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Warennummer 3905.99.90 – Andere Vinylpolymere in Primärformen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 3905.99.90 erfasst andere Vinylpolymere in Primärformen unter Position 3905, die die davorstehenden Nummern nicht erfassen. Poly(vinylformal) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 gehört in die Zolltarifnummer 3905.99.10.00.0 und nicht hierher. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Stoff und den Merkmalen ihres Wortlauts.

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Gehört Ihr Vinylpolymer in Primärform zur Warennummer 3905.99.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3905.99.90?

Unter der Warennummer 3905.99.90 unterscheiden sich die Zolltarifnummern nach Stoff und Merkmalen: 3905.99.90.10.0 erfasst Waren zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge, und 3905.99.90.30.0 Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr. 3905.99.90.81.0 erfasst Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2) mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm, und 3905.99.90.96.0 Polymere aus Vinylformal in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39 mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 000, sowie weiteren Gehaltsangaben. 3905.99.90.95.0 erfasst Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert, und 3905.99.90.98.0 Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substituiert, mit 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT Triacontylgruppen. 3905.99.90.99.0 erfasst alles, was die Zolltarifnummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
andere
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
6,5 % · 5 vZTA
andere
ZolltarifnummerPovidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr
6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerPoly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und — einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm
6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerPolyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert
6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerPolymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,5 GHT
6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerPoly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT
6,5 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 5 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3905.99.90

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3905.99.90?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3905.99.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3905.99.90

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3905.99.90

Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 6 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.01.20263905.99.90.30.0neu eingeführt · Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3905.99.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3905.99.90 gilt für Poly(vinylbutyral)?

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2) gehört in die Zolltarifnummer 3905.99.90.81.0, wenn es mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen vorliegt und eine mittlere Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm hat. Beide Merkmale müssen zutreffen.

Welche Waren gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 nicht unter die Warennummer 3905.99.90?

Nach Kapitel 39, Anmerkung 2 gehören zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403, Wachse der Position 2712 oder 3404 und isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29) nicht zu Kapitel 39 und damit nicht zur Warennummer 3905.99.90. Ausgenommen sind außerdem Heparin oder seine Salze (Position 3001) und Prägefolien der Position 3212.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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