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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzung

HS-Code 3901.40 – Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere

HS-Code · 6-stellig

Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94 gehören in die Unterposition 3901.40 innerhalb der Position 3901 (Polymere des Ethylens, in Primärformen). Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94 gehört in 3901.10, Ethylen-Vinylacetat-Copolymere in 3901.30. Die Nummern darunter unterscheiden sich nach Dichte, Schmelzflussrate, Copolymergehalt, Comonomer und Form.

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Gehört Ihr Ethylen-Copolymer zu HS-Code 3901.40?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 3901.40?

Die Zolltarifnummer 3901.40.00.10.0 erfasst Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) in Pulverform mit einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C / 2,16 kg) von 16 g / 10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als dem im Tarifwortlaut genannten Höchstwert. Die Zolltarifnummer 3901.40.00.30.0 erfasst LLDPE aus Octen, im Ziegler-Natta-Verfahren hergestellt, in Form von Pellets mit einem Copolymergehalt von mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT. Die Zolltarifnummern 3901.40.00.50.0 und 3901.40.00.60.0 erfassen Copolymere aus Ethylen und 1-Buten mit einer Dichte von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm³ (3901.40.00.50.0) bzw. von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm³ (3901.40.00.60.0), jeweils mit einer bestimmten Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg). Die Zolltarifnummer 3901.40.00.90.0 (andere) erfasst alles, was die Nummern davor nicht erfassen; die Merkmale müssen zusammen mit allen Bedingungen des Tarifwortlauts erfüllt sein.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Ethylens, in Primärformen
UnterpositionEthylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94Diese Seite
ZolltarifnummerLeichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit -einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C / 2,16 kg) von 16 g / 10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 g / 10 min, -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm³ und -einer Vicat-Erweichungstemperatur von mindestens 94 °C
6,5 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerLineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) aus Octen, im Ziegler-Natta-Verfahren hergestellt, in der Form von Pellets mit - einem Copolymergehalt von mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT - einer Schmelzflussrate (MFR 190°C/2,16 kg) von 0,7 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 g/10 min und - einer Dichte (ASTM D4703) von 0,911 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm³ zur Verwendung bei der Herstellung von Folien für flexible Lebensmittelverpackungen im Coextrudierverfahren
6,5 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm³, -einer Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) von 48 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 g/10 min und -einer Spitzenschmelztemperatur von 120 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 124 °C
6,5 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm³ und -einer Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) von 18 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 g/10 min
6,5 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3901.40

PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 3901.40?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 3901.40. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3901.40

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben …
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-253/8721.06.1988Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus Epoxidharz, Kohlenstoffasern und Glasfasergewebe bestehende, zur Herstellung von Rohren bestimmte Halberzeugnisse in Folienform als Kunststofferzeugnisse zur Tarifnummer 39.01 des Gemeinsamen Zolltarifs …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 3901.40

Gehören Lösungen von Ethylen-alpha-Olefin-Copolymeren unter HS-Code 3901.40 zu Kapitel 39?

Lösungen dieser Erzeugnisse in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nicht zu Kapitel 39, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt, sondern zu Position 3208. Diese Ausnahme gilt für Lösungen der Positionen 3901 bis 3913, ausgenommen Kollodium.

Welche Zolltarifnummer gilt für Ethylen-1-Buten-Copolymer unter HS-Code 3901.40?

Ethylen-1-Buten-Copolymere gehören in 3901.40.00.50.0 bei einer Dichte von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm³, und in 3901.40.00.60.0 bei einer Dichte von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm³, jeweils zusammen mit der Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) des Tarifwortlauts. Ethylen-1-Buten-Copolymere, die diese Merkmale nicht erfüllen, gehören nicht automatisch in 3901.40.00.90.0. Zuerst ist zu prüfen, ob sie unter 3901.40.00.10.0 fallen (LLDPE in Pulverform mit bestimmter Schmelzflussrate); nur wenn keine der vorhergehenden Nummern zutrifft, gilt 3901.40.00.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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