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gültig seit 01.01.1972

Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0 – Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymer

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

39Kapitel04Position30HS00KN00TARIC0DE

Diese Zolltarifnummer erfasst Copolymere aus Vinylchlorid und Vinylacetat in Primärformen, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt und Vinylchlorid gewichtsmäßig überwiegt. Andere Copolymere des Vinylchlorids gehören in die Unterposition 3904.40, Poly(vinylchlorid) ohne andere Stoffe in die Unterposition 3904.10. Gemische aus Poly(vinylchlorid) und Poly(vinylacetat) gehören hierher, wenn das Vinylchloridmonomer vorherrscht.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
UnterpositionPoly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
ZolltarifnummerVinylchlorid-Vinylacetat-CopolymereDiese Seite
Unterpositionandere Copolymere des Vinylchlorids
UnterpositionPolymere des Vinylidenchlorids
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3904.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3904.30.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3904.30.00.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3904.30.00.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer …
✓Vinylchlorid-Vinylacetat-CopolymereDie Ware muss ein Copolymer aus Vinylchlorid und Vinylacetat sein, bei dem keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Vinylchlorid muss gewichtsmäßig das überwiegende Comonomer sein; bei Gemischen aus Poly(vinylchlorid) und Poly(vinylacetat) muss das Vinylchloridmonomer vorherrschen.
3904.30.00.00.0Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0?

  • ×Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt3904.10
  • ×anderes Poly(vinylchlorid)3904.21, 3904.22
  • ×andere Copolymere des Vinylchlorids3904.40
  • ×Polymere des Vinylidenchlorids3904.50
  • ×fluorierte Polymere3904.61, 3904.69
  • ×andere, also nicht: Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere3904.90

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 3904.30.00

ZolltarifnummerWortlaut
3904.30.00.00.0Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3904.30.00 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0

€
3904.30.00.00.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)3 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0

senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderNur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3904.30.00Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere: Hierher gehören nur: 1. die Copolymere aus Vinylchlorid und Vinylacetat, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist; 2. Gemische aus Poly(vinylchlorid) und Poly(vinylacetat), in denen das Vinylchloridmonomer vorherrscht.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3904.30.00

  1. 01.01.19723904.30.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere“
  2. 01.01.19723904.30.00.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere“
  3. 01.07.19993904.30.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3904.30.00
  4. 01.07.19993904.30.00.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3904.30.00
  5. 01.01.20093904.30.00wieder anmeldefähig · aus 3904.30.00
  6. 01.01.20093904.30.00.00.0wieder anmeldefähig · aus 3904.30.00
  7. 01.01.20103904.30.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3904.30.00
  8. 01.01.20103904.30.00.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3904.30.00
  9. 08.01.20253904.30.00wieder anmeldefähig · aus 3904.30.00
  10. 08.01.20253904.30.00.00.0wieder anmeldefähig · aus 3904.30.00

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0

Gehören Lösungen von Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymeren in flüchtigen organischen Lösemitteln unter 3904.30.00.00.0?

Nein, wenn der Anteil des Lösemittels mehr als 50 GHT der Lösung übersteigt. Solche Lösungen gehören nach Kapitel 39 Anmerkung 2 Buchstabe e nicht zu Kapitel 39, sondern zur Position 3208.

Wurde die Zolltarifnummer 3904.30.00.00.0 zuletzt geändert?

Ja, die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde zuletzt am 08.01.2025 geändert. Davor gab es Änderungen am 01.07.2000, 01.01.2005, 01.01.2006, 01.01.2009, 01.01.2010, 01.07.2012 und 01.01.2015.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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