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gültig seit 01.01.1972

Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0 – PVC, nicht weich, andere Formen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Poly(vinylchlorid), also PVC, das nicht weich gemacht ist und in Primärformen vorliegt, außer in Form von Körnern für bestimmte Luftfahrzeuge. Körner aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid) für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 3904.21.00.10.0, weich gemachtes Poly(vinylchlorid) in die Unterposition 3904.22. In einer vZTA wird ein weißes Pulver mit mineralischen Füllstoffen und Stabilisatoren beschrieben, das zur Herstellung von steifen Profilen, Rohren und Fensterprofilen verwendet wird.

Typische Waren:UpvcWeißes PulverSteife ProfileRohreFensterprofile

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
UnterpositionPoly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
anderes Poly(vinylchlorid)
Unterpositionnicht weich gemacht
Zolltarifnummerin Form von Körnern, für bestimmte Luftfahrzeuge
ZolltarifnummeranderesDiese Seite
Unterpositionweich gemacht
ZolltarifnummerVinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
Unterpositionandere Copolymere des Vinylchlorids
UnterpositionPolymere des Vinylidenchlorids
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3904.216-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3904.21.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3904.21.00.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3904.21.00.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer …
✓anderes Poly(vinylchlorid)Die Ware muss Poly(vinylchlorid) sein. Nach Kapitel 39, Anmerkung 4 ist ein Polymer kein Copolymer, wenn eine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
✓nicht weich gemachtDie Ware darf nicht weich gemacht sein. Weich gemachtes Poly(vinylchlorid) gehört zu einer eigenen Nummer mit eigener Seite.
✓anderesDie Ware darf nicht in Form von Körnern für bestimmte Luftfahrzeuge vorliegen. Übrig bleibt nicht weich gemachtes Poly(vinylchlorid) in anderen Formen, zum Beispiel als Pulver, wie es in einer vZTA beschrieben ist.
3904.21.00.90.0Nicht weich gemachtes PVC, andere Formen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3904.21.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3904.21.00.10.0in Form von Körnern, für bestimmte LuftfahrzeugeZollaussetzung bei Endverwendung
3904.21.00.90.0anderesdiese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3904.21.00 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
PLBTIWIT-2025-000843PolenProdukt in Form eines weißen Pulvers, ein nicht weichgemachtes Vinylchlorid-Polymer in Primärform (CAS 9002-86-2) …09.07.2028

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0

€
3904.21.00.90.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)3 %

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0

senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3904.21.00.90.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3904.21.00 bis 3904.22.00anderes Poly(vinylchlorid): Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901.10.10 und 3901.10.90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 3904.21.00

  1. 01.01.19723904.21.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „nicht weich gemacht“
  2. 01.01.19723904.21.00.10.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „in Form von Körnern, für bestimmte Luftfahrzeuge“
  3. 01.01.19723904.21.00.90.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „anderes“

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Körner aus Poly(vinylchlorid) für bestimmte Luftfahrzeuge unter 3904.21.00?

Körner aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid) für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in 3904.21.00.10.0. Die Zolltarifnummer 3904.21.00.90.0 gilt für die anderen Formen des nicht weich gemachten Poly(vinylchlorids).

Welche Zolltarifnummer gilt für Upvc unter 3904.21.00?

Upvc gehört in 3904.21.00.90.0, wenn es nicht weich gemacht ist und nicht in Form von Körnern für bestimmte Luftfahrzeuge vorliegt. Eine vZTA zu dieser Nummer beschreibt ein weißes Pulver mit mineralischen Füllstoffen und Stabilisatoren.

Gehören Lösungen von Poly(vinylchlorid) in Lösemitteln unter 3904.21.00?

Nein, wenn der Lösemittelanteil 50 GHT der Lösung übersteigt. Solche Lösungen in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 nicht zu Kapitel 39, sondern zur Position 3208.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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