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Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0 – Säfte von Hopfen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Säfte, die aus Hopfen gewonnen sind, und keine Hopfenauszüge. Hopfenauszüge trennt sie von den Zolltarifnummern darunter: Auszüge in Paketen von nicht mehr als 300 g, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind, unter die dafür vorgesehene Zollregelung fallen und auf der Verpackung Bezeichnung, Gewicht und letzten Verwendungszweck angegeben haben, gehören in 1302.13.00.80.0, andere Auszüge in 1302.13.00.90.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
PositionPflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
ZolltarifnummerOpium
Zolltarifnummervon Süßholzwurzeln
Unterpositionvon Hopfen
ZolltarifnummerSäfteDiese Seite
Zolltarifnummervon Ephedra
Unterpositionandere
UnterpositionPektinstoffe, Pektinate und Pektate

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1302.136-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1302.13.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1302.13.00.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1302.13.00.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0?

Kapitel 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte … › 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe …
✓Pflanzensäfte und PflanzenauszügeDie Ware muss ein Pflanzensaft oder Pflanzenauszug sein. Pflanzensäfte, die alkoholhaltige Getränke sind, gehören nach Kapitel 22 und nicht hierher.
✓von HopfenDie Ware muss aus Hopfen gewonnen sein. Hopfen-Auszug zählt laut Anmerkung zur Position 1302.
✓Säfte
1302.13.00.10.0Säfte von Hopfen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1302.13.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1302.13.00.10.0Säftediese SeiteBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr
1302.13.00.80.0in Paketen von nicht mehr als 300 g, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche …–
1302.13.00.90.0andereBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1302.13.00 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0

€
1302.13.00.10.0Drittlandszoll3,2 %320 €1.961 €2.281 €
1302.13.00.10.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll53,2 %5.320 €2.911 €8.231 €
1302.13.00.10.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll53,2 %5.320 €2.911 €8.231 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Statt 3,2 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 58 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino und Türkei.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · Europäische UnionDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienEinfuhr aus Indien nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle LänderDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr nach allen Ländern nur unter den Bedingungen der Verordnung.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen
Weiterführend

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 13, Anmerkung 1
1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704); b) Malzextrakt (Position 1901); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22); e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938; f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939); g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3822); h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203); ij) ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33); k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).
Wortlaut · Kapitel 13, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302.20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-668/2007.04.20221. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 13 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1302.13.00

  1. 01.01.19721302.13.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „von Hopfen“
  2. 01.07.20031302.13.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1302.13.00
  3. 01.07.20031302.13.00.10.0neu eingeführt · „Säfte“ · aus 1302.13.00
  4. 01.07.20031302.13.00.80.0neu eingeführt · „in Paketen von nicht mehr als 300 g, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche …“ · aus 1302.13.00
  5. 01.07.20031302.13.00.90.0neu eingeführt · aus 1302.13.00

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Säfte von Hopfen unter 1302.13.00?

Säfte von Hopfen gehören in die Zolltarifnummer 1302.13.00.10.0. Hopfenauszüge in Paketen von nicht mehr als 300 g, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind, unter die dafür vorgesehene Zollregelung fallen und auf der Verpackung Bezeichnung, Gewicht und letzten Verwendungszweck angegeben haben, gehören in 1302.13.00.80.0, andere Auszüge in 1302.13.00.90.0.

Fällt auf Säfte von Hopfen mit Ursprung Belarus ein Zusatzzoll an?

Auf Säfte von Hopfen mit Ursprung Belarus wird ein Zusatzzoll erhoben. Für Waren, die nicht aus Russland oder Belarus stammen, fällt dieser Zusatzzoll nur an, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Fällt auf Säfte von Hopfen mit Ursprung Russland ein Zusatzzoll an?

Auf Säfte von Hopfen mit Ursprung Russland wird ein Zusatzzoll erhoben. Für Waren, die nicht aus Russland oder Belarus stammen, fällt dieser Zusatzzoll nur an, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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