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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 3902.90.90 – Andere Polyolefine in Primärformen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Polymere des Propylens oder anderer Olefine in Primärformen, die unter Position 3902 und Unterposition 3902.90 als „andere“ eingereiht werden. Sie unterscheidet sich vom Nachbarn 3902.90.10.00.0, der das A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger erfasst, denn diese Warennummer erfasst alle übrigen Polymere dieser Art. Die Zolltarifnummern unter dieser Warennummer unterscheiden sich nach Art des Polymers, nach Merkmalen wie Viskosität oder Bromgehalt und nach Verwendung.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3902.90.90?

Die Zolltarifnummer 3902.90.90.10.0 erfasst Erzeugnisse zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge, 3902.90.90.60.0 unhydriertes 100 % aliphatisches Harz (Polymer), flüssig bei Raumtemperatur und hergestellt durch kationische Polymerisation von C-5-Alken-Monomeren. Die Zolltarifnummer 3902.90.90.63.0 erfasst hydriertes 1-Octen-Homopolymer, neu seit 01.07.2026, und 3902.90.90.65.0 bromiertes Butadien-Styrol-Copolymer mit einem Gehalt an Brom von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 68 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39. Die Zolltarifnummer 3902.90.90.70.0 erfasst synthetische Polyalphaolefine mit einer Viskosität von 3 Centistokes oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 Centistokes, und 3902.90.90.94.0 chlorierte Polyolefine, auch in einer Lösung oder Dispersion. Die Zolltarifnummer 3902.90.90.99.0 erfasst alle Waren, die die Nummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
6,5 % · 19 vZTA
andere
ZolltarifnummerUnhydriertes 100 % aliphatisches Harz (Polymer), mit folgenden Merkmalen: - flüssig bei Raumtemperatur - hergestellt durch kationische Polymerisation von C-5-Alken-Monomeren - mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 370 (± 50) - mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 500 (± 100)
6,5 % · 19 vZTA
Zolltarifnummer1-Octen-Homopolymer, hydriert (CAS RN 70693-43-5)
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerBromiertes Butadien-Styrol-Copolymer (CAS RN 1195978-93-8) mit einem Gehalt an Brom von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 68 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerSynthetisches Polyalphaolefin mit einer Viskosität von 3 Centistokes oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 Centistokes (nach ASTM D 445 bei 100 °C gemessen), hergestellt durch Polymerisation von Dodecen, mit oder ohne -einem Gehalt an Tetradecen von nicht mehr als 40 GHT und/oder -einem Gehalt an Decen von nicht mehr als 2 GHT und/oder -einem Gehalt an Hexadecen von nicht mehr als 2 GHT
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerChlorierte Polyolefine, auch in einer Lösung oder Dispersion
6,5 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 19 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3902.90.90

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3902.90.90

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3902.90.10 bis 3902.90.90andere: Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche Typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen. Diese stellen …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
314/9005.02.1990Ein Erzeugnis zur Verwendung als Komponente für Schmierstoffe aus synthetischen, isoparaffinischen Poly(alpha)olefinen wurde in die Warennummer 3902.90.00 eingereiht.3902.90.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-234/8107.10.1982DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN …

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3902.90.90

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 6 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20263902.90.90.63.0neu eingeführt · 1-Octen-Homopolymer, hydriert (CAS RN 70693-43-5)

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3902.90.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3902.90.90 gilt für chlorierte Polyolefine und für synthetische Polyalphaolefine?

Chlorierte Polyolefine, auch in einer Lösung oder Dispersion, gehören in die Zolltarifnummer 3902.90.90.94.0. Synthetische Polyalphaolefine mit einer Viskosität von 3 Centistokes oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 Centistokes, gehören in die Zolltarifnummer 3902.90.90.70.0. Was keiner dieser Nummern entspricht, fällt unter 3902.90.90.99.0.

Welche Waren gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 nicht in die Warennummer 3902.90.90?

Zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403 gehören nicht zu Kapitel 39 und damit nicht in diese Warennummer. Wachse der Position 2712 oder 3404 gehören ebenfalls nicht hierher. Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen gehören nach Kapitel 29.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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