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gültig seit 01.01.2023

Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0 – PE-Buten-Copolymer, MFR 18 bis 22

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0 erfasst Copolymere aus Ethylen und 1-Buten mit einer Dichte von 0,922 bis 0,926 g/cm³ und einer Schmelzflussrate von 18 bis 22 g/10 min. Copolymere mit 0,924 bis 0,928 g/cm³ und 48 bis 52 g/10 min gehören in 3901.10.10.50.0, pulverförmiges LLDPE mit 16 bis 24 g/10 min und einer Vicat-Erweichungstemperatur von mindestens 94 °C in 3901.10.10.20.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Ethylens, in Primärformen
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
Kombinierte Nomenklaturlineares Polyethylen
ZolltarifnummerLeichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit -einer Schmelzflussrate …
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als …
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als …Diese Seite
Zolltarifnummeranderes
Kombinierte Nomenklaturanderes
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr
UnterpositionEthylen-Vinylacetat-Copolymere
UnterpositionEthylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3901.106-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3901.10.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3901.10.10.6010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3901.10.10.60.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
✓Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94Die Ware ist ein Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94.
✓lineares PolyethylenDas Polyethylen muss als lineares Polyethylen vorliegen.
✓Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm³ und -einer Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) von 18 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 g/10 minDie Ware ist ein Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7), bei dem keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Die Dichte nach ASTM D 1505 muss 0,922 g/cm³ bis 0,926 g/cm³ betragen und die Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) 18 g/10 min bis 22 g/10 min.
3901.10.10.60.0Ethylen-1-Buten-Copolymer mit Schmelzflussrate 18 bis 22

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0?

  • ×Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr3901.20
  • ×Ethylen-Vinylacetat-Copolymere3901.30
  • ×Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.40
  • ×andere, also nicht: Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.90
  • ×anderes, also nicht: lineares Polyethylen3901.10.90
  • ×Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit -einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C / 2,16 kg) von …3901.10.10.20.0
  • ×Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm³, -einer …3901.10.10.50.0
  • ×anderes, also nicht: Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als …3901.10.10.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3901.10.10

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3901.10.10.20.0Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit -einer Schmelzflussrate …Autonome Zollaussetzung, Die Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit)
3901.10.10.50.0Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als …Autonome Zollaussetzung
3901.10.10.60.0Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als …diese SeiteAutonome Zollaussetzung
3901.10.10.90.0anderes–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3901.10.10 eingereiht

4 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland3
Kroatien1
vZTAWareGültig bis
DEBTI978/26-1DeutschlandPolymergemisch aus Polyethylen (LLDPE) 95 GHT und Silikon 5 GHT Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Nach vorgelegten …23.02.2029
DEBTI59726/24-1DeutschlandKunstschnee. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden weiß-transparente, leicht glitzernde, kleine Folienstücke …04.05.2028
DEBTI5054/24-1DeutschlandEs handelt sich um ultrahochmolekulares, lineares Polyethylen in Pulverform. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die …01.04.2027
HRBTIOM-2023-0128KroatienLineares Ethylen auf Hexenbasis, in Form von Granulat, mit einer Dichte von weniger als 0,94. Wird zur Herstellung von …28.11.2026

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
3901.10.904Polymergemisch aus Polyethylen (LDPE) 95 GHT und Silikon 5 GHT in Form von weißen Pellets Es wurde kein Warenmuster vorgelegt. Befund: Polymere des Ethylens, in Primärformen: Polyethylen mit einer …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0

€
3901.10.10.60.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €
3901.10.10.60.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)3 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 3901.10.10.60.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, IranSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3901.10.10 bis 3901.10.90Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94: Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen. Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-253/8721.06.1988Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus Epoxidharz, Kohlenstoffasern und Glasfasergewebe bestehende, zur Herstellung von Rohren bestimmte Halberzeugnisse in Folienform als Kunststofferzeugnisse zur Tarifnummer 39.01 des Gemeinsamen Zolltarifs …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3901.10.10

  1. 01.01.19723901.10.10gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „lineares Polyethylen“
  2. 01.01.19983901.10.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3901.10.10
  3. 01.01.19983901.10.10.90.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 3901.10.10
  4. 01.01.20093901.10.10wieder anmeldefähig · aus 3901.10.10
  5. 01.01.20093901.10.10.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 3901.10.10
  6. 01.01.20123901.10.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3901.10.10
  7. 01.01.20123901.10.10.90.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 3901.10.10
  8. 01.01.20133901.10.10wieder anmeldefähig · aus 3901.10.10
  9. 01.01.20133901.10.10.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 3901.10.10
  10. 01.07.20143901.10.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3901.10.10
  11. 01.07.20143901.10.10.90.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 3901.10.10
  12. 01.01.20153901.10.10.20.0neu eingeführt · „Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit - einer Schmelzflussrate …“
  13. 01.01.20203901.10.10.20.0Wortlaut geändert · „Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit -einer Schmelzflussrate …“ · vorher „Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit - einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C / 2,16 kg) von 16 g / 10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 g / 10 min, - einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm³ und - einer Vicat-Erweichungstemperatur von mindestens 94 °C“
  14. 01.01.20233901.10.10.50.0neu eingeführt · „Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als …“
  15. 01.01.20233901.10.10.60.0neu eingeführt · „Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als …“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Ethylen-1-Buten-Copolymer mit einer Dichte von 0,922 bis 0,926 g/cm³ unter 3901.10.10?

Dafür gilt die Zolltarifnummer 3901.10.10.60.0, wenn das Copolymer zusätzlich eine Schmelzflussrate von 18 bis 22 g/10 min hat. Ein Copolymer mit 0,924 bis 0,928 g/cm³ und 48 bis 52 g/10 min gehört dagegen in 3901.10.10.50.0.

Gehören Wachse unter 3901.10.10.60.0?

Nein, Wachse der Position 2712 oder 3404 gehören nicht zu Kapitel 39 und damit nicht unter 3901.10.10.60.0. Ein Copolymer aus Ethylen und 1-Buten mit 0,922 bis 0,926 g/cm³ Dichte und 18 bis 22 g/10 min Schmelzflussrate gehört dagegen zu dieser Zolltarifnummer.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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