01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3913.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3913.90.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3913.90.00.8510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3913.90.00.85.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0?
- ×Alginsäure, ihre Salze und Ester3913.10
- ×Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat)3913.90.00.20.0
- ×Xanthan3913.90.00.40.0
- ×Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz (CAS RN 9082-07-9)3913.90.00.95.0
- ×andere, also nicht: Natrium-Hyaluronat3913.90.00.99.0
- ×nicht steril3913.90.00.87.0, 3913.90.00.88.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3913.90.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3913.90.00.20.0 | Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat) | Autonome Zollaussetzung |
| 3913.90.00.40.0 | Xanthan | Einfuhrkontrolle |
| 3913.90.00.85.0 | steriles Natriumhyaluronat (CAS RN 9067-32-7)diese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 3913.90.00.87.0 | mit: - einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000, - einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 … | Zollkontingent |
| 3913.90.00.88.0 | andere | – |
| 3913.90.00.95.0 | Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz (CAS RN 9082-07-9) | Autonome Zollaussetzung |
| 3913.90.00.99.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3913.90.00 eingereiht
28 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI12413/26-1Deutschland | Sodium Hyaluronate Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Laut zusätzlichen Informationen handelt es sich um nicht … | 25.05.2029 |
| DEBTI32496/25-1Deutschland | Material für Spritzgussanwendungen. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein schwarzes Granulat aus … | 09.03.2029 |
| DEBTI32478/25-1Deutschland | Gelber, pulvrig-flockiger Feststoff aus überwiegend gehärtetem Eiweißstoff auf Grundlage natürlicher Polymere. Es … | 01.03.2029 |
| DEBTI50298/25-1Deutschland | Steriles Natriumhyaluronat, ein natürliches Polymer in Primärformen, als Pulver vorliegend. | 15.02.2029 |
| DEBTI61185/24-1Deutschland | Additiv auf Ligninbasis für das negative aktive Material in Blei-Säure-Batterien. Modifiziertes Lignin, hergestellt … | 03.08.2028 |
| DEBTI19325/25-1Deutschland | Xanthan-Gum - EINECS: 234-394-2; CAS: 11138-66-2. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Natürliches Polymer in … | 27.07.2028 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0
Anmerkungen (4)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3913.90.00 | andere: Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4. |
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2023/221816.10.2023 | Mit Protein A chemisch modifizierte Agarose-Kügelchen als Harz für die Affinitätschromatografie wurden in die Warennummer 3913.90.00 eingereiht. | 3913.90.00 |
| 597/9206.03.1992 | Dextran-Eisen(III)-Komplex wurde in die damalige Warennummer 3913.90.80 eingereiht, die heute der Warennummer 3913.90.00 entspricht. | 3913.90.80heute 3913.90.00 |
| 1214/9107.05.1991 | Agarose wurde in die damalige Warennummer 3913.90.90 eingereiht. | 3913.90.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-11/1017.02.2011 | Im Urteil C-11/10 ging es um die Einreihung einer pharmazeutischen Substanz. |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3913.90.00
- 01.01.19723913.90.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank
- 01.01.19883913.90.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3913.90.10, 3913.90.90
- 01.01.20043913.90.00.95.0neu eingeführt · „Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz“ · aus 3913.90.10, 3913.90.20, 3913.90.30, 3913.90.80 (8 Unterteilungen)
- 01.01.20043913.90.00.99.0neu eingeführt · aus 3913.90.10, 3913.90.20, 3913.90.30, 3913.90.80 (8 Unterteilungen)
- 01.01.20083913.90.00.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20083913.90.00.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20093913.90.00.85.0neu eingeführt · „steril“ · aus 3913.90.00
- 01.01.20113913.90.00.87.0neu eingeführt · „mit: - einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000, - einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 …“ · aus 3913.90.00
- 01.01.20113913.90.00.88.0neu eingeführt · aus 3913.90.00
- 01.07.20133913.90.00.20.0neu eingeführt · „Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat)“
- 01.01.20143913.90.00.85.0Wortlaut geändert · „steriles Natriumhyaluronat (CAS RN 9067-32-7)“ · vorher „steril“
- 01.01.20143913.90.00.95.0Wortlaut geändert · „Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz (CAS RN 9082-07-9)“ · vorher „Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz“
- 06.01.20223913.90.00.40.0neu eingeführt · „Xanthan“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0
Welche Zolltarifnummer gilt für steriles Natriumhyaluronat unter 3913.90.00?
Steriles Natriumhyaluronat gehört in die Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0. Die Warennummer 3913.90.00 hat weitere Zolltarifnummern: Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat) (3913.90.00.20.0), Xanthan (3913.90.00.40.0), nicht steriles Natriumhyaluronat (3913.90.00.87.0 und 3913.90.00.88.0), Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz (3913.90.00.95.0) und andere (3913.90.00.99.0).
Wann wurde die Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0 zuletzt geändert?
Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern der Warennummer 3913.90.00 wurde zuletzt am 08.01.2025 geändert, davor am 06.01.2022.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile