0043Kroatien | Redispergierbares Polymerpulver von weißer Farbe, mit einem überwiegenden Anteil an Vinylacetat. Es wird als Zusatz zu … | 22.04.2029 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3905.29.00
- 01.01.19963905.29.00neu eingeführt · aus 3905.19.00
- 01.01.19963905.29.00.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3905.11.00, 3905.20.00, 3905.90.00 (8 Unterteilungen)
- 01.01.19963905.29.00.90.0neu eingeführt · aus 3905.11.00, 3905.20.00, 3905.90.00 (8 Unterteilungen)
- 01.07.20023905.29.00.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 3905.29.00
- 01.01.20093905.29.00.90.0neu eingeführt · aus 3905.29.00
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0
Gehören Schmiermittel oder Wachse nach Kapitel 39, Anmerkung 2 unter 3905.29.00.10.0?
Nein, Schmiermittel der Position 2710 oder 3403 und Wachse der Position 2712 oder 3404 gehören nicht zu Kapitel 39 und damit nicht in 3905.29.00.10.0. Die Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0 erfasst nur Vinylacetat-Copolymere in Primärformen zum Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge.
Welche Zolltarifnummer gilt für Vinylacetat-Copolymere unter 3905.29.00, die nicht zum Befüllen von Luftfahrzeugen dienen?
Dafür gilt die Zolltarifnummer 3905.29.00.90.0 mit dem Wortlaut „andere“. Die Zolltarifnummer 3905.29.00.10.0 gilt nur für Vinylacetat-Copolymere zum Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen