01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 3913.90?
Zolltarifnummer 3913.90.00.20.0 erfasst Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat), und Zolltarifnummer 3913.90.00.40.0 Xanthan. Steriles Natriumhyaluronat (CAS RN 9067-32-7) gehört in Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0, Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz (CAS RN 9082-07-9) in Zolltarifnummer 3913.90.00.95.0. Für nicht steriles Natriumhyaluronat gilt Zolltarifnummer 3913.90.00.87.0 bei den dort genannten Merkmalen, zu denen eine gewichtsmittlere Molekularmasse von nicht mehr als 900 000 und ein Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg gehören. Alle übrigen nicht sterilen Natriumhyaluronate gehören in Zolltarifnummer 3913.90.00.88.0, und alle übrigen Polymere ohne eigene Nummer in Zolltarifnummer 3913.90.00.99.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3913.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 3913.90?
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 3913.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3913.90
Anmerkungen (7)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3913.90.00 | andere: Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4. |
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2023/221816.10.2023 | Mit Protein A chemisch modifizierte Agarose-Kügelchen als Harz für die Affinitätschromatografie wurden in die Warennummer 3913.90.00 eingereiht. | 3913.90.00 |
| 597/9206.03.1992 | Dextran-Eisen(III)-Komplex mit einem Eisengehalt von 5 bis 20 GHT wurde in die damalige Warennummer 3913.90.80 eingereiht, heute in die Warennummer 3913.90.00. | 3913.90.80heute 3913.90.00 |
| 1214/9107.05.1991 | Agarose wurde in die damalige Warennummer 3913.90.90 eingereiht. | 3913.90.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-11/1017.02.2011 | Das Urteil C-11/10 befasst sich mit der Einreihung einer pharmazeutischen Substanz, die in einer Liste in Anhang 3 von Teil III des Anhangs I genannt ist. |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 3913.90
Was ist mit HS-Code 3913.90 gemeint?
HS-Code 3913.90 ist die Unterposition 3913.90 mit der Bezeichnung „andere“ in Position 3913. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich.
Welche Zolltarifnummer unter HS-Code 3913.90 gilt für Natriumhyaluronat?
Steriles Natriumhyaluronat (CAS RN 9067-32-7) gehört in die Zolltarifnummer 3913.90.00.85.0. Nicht steriles Natriumhyaluronat gehört in die Zolltarifnummer 3913.90.00.87.0 bei den dort genannten Merkmalen, zu denen eine gewichtsmittlere Molekularmasse von nicht mehr als 900 000 und ein Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg gehören, sonst in die Zolltarifnummer 3913.90.00.88.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile








