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gültig seit 01.01.1997Dual-Use

Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0 – Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Sie gilt für Polyvinylpyrrolidon, das mit Hexadecyl- oder Eicosylgruppen verändert ist, also für Vinylpolymere in Primärform. Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substituiert, mit 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT Triacontylgruppen, gehört in die Zolltarifnummer 3905.99.90.98.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
3905.12 – 3905.19Poly(vinylacetat)
3905.21 – 3905.29Vinylacetat-Copolymere
UnterpositionPoly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend
andere
UnterpositionCopolymere
Unterpositionandere
ZolltarifnummerPoly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
andere
ZolltarifnummerPovidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr
ZolltarifnummerPoly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren …
ZolltarifnummerPolyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliertDiese Seite
ZolltarifnummerPolymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder …
ZolltarifnummerPoly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch …
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3905.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3905.99.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3905.99.90.9510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3905.99.90.95.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3905 Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester …
✓andere, also nicht: Poly(vinylacetat), Vinylacetat-Copolymere, Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltendDie Ware ist ein Vinylpolymer in Primärform und gehört damit zur Gruppe der anderen Vinylpolymere. Sie ist kein Polymer aus Vinylacetat oder einem anderen Vinylester.
✓andere, also nicht: CopolymereCopolymere sind nach Anmerkung 4 zu Kapitel 39 Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Die Ware bleibt außerhalb der Copolymere, wenn eine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
✓andere, also nicht: Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem …Die Ware ist ein anderes Polymer als Poly(vinylformal) mit bestimmtem Molekulargewicht sowie bestimmten Acetyl- und Hydroxylgruppen.
✓andere, also nicht: zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte LuftfahrzeugeDie Ware ist für andere Zwecke als das Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt.
✓Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliertDie Ware ist Polyvinylpyrrolidon, das mit Hexadecyl- oder Eicosylgruppen verändert ist. Nach Anmerkung 5 zu Kapitel 39 wird ein chemisch modifiziertes Polymer dem nicht modifizierten Polymer zugewiesen, wenn nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen vorgenommen wurden.
3905.99.90.95.0Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0?

  • ×Poly(vinylacetat)3905.12.00.00.0, 3905.19
  • ×Vinylacetat-Copolymere3905.21.00.00.0, 3905.29
  • ×Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend3905.30
  • ×Copolymere3905.91
  • ×Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an: - …3905.99.10.00.0
  • ×zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3905.99.90.10.0
  • ×Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr3905.99.90.30.0
  • ×Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren Teilchengröße (D50) von …3905.99.90.81.0
  • ×Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr …3905.99.90.96.0
  • ×Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT3905.99.90.98.0
  • ×andere, also nicht: Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert3905.99.90.99.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3905.99.90

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3905.99.90.10.0zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte LuftfahrzeugeZollaussetzung bei Endverwendung
3905.99.90.30.0Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehrAutonome Zollaussetzung
3905.99.90.81.0Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren …Zollkontingent
3905.99.90.95.0Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliertdiese SeiteAutonome Zollaussetzung
3905.99.90.96.0Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder …Autonome Zollaussetzung
3905.99.90.98.0Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch …Autonome Zollaussetzung
3905.99.90.99.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3905.99.90 eingereiht

5 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Italien2
Deutschland1
Frankreich1
Niederlande1
vZTAWareGültig bis
DEBTI3896/24-1DeutschlandKonzentrat zum Ansetzen der Testlösungen, um Messgeräte zu überprüfen; anionischer Polymerelektrolyt (Feststoff) zur …02.06.2027
FRBTIFR-BTI-2026-00356FrankreichPolymer in Primärform, bestehend aus einer Mischung aus Poly(vinylalkohol) und Poly(vinylacetat), in Form eines für die …26.08.2029
NLBTI2024-0729NiederlandeCrospovidon PVPP mit - nach Angabe - unter anderem den folgenden Merkmalen und Eigenschaften: zur Verwendung als …16.10.2027
ITBTIIT922104-2023-BTI0947ItalienCrospovidon PVPP CAS RN 9003-39-8. Es präsentiert sich als feines Pulver von schmutzig-weißer Farbe. Laut Angabe des …06.03.2027
ITBTIIT922104-2023-BTI0551ItalienCrospovidon PVPP, CAS RN -9003-39-8, in Form eines weißen, hygroskopischen, in Wasser unlöslichen Pulvers. Die Substanz …21.02.2027

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0

€
3905.99.90.95.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €
3905.99.90.95.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 3905.99.90.95.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3905.99.90.95.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C009, 3C002 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3905.99.90

  1. 01.01.19973905.99.90neu eingeführt · aus 3905.99.00
  2. 01.01.19973905.99.90.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3905.99.00 (8 Unterteilungen)
  3. 01.01.19973905.99.90.95.0neu eingeführt · „Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert“ · aus 3905.99.00 (8 Unterteilungen)
  4. 01.01.19973905.99.90.99.0neu eingeführt · aus 3905.99.00 (8 Unterteilungen)
  5. 01.07.19983905.99.90.96.0neu eingeführt · „Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und einem …“
  6. 01.01.20003905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
  7. 01.01.20003905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
  8. 01.01.20003905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  9. 01.01.20023905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und …“ · vorher „Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT“
  10. 01.07.20023905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch …“ · vorher „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 bis 150 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT“
  11. 01.01.20033905.99.90.98.0neu eingeführt · „Poly(vinylpyrrolidon), mit Triacont-1-en modifiziert, mit einem Gehalt an Triacont-1-en von 78 GHT bis 82 GHT“
  12. 01.01.20043905.99.90.98.0Wortlaut geändert · „Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch …“ · vorher „Poly(vinylpyrrolidon), mit Triacont-1-en modifiziert, mit einem Gehalt an Triacont-1-en von 78 GHT bis 82 GHT“
  13. 01.07.20093905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
  14. 01.07.20093905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder …“ · vorher „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einem Molekulargewicht (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,5 GHT“
  15. 01.07.20093905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
  16. 01.07.20093905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
  17. 01.07.20093905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  18. 01.01.20113905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
  19. 01.01.20113905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
  20. 01.01.20113905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
  21. 01.01.20113905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  22. 01.07.20133905.99.90.81.0neu eingeführt · „Poly(Vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): - mit 17,5 – 20 % Mol Hydroxylradikalen und - einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 …“ · aus 3905.99.90
  23. 01.07.20133905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
  24. 01.07.20133905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
  25. 01.07.20133905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
  26. 01.07.20133905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  27. 01.01.20143905.99.90.96.0Wortlaut geändert · „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder …“ · vorher „Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 000 und einem Gehalt an: •Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 GHT und •Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,5 GHT“
  28. 01.01.20163905.99.90.81.0Wortlaut geändert · „Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren …“ · vorher „Poly(Vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): - mit 17,5 – 20 % Mol Hydroxylradikalen und - einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm“
  29. 01.01.20263905.99.90.30.0neu eingeführt · „Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr“ · aus 3905.99.90
  30. 01.01.20263905.99.90.81.0Stellung im Tarifbaum geändert
  31. 01.01.20263905.99.90.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
  32. 01.01.20263905.99.90.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
  33. 01.01.20263905.99.90.98.0Stellung im Tarifbaum geändert
  34. 01.01.20263905.99.90.99.0Stellung im Tarifbaum geändert

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert unter 3905.99.90?

Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert gehört in die Zolltarifnummer 3905.99.90.95.0. Die anderen Zeilen der Warennummer 3905.99.90 betreffen etwa Povidon-Iod oder Poly(vinylbutyral).

Seit wann gibt es die Unterposition 3905.99, zu der 3905.99.90.95.0 gehört?

Die Unterposition 3905.99 gibt es seit 01.01.1997, als sie aus 3905.99.00 übernommen wurde. Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde danach mehrfach geändert, zuletzt zum 01.01.2026.

Gehören Schmelzharze oder isolierte organische Verbindungen zu 3905.99.90.95.0?

Nein, Schmelzharze und Harzester gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 nicht zu Kapitel 39. Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen gehören zu Kapitel 29.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen

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