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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 3902 – Polyolefine in Primärformen

Position im Zolltarif

39Kapitel02Position

Diese Position erfasst Polymere des Propylens oder anderer Olefine in Primärformen, zum Beispiel Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere. Polymere des Ethylens in Primärformen gehören in Position 3901, Polymere des Styrols in Primärformen in Position 3903.

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Gehört Ihr Polypropylen in Primärformen zu Position 3902?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3902?

Die Position 3902 ist in vier Unterpositionen gegliedert: 3902.10 für Polypropylen, 3902.20 für Polyisobutylen, 3902.30 für Propylen-Copolymere und 3902.90 für andere Waren. Unter 3902.90 erfasst die Zolltarifnummer 3902.90.10.00.0 A-B-A-Blockcopolymere aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol mit einem Styrolgehalt von höchstens 35 GHT. Die Zolltarifnummer 3902.90.20.00.0 erfasst Poly(1-buten) sowie 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Ethylengehalt von höchstens 10 GHT oder eine Mischung von Poly(1-buten) mit Polyethylen und/oder weiteren Polymeren, deren Höchstgehalte der Zolltarif angibt. Die Warennummer 3902.90.90 erfasst die übrigen Waren unter 3902.90, die diese beiden Nummern nicht erfassen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Propylens oder anderer Olefine, in PrimärformenDiese Seite
UnterpositionPolypropylen
6,5 % · 6 vZTA
UnterpositionPolyisobutylen
6,5 % · 0 vZTA
UnterpositionPropylen-Copolymere
6,5 % · 2 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerA-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel
ZolltarifnummerPoly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3902

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3902. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3902

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder4 von 6
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder2 von 6
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 6
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 6
KontrolleF-Gase · alle Länder6 von 6
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3902

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-234/8107.10.1982Das Erzeugnis Corian mit rund 66 % Aluminiumhydroxid, rund 33 % Polymethylmethacrylat und einem sehr geringen Anteil an Härtungsmitteln wurde in Form von Platten in die Tarifstelle 39.02 und als daraus hergestellte Waren in die Tarifstelle 39.07 eingereiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3902

Drei der sechs Warennummern der Position 3902 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19973902.90.10.00.0eingeführt · A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem …
  2. 01.01.19973902.90.20.00.0eingeführt · Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder …
  3. 01.01.19973902.90.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3902

Welche Zolltarifnummer gilt für Polypropylen in Primärformen in Position 3902?

Polypropylen in Primärformen gehört in die Unterposition 3902.10, welche Zolltarifnummer zutrifft, hängt von der Ware ab. Ein Polypropylen-Homopolymer ist unter 3902.10.00.90.0 geführt, ein Polypropylen-Copolymer unter 3902.30.00.99.0.

Was gehört nicht zur Position 3902?

Nicht zu Kapitel 39 und damit nicht zur Position 3902 gehören zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403 sowie Wachse der Position 2712 oder 3404. Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen gehören nach Kapitel 29, Schmelzharze und Harzester nach Position 3806.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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