01Ausführungen
Welche Zolltarifnummer haben Programmierhandgeräte?
Der Baum zeigt den Weg vom Wortlaut der Position bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
Am Beispiel der üblichen Ausführung (Programmierhandgerät): Für die Einfuhr zählt die 11-stellige Zolltarifnummer, für Ausfuhr und Intrastat die 8-stellige Warennummer.
- 01 · HS-Code8471.606-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer8471.60.608-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code8471.60.60.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer8471.60.60.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
Zolltarifnummer finden
Welche Zolltarifnummer gilt für Ihre Programmierhandgeräte?
Die Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab. Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Abgrenzung
Häufige Verwechslungen bei Programmierhandgeräten
| Verwechslung | Richtig | Grund |
|---|---|---|
| Programmierhandgerät mit Touchdisplay zur Ein- und Ausgabe von Programmdaten | 8543.70.90.99.0 | Es dient nur der Ein- und Ausgabe von Programmdaten und Maschineninformationen und steuert keine Maschinenbewegungen unmittelbar. |
| Elektrisches Steuergerät in Form eines JoysticksZolltarifnummer Steuergerät | Position 8471 | Die Erläuterung zu Position 8537 nennt sogenannte Joysticks im Sinne der Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 ausdrücklich als Position 8471. |
| Kabelloses Infrarotgerät zum Fernbedienen | Position 8543 | Die Erläuterung zu Position 8537 verweist Infrarotgeräte zum kabellosen Fernbedienen von Videorekordern oder anderen elektrischen Geräten in die Position 8543. |
03vZTA
So hat der Zoll Programmierhandgeräte eingereiht (vZTA)
Gültige vZTA je Nummer
| vZTA | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| DEBTI18349/26-1Deutschland · bis 20.08.2029 | Einbautastatur, im Wesentlichen bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten, gedruckten … | 8471.60.60 |
| DEBTI8275/26-1Deutschland · bis 05.07.2029 | Sog. Gamingtastatur, in Form einer Warenzusammenstellung aus Anleitung, einem Werkzeug zum Entfernen von Tastenkappen … | 8471.60.60 |
| DEBTI19222/26-1Deutschland · bis 04.10.2029 | Bedienelement, in Form eines Encoders, - bestehend aus einer elektronischen Schaltung in einem Metallrahmen mit … | 8537.10.98 |
| DEBTI19221/26-1Deutschland · bis 04.10.2029 | Bedienelement, in Form eines Encoders, Abbildung siehe Anlage, - bestehend aus einer elektronischen Schaltung (u.a. mit … | 8537.10.98 |
| DEBTI25080/26-1Deutschland · bis 25.10.2029 | Eigensicheres Speisegerät (Abbildung siehe Anlage), - aus einer unter anderem mit Widerständen, Kondensatoren … | 8543.70.90 |
| DEBTI39650/26-1Deutschland · bis 25.10.2029 | Signalkonverter (Abbildung siehe Anlage) - aus einer mit Analog-Digital-Wandler, Mikrocontroller und weiteren … | 8543.70.90 |
04Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Programmierhandgeräte
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.07.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (ab 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenz: 0 % mit Ursprungsnachweis für Waren aus 41 bis 58 Ländern und Gebieten, neu seit 2026: Armenien, Mercosur, USA.
05Maßnahmen
Maßnahmen bei Einfuhr und Ausfuhr von Programmierhandgeräten
06Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Programmierhandgeräten
Anmerkungen (2)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
6. A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die 1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden; 2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen; 3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und 4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können. B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art; 2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und 3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. Gesondert gestellte …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8537.10.98 | andere: Hierher gehören z. B.: 1. so genannte Kabelfernbedienungen für Videorekorder. Das sind elektrische Schalttafeln (mit Drucktastenschaltern und anderen auf einer Platine angebrachten elektrischen Bauelementen), die dazu dienen, über ein Verbindungskabel alle Funktionen des angeschlossenen Videorekorders zu schalten; 2. elektrische Steuergeräte für Warenverkaufsautomaten. … |
| 8543.70.90 | andere Hierher gehören z. B.: 1. elektrostatische Vorrichtungen (z. B. für elektrostatische Gewebe-Beflockungsmaschinen); 2. elektroluminiszierende Vorrichtungen, im Allgemeinen in Form von Leuchtbändern, Leuchttafeln oder Leuchtplatten; 3. thermoelektrische Generatoren, bestehend aus einer Wärmebatterie mit einer gewissen Anzahl von Thermoelementen und einer Wärmequelle (z. … |
Einreihungsverordnungen (21)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2016/195804.11.2016 | Eine Stromverteilungseinheit mit 27 Steckerplätzen für die Versorgung von Einschubkomponenten in einem Schaltschrank wurde in die damalige Nummer 8537.10.99 eingereiht; heute sind 8537.10.95 und 8537.10.98 angegeben. | 8537.10.99heute 8537.10.95, 8537.10.98 |
| 2016/61519.04.2016 | Eine Smartphone-Dockingstation mit LCD-Farbbildschirm, Tastatur und Netzanschluss wurde in die damalige Nummer 8537.10.99 eingereiht; heute sind 8537.10.95 und 8537.10.98 angegeben. | 8537.10.99heute 8537.10.95, 8537.10.98 |
| 115/201404.02.2014 | Eine elektrische Steuerung mit Touchscreen-Display und einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit Betriebssystem wurde in die Warennummer 8537.10.10 eingereiht, die weiterhin gilt. | 8537.10.10 |
| 704/201323.07.2013 | Ein elektronisches Steuergerät für ein Automatikgetriebe eines Kraftfahrzeugs mit einer Betriebsspannung von 1 000 V oder weniger wurde in die damalige Nummer 8537.10.99 eingereiht; heute sind 8537.10.95 und 8537.10.98 angegeben. | 8537.10.99heute 8537.10.95, 8537.10.98 |
| 705/201323.07.2013 | Ein tragbares Gerät für Fluggäste mit Bedieneinheit, Display und Magnetkartenleser wurde in die damalige Nummer 8537.10.99 eingereiht; heute sind 8537.10.95 und 8537.10.98 angegeben. | 8537.10.99heute 8537.10.95, 8537.10.98 |
| 2171/200523.12.2005 | Ein Farbmonitor mit LCD-Bildschirm und 38,1 cm Diagonale wurde in die damalige Nummer 8471.60.80 eingereiht; heute sind 8471.60.70 und 8528.42.00 angegeben. | 8471.60.80heute 8471.60.70, 8528.42.00 |
Urteile des EuGH (26)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-546/1306.11.2014 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, der … |
| T-133/9813.02.2001 | 1. Die Entscheidung 98/406/EG der Kommission vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte wird für nichtig erklärt, soweit in ihr die Ungültigerklärung der verbindlichen Zolltarifauskünfte Nrn. FR 12030199700151, FR 12030199701394, FR 12030199702134 und FR … |
| C-362/0711.12.2008 | 1. Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. … |
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der … |
13 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
07Ähnliche Waren
Ähnliche und verwechselte Waren
Gleiche Kategorie, teils andere Nummern. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Steuergerät – 8537.10.91.99.0
Computer – 8471.30.00.00.0
Laptop – 8471.30.00.00.0
SSD – 8471.70.98.00.0
Tablet – 8471.30.00.00.0
Festplatte – 8471.70.50.00.0
Desktop-Computer – 8471.50.00.00.0
Grafikkarte – 8471.80.00.00.0
USB-Hub – 8471.80.00.00.0
Mini-Computer – 8471.50.00.00.0
Ladestation – 8537.10.91.99.0
Workstation – 8471.50.00.00.0
Tastatur – 8471.60.60.00.0
Signal-Wandler – 8543.70.90.99.0
It-Hardware – 8471.50.00.00.0
Stromverteilerkasten – 8537.10.98.99.008Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer für Programmierhandgeräte
Welche Zolltarifnummer melde ich für ein Programmierhandgerät mit Schalttasten an?
Für ein kabelgebundenes Programmierhandgerät mit Display, Schalttasten und Not-Aus-Taster für eine Werkzeugmaschine melden Sie die Zolltarifnummer 8537.10.98.99.0 an. Voraussetzung ist, dass das Gerät ein Bedien- oder Schaltgerät ohne programmierbare Steuerung mit Anwenderspeicher ist. Ein Programmierhandgerät mit Touchdisplay zur reinen Ein- und Ausgabe von Programmdaten gehört dagegen in die Zolltarifnummer 8543.70.90.99.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Präferenzen, Maßnahmen und Fußnoten je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA, Zahl je Nummer und die Beispiele
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Positionen und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile