01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3912.39.85?
Ethylcellulose gehört in 3912.39.85.10.0, wenn sie nicht weichgemacht ist, und in 3912.39.85.20.0, wenn sie als wässrige Dispersion mit Hexadecan-1-ol und Natriumdodecylsulfat vorliegt, mit einem Gehalt an Ethylcellulose von 27 (± 3) GHT. Hypromellose gehört in 3912.39.85.60.0 nur zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln oder Arzneimitteln, in 3912.39.85.73.0 mit der CAS-Nummer 9004-65-3. Celluloseether, die keine dieser Nummern erfasst, gehören in 3912.39.85.90.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3912.39.85
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3912.39.85?
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3912.39.85. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3912.39.85
Anmerkungen (7)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3912.39.85 | andere: Hierher gehören z. B. Methylcellulose, Ethylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose. |
| 3912.31.00 bis 3912.39.85 | Celluloseether: Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4. |
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3912.39.85
Zum 31.10.2026 wurden sechs Zolltarifnummern neu eingeführt. Die übrigen 6 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 31.10.20263912.39.85.70.0neu eingeführt · Methylcellulose (CAS-Nummer 9004-67-5)
- 31.10.20263912.39.85.71.0neu eingeführt · Hyetellose (CAS-Nummern 9004-62-0 und 80455-45-4)
- 31.10.20263912.39.85.72.0neu eingeführt · Hymetellose (CAS-Nummer 9032-42-2)
- 31.10.20263912.39.85.73.0neu eingeführt · Hypromellose (CAS-Nummer 9004-65-3)
- 31.10.20263912.39.85.74.0neu eingeführt · Celluloseethyl-2-hydroxyethylether (CAS-Nummer 9004-58-4)
- 31.10.20263912.39.85.75.0neu eingeführt · Methylethylhydro xyethylcellulose (CAS-Nummer 71714-29-9)
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3912.39.85
Welche Zolltarifnummer gilt für Methylcellulose unter der Warennummer 3912.39.85?
Methylcellulose (CAS-Nummer 9004-67-5) gehört in die Zolltarifnummer 3912.39.85.70.0. Andere Celluloseether richten sich nach ihrer Art; Ethylcellulose gehört je nach Ausführung in 3912.39.85.10.0 oder 3912.39.85.20.0.
Gehören Lösungen von Celluloseethern mit mehr als 50 GHT Lösemittel unter die Warennummer 3912.39.85?
Lösungen von Celluloseethern in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nicht zu Kapitel 39, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt; sie fallen dann unter Position 3208. Kollodium ist davon ausgenommen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission


