01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3902.106-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3902.10.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3902.10.00.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3902.10.00.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0?
- ×Polyisobutylen3902.20
- ×Propylen-Copolymere3902.30
- ×andere, also nicht: Polypropylen3902.90
- ×Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von 15 J/g oder mehr …3902.10.00.20.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3902.10.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3902.10.00.20.0 | Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von … | Autonome Zollaussetzung |
| 3902.10.00.90.0 | anderediese Seite | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3902.10.00 eingereiht
6 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI2452/26-1Deutschland | Stapelfasern, sog. Kunststoffgranulat, in Form von schwarzen Pellets, aus Strängen von weitgehend parallel gerichteten … | 14.05.2029 |
| DEBTI45564/25-1Deutschland | Nukleierungsmittel-Masterbatch auf PR-Basis. Es handelt sich um ein weißes Granulat aus Polypropylen mit Additiven. … | 16.04.2029 |
| DEBTI38084/25-1Deutschland | Angaben: Reinigungsgranulat für Kunststoffverarbeitungsmaschinen. Im Herstellungsprozess werden unterschiedliche … | 02.11.2028 |
| DEBTI23635/24-1Deutschland | Bei der Ware handelt es sich um ein so genanntes "Polypropylene Puder" zur Verwendung im 3D-Drucker. Der Gehalt an … | 03.10.2027 |
| DEBTI50558/23-1Deutschland | Bei der Ware handelt es sich um kohlefaserverstärktes Polypropylen in Primärform (Granulat). Ein Warenmuster wurde … | 07.04.2027 |
| EEBTI2023-18Estland | Capilene® Polypropylen. Leicht transparente, zylindrische Granulate mit einem Durchmesser von 2-3 mm und einer Länge … | 16.01.2027 |
05Waren
Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0?
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
06Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 3 % |
07Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0
08Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3902.10.00 | Polypropylen: Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901.10.10 und 3901.10.90, erster Absatz, gelten sinngemäß. Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z. B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710.12.11 bis 2710.19.99). |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-234/8107.10.1982 | DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN … |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
09Verlauf
Verlauf der Warennummer 3902.10.00
- 01.01.19723902.10.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Polypropylen“
- 01.01.19983902.10.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3902.10.00
- 01.01.19983902.10.00.20.0neu eingeführt · „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D3417), - mit einer Schmelzwärme von …“ · aus 3902.10.00
- 01.01.19983902.10.00.90.0neu eingeführt · aus 3902.10.00
- 01.07.19983902.10.00.20.0Wortlaut geändert · „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von …“ · vorher „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D3417), - mit einer Schmelzwärme von 15 J/g bis 70 J/g, - mit einer Bruchdehnung von 1 000 % oder mehr (nach ASTM D638), - mit einem Zug E-Modul (tensile modulus) von 69 MPa bis 379 MPa (nach ASTM D638)“
- 01.01.19993902.10.00.20.0Wortlaut geändert · „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150°C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von …“ · vorher „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von 15 J/g bis 70 J/g, - mit einer Bruchdehnung von 1 000 % oder mehr (nach ASTM D 638), - mit einem Zug E-Modul (tensile modulus) von 69 MPa bis 379 MPa (nach ASTM D 638)“
- 01.07.19993902.10.00.20.0Wortlaut geändert · „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von …“ · vorher „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150°C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von 15 J/g bis 70 J/g, - mit einer Bruchdehnung von 1 000 % oder mehr (nach ASTM D 638), - mit einem Zug E-Modul (tensile modulus) von 69 MPa bis 379 MPa (nach ASTM D 638)“
- 01.07.20023902.10.00.20.0Wortlaut geändert · „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von …“ · vorher „Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, - mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3417), - mit einer Schmelzwärme von 15 J/g bis 70 J/g, - mit einer Bruchdehnung von 1 000 % oder mehr (nach ASTM D 638), - mit einem Zug E-Modul (tensile modulus) von 69 MPa bis 379 MPa (nach ASTM D 638)“
10Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Polypropylen ohne Weichmacher unter 3902.10.00?
Polypropylen ohne Weichmacher, das alle Kennwerte aus dem Wortlaut erfüllt, gehört in 3902.10.00.20.0. Diese Seite gilt für Polypropylen mit Weichmachern oder mit abweichenden Kennwerten und damit für 3902.10.00.90.0.
Gehören Wachse der Position 2712 oder 3404 unter 3902.10.00.90.0?
Nein, Wachse der Position 2712 oder 3404 gehören nicht zu Kapitel 39 und damit nicht unter 3902.10.00.90.0. Polypropylen in Primärform bleibt dagegen in Kapitel 39 und gehört bei Weichmachern oder abweichenden Kennwerten in 3902.10.00.90.0.
Wurde die Zolltarifnummer 3902.10.00.90.0 seit 2025 geändert?
Ja, die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde am 08.01.2025 geändert. Frühere Änderungen dieser Unterteilung gab es am 01.01.2019, am 01.01.2018 und am 01.01.2011.
Welche Zolltarifnummer gilt für Kunststoffgranulat aus Polypropylen unter 3902.10.00?
Kunststoffgranulat aus Polypropylen mit Weichmachern gehört in 3902.10.00.90.0. Ohne Weichmacher gehört es nur dann in 3902.10.00.20.0, wenn alle Kennwerte erfüllt sind: Schmelzpunkt von mehr als 150 °C, Schmelzwärme von 15 J/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 J/g, Bruchdehnung von 1 000 % oder mehr und Zug E-Modul von 69 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 379 MPa.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile



