01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3905.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3905.99.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3905.99.90.3010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3905.99.90.30.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0?
- ×Poly(vinylacetat)3905.12.00.00.0, 3905.19
- ×Vinylacetat-Copolymere3905.21.00.00.0, 3905.29
- ×Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend3905.30
- ×Copolymere3905.91
- ×Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an: - …3905.99.10.00.0
- ×zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3905.99.90.10.0
- ×Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren Teilchengröße (D50) von …3905.99.90.81.0
- ×Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert3905.99.90.95.0
- ×Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr …3905.99.90.96.0
- ×Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT3905.99.90.98.0
- ×andere, also nicht: Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr3905.99.90.99.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3905.99.90
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3905.99.90.10.0 | zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 3905.99.90.30.0 | Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehrdiese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 3905.99.90.81.0 | Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren … | Zollkontingent |
| 3905.99.90.95.0 | Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert | Autonome Zollaussetzung |
| 3905.99.90.96.0 | Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder … | Autonome Zollaussetzung |
| 3905.99.90.98.0 | Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch … | Autonome Zollaussetzung |
| 3905.99.90.99.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3905.99.90 eingereiht
5 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI3896/24-1Deutschland | Konzentrat zum Ansetzen der Testlösungen, um Messgeräte zu überprüfen; anionischer Polymerelektrolyt (Feststoff) zur … | 02.06.2027 |
| FRBTIFR-BTI-2026-00356Frankreich | Polymer in Primärform, bestehend aus einer Mischung aus Poly(vinylalkohol) und Poly(vinylacetat), in Form eines für die … | 26.08.2029 |
| NLBTI2024-0729Niederlande | Crospovidon PVPP mit - nach Angabe - unter anderem den folgenden Merkmalen und Eigenschaften: zur Verwendung als … | 16.10.2027 |
| ITBTIIT922104-2023-BTI0947Italien | Crospovidon PVPP CAS RN 9003-39-8. Es präsentiert sich als feines Pulver von schmutzig-weißer Farbe. Laut Angabe des … | 06.03.2027 |
| ITBTIIT922104-2023-BTI0551Italien | Crospovidon PVPP, CAS RN -9003-39-8, in Form eines weißen, hygroskopischen, in Wasser unlöslichen Pulvers. Die Substanz … | 21.02.2027 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C009, 3C002 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3905.99.90
- 01.01.19973905.99.90neu eingeführt · aus 3905.99.00
- 01.01.19973905.99.90.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3905.99.00 (8 Unterteilungen)
- 01.01.19973905.99.90.95.0neu eingeführt · „Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert“ · aus 3905.99.00 (8 Unterteilungen)
- 01.01.19973905.99.90.99.0neu eingeführt · aus 3905.99.00 (8 Unterteilungen)
- 01.07.19983905.99.90.96.0neu eingeführt · „Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und einem …“
- 01.01.20003905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20003905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20003905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20023905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und …“ · vorher „Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT“
- 01.07.20023905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch …“ · vorher „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT“
- 01.01.20033905.99.90.98.0neu eingeführt · „Poly(vinylpyrrolidon), mit Triacont-1-en modifiziert, mit einem Gehalt an Triacont-1-en von 78 GHT bis 82 GHT“
- 01.01.20043905.99.90.98.0Wortlaut geändert · „Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch …“ · vorher „Poly(vinylpyrrolidon), mit Triacont-1-en modifiziert, mit einem Gehalt an Triacont-1-en von 78 GHT bis 82 GHT“
- 01.07.20093905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20093905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder …“ · vorher „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,5 GHT“
- 01.07.20093905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20093905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20093905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20133905.99.90.81.0neu eingeführt · „Poly(Vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): - mit 17,5 – 20 % Mol Hydroxylradikalen und - einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 …“ · aus 3905.99.90
- 01.07.20133905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20133905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20133905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20133905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20143905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder …“ · vorher „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 000 und einem Gehalt an: •Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 GHT und •Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,5 GHT“
- 01.01.20163905.99.90.81.0Wortlaut geändert · „Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren …“ · vorher „Poly(Vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): - mit 17,5 – 20 % Mol Hydroxylradikalen und - einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm“
- 01.01.20263905.99.90.30.0neu eingeführt · „Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr“ · aus 3905.99.90
- 01.01.20263905.99.90.81.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20263905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20263905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20263905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20263905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Povidon-Iod mit 92 GHT oder mehr Reinheit unter 3905.99.90?
Für Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr gilt die Zolltarifnummer 3905.99.90.30.0. Die übrigen Zolltarifnummern unter 3905.99.90 erfassen andere Polymere, etwa Poly(vinylbutyral) in 3905.99.90.81.0.
Wann wurde die Warennummer 3905.99.90 zuletzt geändert?
Zuletzt wurde die Unterteilung der 11-stelligen Nummern unter 3905.99.90 zum 1. Januar 2026 geändert. Weitere Änderungen gab es unter anderem zum 1. Juli 2013 und zum 1. Januar 2019.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen