01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3912?
Die Position gliedert sich zuerst nach Stoffgruppen: Celluloseacetate, Cellulosenitrate einschließlich Collodium, Celluloseether und Celluloseester sowie die übrigen Cellulosederivate. Celluloseacetate nicht weich gemacht fallen in Unterposition 3912.11, weich gemachte in Zolltarifnummer 3912.12.00.00.0. Cellulosenitrate gehören in Unterposition 3912.20, wobei Collodium und Celloidin in Zolltarifnummer 3912.20.11.00.0, andere nicht weich gemachte Nitrate in Zolltarifnummer 3912.20.19.00.0 und weich gemachte in Zolltarifnummer 3912.20.90.00.0 stehen. Carboxymethylcellulose und ihre Salze gehören in Zolltarifnummer 3912.31.00.00.0, Hydroxypropylcellulose in Zolltarifnummer 3912.39.20.00.0 und die übrigen Celluloseether in Warennummer 3912.39.85. Celluloseester fallen in Warennummer 3912.90.10, alle anderen Derivate in Zolltarifnummer 3912.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 3912.11nicht weich gemacht
- 3912.11.00.20.03912.11.00.30.03912.11.00.40.03912.11.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3912
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3912. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Hydroxypropylmethylcellulose – 3912.39.85.90.0
Mikrokristalline Cellulose – 3912.90.90.00.0
Zellulose – 3912.90.90.00.0
Zelluloseacetat – 3912.11.00.90.0
Nitrozellulose – 3912.20.19.00.0
Croscarmellose Natrium – 3912.31.00.00.0
Carboxymethylcellulose – 3912.31.00.00.0
Hydroxyethyl-Cellulose – 3912.39.85.71.0
Zelluloseether – 3912.39.85.72.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3912
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3912
Anmerkungen (7)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3912
Neun der zehn Warennummern der Position 3912 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723912.12.00.00.0eingeführt · weich gemacht
- 01.01.19723912.20.11.00.0eingeführt · Collodium und Celloidin · zuletzt geändert 01.07.2015
- 01.01.19723912.20.19.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2016
- 01.01.19723912.20.90.00.0eingeführt · weich gemacht
- 01.01.19723912.31.00.00.0eingeführt · Carboxymethylcellulose und ihre Salze
- 01.01.19973912.39.20.00.0eingeführt · Hydroxypropylcellulose
- 01.01.20103912.39.85eingeführt · andere
- 01.01.19723912.90.10eingeführt · Celluloseester · zuletzt geändert 01.07.1997
- 01.01.19723912.90.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3912
Was gehört nicht zur Position 3912?
Lösungen dieser Stoffe in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören in Position 3208, wenn der Lösemittelanteil 50 GHT der Lösung übersteigt; Kollodium ist davon ausgenommen. Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen gehören nach Kapitel 29.
Welche Nummer gilt für welche Ware in Position 3912?
Celluloseacetat nicht weich gemacht gehört in Unterposition 3912.11, weich gemacht in Zolltarifnummer 3912.12.00.00.0. Cellulosenitrate fallen in Unterposition 3912.20, Carboxymethylcellulose und ihre Salze in Zolltarifnummer 3912.31.00.00.0. Celluloseester gehören in Warennummer 3912.90.10.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen